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Übereinkommen über die Konferenz der Kantonsregierungen

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

1 Die Regierungen der Kantone bilden eine ständige Konferenz der Kantonsregierungen.

2 Sie hat zum Zweck, die Zusammenarbeit der Kantone in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu fördern und in die Kantone betreffenden Bundesfragen die unerlässliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen, namentlich in den Bereichen

- Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus;

- Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen;

- Erarbeitung und Vorbereitung von Entscheidungen auf Bundesebene;

- Ausführung von Bundesaufgaben durch die Kantone;

- Aussenpolitik und Integrationspolitik.

1 Die Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die Regierungen der Kantone selbst.

2 Jede Kantonsregierung hat Anrecht auf einen Sitz in der Konferenz; die Wahl des Vertreters und die Bestimmung der Dauer des Mandats obliegen der jeweiligen Kantonsregierung.

3 Die Kantonsregierungen können der Konferenz auch zusätzliche Vertreter entsenden, unter der Bedingung, dass der Grundsatz der Stimmengleichheit der einzelnen Kantone gewahrt bleibt. Zudem können sich die Vertreter der Kantone ausnahmsweise von Mitarbeitern oder Experten begleiten lassen.

1 Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzunehmen.

2 Er kann die Konferenz ersuchen, Fragen von kantonalem Interesse zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.

3 Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit den anderen Institutionen der vertikalen Zusammenarbeit.

Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Konferenzen der Direktoren und mit den anderen interkantonalen Konferenzen zusammen.

Die Konferenz der Kantonsregierungen besteht aus folgenden Organen

- die Plenarkonferenz, zusammengesetzt aus den Vertretern der Regierungen aller Kantone;

- der Lenkungsausschuss, bestehend aus mindestens sieben und höchstens neun Mitgliedern;

- ein ständiges Sekretariat, das dem Lenkungsausschuss unterstellt ist.

1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Dauer von zwei Jahren (Wiederwahl ist möglich)

- den Präsidenten;

- den Lenkungsausschuss.

2 Sie bestimmt das Sekretariat.

3 Ferner trifft sie alle Entscheidungen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

1 Die Plenarkonferenz tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Die Daten der ordentlichen Versammlungen werden von der Plenarkonferenz im Voraus festgelegt.

2 Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage vor der ordentlichen Versammlung schriftlich einberufen.

3 Das Recht, Traktanden auf die Tagesordnung zu setzen, haben

- der Lenkungsausschuss;

- jede kantonale Regierung;

- die Direktorenkonferenzen.

1 Der Präsident kann die Plenarkonferenz auf Antrag

- des Direktionskomitees oder

- von mindestens drei Kantonen

zu einer ausserordentlichen Versammlung einberufen.

2 Bei besonderer Dringlichkeit

- können die Einberufungsfristen gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden;

- kann die Form der Einberufung vereinfacht werden;

- können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und Art. 10 dieses Übereinkommens sinngemäss Anwendung finden.

1. Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonen anwesend sind.

2. Jede Kantonsregierung hat Anrecht auf eine Stimme.

3. Die Plenarkonferenz kann weitere Verfahrensfragen im Rahmen ihrer Geschäftsordnung regeln.

1 Nimmt die Plenarkonferenz einen Beschluss an, der von der Mehrheit von achtzehn Kantonen unterstützt wird, so gilt dieser Beschluss als Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen.

2 Die Kantone behalten jedoch das Recht, ihre eigenen Ansichten zu äussern.

1 Der Lenkungsausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die Versammlungen der Plenarkonferenz vor.

2 Zum Zwecke der Bearbeitung besonderer Projekte oder der Ausarbeitung wichtigerer Fragen kann der Lenkungsausschuss ständige oder nicht ständige Fachkommissionen einsetzen oder Beauftragte ernennen.

Der Präsident beruft den Lenkungsausschuss ein, sooft er es für notwendig hält oder auf Antrag eines Mitglieds.

1. Das Sekretariat ist verantwortlich für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarversammlung und des Lenkungsausschusses sowie für die Protokollführung.

2. Es bemüht sich um eine angemessene und kontinuierliche Information sowie um die Verteilung der Dokumente an die Organe der Konferenz, die Kantone und andere Interessierte.

Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl der einzelnen Kantone aufgeteilt.

Die vorliegende Konvention tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen sie schriftlich ratifiziert haben. Der Regierungsrat des Kantons Bern wird deren Verwahrer sein.

Unverzüglich nach Prüfung sämtlicher Ratifikationsinstrumente bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Konvention zur Kenntnis des Bundesrates.

1 Das vorliegende Übereinkommen kann von jedem Kanton mit einer Frist von sechs Monaten vor Jahresende durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt werden.

2 Nach einer Kündigung prüft die Konferenz die Möglichkeiten, das vorliegende Übereinkommen in Kraft zu halten.

1 Die vorliegende Vereinbarung ist in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst.

2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine geeignete Veröffentlichung der vorliegenden Vereinbarung.

Veröffentlicht im AS 19 93 , 423.

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