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Verfassung der Republik und des Kantons Tessin

103 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (103)

Art. 1 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 2 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 3 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 4 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 5 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 6 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 7 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 8 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 9 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 9a Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 10 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 11 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 12 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 13 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 13a Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 14 Verfassung des Kantons Tessin Art. 15 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 16 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 17 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 18 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 19 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 20 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 21 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 22 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 23 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 24 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 25 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 26 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 27 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 28 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 29 Verfassung des Kantons Tessin Art. 29a Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 30 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 31 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 32 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 33 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 34 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 34 bis Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 34 ter Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 35 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 36 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 37 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 38 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 39 Verfassung des Kantons Tessin Art. 40 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 41 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 42 Verfassung des Kantons Tessin Art. 42a Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 43 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 44 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 44a Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 45 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 46 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 47 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 48 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 49 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 50 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 51 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 52 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 53 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 54 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 55 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 56 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 57 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 58 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 59 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 60 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 61 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 62 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 63 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 64 Verfassung des Kantons Tessin Art. 65 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 66 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 67 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 68 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 69 Verfassung des Kantons Tessin Art. 70 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 71 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 72 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 73 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 74 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 75 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 76 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 77 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 78 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 79 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 80 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 81 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 82 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 83 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 84 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 85 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 86 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 87 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 88 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 89 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 90 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 91 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 92 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 93 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 94 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 95 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin Art. 96 Verfassung der Republik und des Kantons Tessin

Gesetzestext (103 Artikel)

1 Der Kanton Tessin ist eine demokratische Republik italienischer Kultur und Sprache.

2 Der Kanton ist Mitglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und seine Souveränität wird nur durch die Bundesverfassung beschränkt.

1 Die Souveränität des Kantons ruht in der Gesamtheit der Bürger und wird in den in der Verfassung festgelegten Weisen ausgeübt.

2 Die Abstimmung des Kantons erfolgt durch das Volk mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

1 Der Kanton gewährleistet und verwirklicht die Freiheiten und die individuellen und sozialen Rechte der auf seinem Gebiet wohnhaften Personen, fördert Kultur, Solidarität und wirtschaftliches Wohlergehen und wahrt seine Identität sowie die Umweltwerte. Er wacht darüber, dass die von der Eidgenossenschaft abgeschlossenen internationalen Verträge und die darin allenfalls in Bezug genommenen ausländischen Gesetze angewendet werden, ohne die individuellen und sozialen Rechte der auf seinem Gebiet wohnhaften Personen zu verletzen und unter vollständiger Wahrung des Kriteriums der Gegenseitigkeit zwischen den Staaten. [1]

2 Die gemeinsamen Interessen werden unter Beteiligung aller verfolgt.

3 Der Kanton fördert die Chancengleichheit für die Bürgerinnen und Bürger. [2]

4 Der Staat verfolgt seine Ziele unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. [3]

[1] Änderung von Art. 4 Abs. 1, mit Volksabstimmung vom 25.9.2016 angenommen: 56'416 Ja-Stimmen, 38'073 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.4.2018 – AS 2018, 81.

[2] Änderung von Art. 4 Abs. 3, mit Volksabstimmung vom 5.6.2011 angenommen: 40'027 Ja-Stimmen, 13'386 Nein-Stimmen, in Kraft seit 28.6.2011 – AS 2011, 345.

[3] Einführung von Art. 4 Abs. 4, mit Volksabstimmung vom 9.2.2020 angenommen: 41'284 Ja-Stimmen, 36'546 Nein-Stimmen, in Kraft seit 28.2.2020 – AS 2020, 63.

Die Hauptstadt des Kantons ist Bellinzona, wo der Grosse Rat und der Staatsrat ihren Sitz haben.

1. Das Recht auf Leben ist der menschlichen Person inne und muss geschützt werden.

2. Die Menschenwürde ist unantastbar.

3. Die Todesstrafe, Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind verboten.

1. Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, Rasse, sozialen Stellung, religiösen, philosophischen, politischen Überzeugung oder seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder privilegiert werden.

2. Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich.

3. Für gleichwertige Arbeit erhalten Frauen und Männer gleiche Entlohnung.

4. In der Verfassung, in den Gesetzen und in der Tätigkeit des Staates sind Worte, die sich auf den Menschen im Allgemeinen beziehen, so zu verstehen, dass sie sowohl Frauen als auch Männer umfassen.

1. Jeder hat das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entfalten.

2. Insbesondere sind gewährleistet

a) die persönliche Freiheit, die körperliche und moralische Unversehrtheit;

b) die Gewissens- und Religionsfreiheit;

c) die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit;

d) der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten sowie das Recht jedes Einzelnen, jede ihn betreffende amtliche oder private Datensammlung einzusehen, ihre Berichtigung zu verlangen, wenn sie fehlerhaft ist, und den Schutz vor deren missbräuchlicher Verwendung zu fordern;

e) die Vereinigungs-, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit;

f) das Streik- und Aussperrungsrecht, sofern sie sich auf Arbeitsbeziehungen beziehen und nicht mit Verpflichtungen zur Wahrung des Arbeitsfriedens oder zur Durchführung von Schlichtungsverhandlungen in Konflikt stehen;

g) die Niederlassungsfreiheit;

h) das Eigentum;

i) die wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen des Gemeininteresses;

l) das Petitionsrecht an die Behörden und das Recht auf Antwort innerhalb einer angemessenen Frist;

m) die Freiheit der Eltern, für ihre Kinder Schulen zu wählen, die von den öffentlichen Behörden nicht eingerichtet wurden, sofern sie den grundlegenden staatlichen Bildungsanforderungen entsprechen, und deren religiöse und moralische Erziehung nach ihren eigenen Überzeugungen zu gestalten.

3. Die individuellen Rechte können, unbeschadet ihres Wesens, nur durch Gesetz und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.

4. Bei der Ausübung der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit ist die Präventivzensur verboten.

1 Die persönliche Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Geheimhaltung jeder Kommunikation sind unverletzlich.

2 Niemand darf festgenommen, verhaftet, durchsucht, aus Sicherheitsgründen interniert oder in irgendeiner Weise in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen.

3 Jede Person, die aufgrund einer strafrechtlichen Anschuldigung von einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffen ist, muss spätestens am Tag nach der Maßnahme von einem Richter angehört werden, hat das Recht auf rechtlichen Beistand und darauf, sich an ein Gericht zu wenden.

[4] 1 Niemand darf sein Gesicht auf öffentlichen Strassen und an öffentlich zugänglichen Orten (ausgenommen Kultusstätten) oder an Orten, die zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung bestimmt sind, verhüllen oder verbergen.

2 Niemand darf eine Person aufgrund ihres Geschlechts zur Verhüllung des Gesichts zwingen.

3 Ausnahmen zu Absatz 1 und Sanktionen werden durch Gesetz geregelt.

[4] Einführung von Art. 9a durch Volksabstimmung vom 22.9.2013: 63'494 Ja-Stimmen, 32'777 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.7.2016 – AS 2016, 193.

1 Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sind verboten.

2 Jedermann kann zur Wahrung seiner Rechte klagen; das Recht auf rechtliches Gehör ist unantastbar.

3 Jedermann hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit er bedürftig ist, und auf eine Entscheidung in angemessener Frist.

4 Der Kanton haftet für materiellen und immateriellen Schaden, der aus einem ungerechtfertigten Entzug der persönlichen Freiheit entsteht.

1 Das Gemeindebürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht werden unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und nach den gesetzlich bestimmten Verfahren verliehen.

2 Die Erleichterung des Erwerbs des Bürgerrechts ist insbesondere für diejenigen vorzusehen, die ihren Wohnsitz seit Geburt im Kanton haben.

Jeder ist verpflichtet, die in der Verfassung und in den Gesetzen vorgesehenen Pflichten zu erfüllen, die Rechte anderer zu respektieren und das Recht auf Selbstbestimmung künftiger Generationen zu wahren.

1 Jede bedürftige Person hat Anspruch auf eine Unterkunft, die notwendigen Mittel zur Führung eines menschenwürdigen Lebens und auf die wesentliche medizinische Versorgung.

2 Jedes Kind hat das Recht auf Schutz, Unterstützung und Führung. Es hat zudem Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung.

3 Jede Person hat Anspruch auf einen Mindestlohn, der ihr einen menschenwürdigen Lebensstandard sichert. Ist ein Mindestlohn nicht durch einen (allgemeinverbindlichen oder einen Mindestlohn vorschreibenden) Gesamtarbeitsvertrag gewährleistet, wird er vom Staatsrat festgelegt und entspricht einem Prozentsatz des nationalen Medianlohns für die betreffende Funktion und den betreffenden Wirtschaftssektor. [5]

[5] Änderung von Art. 13 Abs. 3, genehmigt durch Volksabstimmung vom 14.6.2015: 50'419 Ja-Stimmen, 41'775 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.9.2015 – BU 2015, 447.

[6] 1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien.

2 Sie treffen die notwendigen Massnahmen, um ihre Autonomie zu gewährleisten und ihre soziale, bildungsmässige, berufliche, politische, sportliche und kulturelle Inklusion sowie ihre Entwicklung im Familienkreis zu fördern.

3 Im Umgang mit dem Kanton, den Gemeinden und den anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben Menschen mit Behinderungen das Recht, Informationen zu erhalten und in einer ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten angepassten Form zu kommunizieren.

4 Menschen mit Hörbehinderungen, Taubblinde oder Menschen mit Sprachstörungen haben das Recht, im Umgang mit den Verwaltungen und Diensten des Kantons, der Gemeinden und der anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die italienische Gebärdensprache zu verwenden.

5 Die italienische Gebärdensprache ist anerkannt.

[6] Einführung des Art. 13a, angenommen durch Volksabstimmung vom 30.10.2022: Ja-Stimmen 65’565, Nein-Stimmen 10’476, in Kraft seit 1.1.2023 – BU 2022, 298.

[7] 1 Der Kanton sorgt dafür, dass

a) jede Person ihren Bedürfnissen mit einer unter angemessenen Bedingungen ausgeübten Arbeit nachkommen kann und vor den Folgen einer ihr nicht anrechenbaren Arbeitslosigkeit geschützt wird und bezahlte Ferien beziehen kann; [8]

b) auf dem Arbeitsmarkt bei gleichen beruflichen Qualifikationen jene Personen bevorzugt werden, die auf seinem Gebiet leben, gegenüber jenen, die aus dem Ausland kommen (Umsetzung des Prinzips der Bevorzugung von Schweizerinnen und Schweizern);

c) kein ausländischer Staat den Zugang von schweizerischen natürlichen oder juristischen Personen zu seinem Binnenmarkt in einer dem Geist der mit der Eidgenossenschaft abgeschlossenen internationalen Verträge widersprechenden Weise behindert;

d) jede Person eine angemessene und zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen erschwingliche Wohnung finden kann;

e) Frauen vor und nach der Geburt die nötige wirtschaftliche Sicherheit erhalten;

f) Kinder angemessene Entwicklungsbedingungen vorfinden und Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden;

g) die Bestrebungen und Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden;

h) jede Person eine angemessene Bildung und Ausbildung erhalten und sich gemäss ihren Wünschen und Fähigkeiten weiterbilden kann;

i) die Beschäftigung gefördert wird und jede Person ihren Beruf frei wählen kann;

j) kein Bürger seines Gebiets infolge einer diskriminierenden Entscheidung zum Ersatz einheimischer Arbeitskräfte durch ausländische (Substitutionseffekt) entlassen wird oder aufgrund des ungehinderten Zustroms ausländischer Arbeitskräfte (Lohndumping) erhebliche Lohnkürzungen hinnehmen muss;

k) eine gesunde berufliche Komplementarität zwischen schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmern gefördert wird;

l) jede hilfsbedürftige Person aus Alters-, Gebrechlichkeits-, Krankheits- oder Invaliditätsgründen die notwendige Pflege erhalten und ausreichend Unterstützung erfahren kann;

m) die natürliche Umwelt vor schädlichen und nachteiligen Auswirkungen geschützt und für künftige Generationen bewahrt wird.

n) das Prinzip der Ernährungssouveränität in Bezug auf die Zugänglichkeit von Lebensmitteln für eine abwechslungsreiche Ernährung, die nachhaltige Nutzung des Bodens und das Recht der Bürger, über ihr eigenes Ernährungs- und Produktionssystem entscheiden zu können, geachtet wird. [9]

2 Der Kanton erleichtert die Information und gewährleistet deren Pluralismus und fördert das künstlerische Schaffen und die wissenschaftliche Forschung.

[7] Änderung von Art. 14 Abs. 1 durch Volksabstimmung vom 25.9.2016 angenommen: 56'416 Ja-Stimmen, 38'073 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.4.2018 - BBl 2018, 81.

[8] Änderung von Art. 14 Bst. a durch Volksabstimmung vom 14.6.2015 angenommen: 50'419 Ja-Stimmen, 41'775 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.9.2015 - BBl 2015, 447.

[9] Änderung von Art. 14 Abs. 1 Bst. n durch Volksabstimmung vom 13.6.2021 angenommen: 61'766 Ja-Stimmen, 37'630 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.10.2021 - BBl 2021, 253.

[10] 1 Die öffentlichen Aufgaben werden vom Kanton, den Gemeinden und anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in der durch die Verfassung und die Gesetze festgelegten Weise wahrgenommen.

2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit und die Solidarität zwischen den Gemeinden und begünstigt eine ausgewogene Entwicklung der verschiedenen Regionen.

3 Bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben leisten Kanton und Gemeinden solidarisch ihren Beitrag, damit der Bevölkerung die angemessene Ausstattung mit öffentlichen Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der schulischen Infrastruktur und der soziomedizinischen Leistungen, gewährleistet ist.

[10] Änderung von Art. 15 Abs. 3, angenommen durch Volksabstimmung vom 24.9.2017: 63'991 Ja-Stimmen, 25'959 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.11.2017 – BU 2017, 341.

1. Die Gemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Ihr Bestand ist gewährleistet.

2. Sie ist im Rahmen der Verfassung und der Gesetze autonom.

3. Sie erfüllt auf lokaler Ebene die allgemeinen öffentlichen Aufgaben, die das Gesetz weder dem Bund noch dem Kanton zuweist.

1 Die Gemeinde hat als Organe die Gemeindeversammlung und den Gemeinderat; sie kann den Gemeindevorstand nach den gesetzlichen Vorschriften einsetzen.

2 Die Gemeindeversammlung besteht aus den Stimmberechtigten in Gemeindeangelegenheiten.

3 Der Gemeinderat ist das Organ, das die Gemeinde verwaltet und vertritt.

4 Das Initiativ- und Referendumsrecht ist dort gewährleistet, wo ein Gemeindevorstand besteht.

1 Die Mitglieder des Stadtrates und des Gemeinderates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren nach Proporzsystem gewählt.

2 Der Stadtrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, einschliesslich des Bürgermeisters, der ihm vorsitzt.

1. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben von öffentlichem Interesse können sich die Gemeinden zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen oder in jeder anderen öffentlich-rechtlichen, gemischten oder privaten Organisationsform zusammenarbeiten.

2. Der Staatsrat kann Gemeindeverbände in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Grenzen bilden.

3. Der Gemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die zur Ausübung von Aufgaben des öffentlichen Interesses gegründet wird, mit Statuten, die von den Gemeinden und dem Staatsrat genehmigt werden.

[11] 1 Die Gemeinden können sich nicht mit anderen Gemeinden vereinigen oder teilen ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung des Grossen Rates.

2 Der Kanton fördert die Fusion von Gemeinden.

3 Der Grosse Rat kann die Fusion und die Trennung von Gemeinden unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen beschliessen.

4 Grenzbereinigungen und Gebietsabtretungen geringen Ausmasses werden von den Gemeinden direkt vereinbart, unter dem Vorbehalt der Ratifizierung durch den Staatsrat.

[11] Änderung von Art. 20 Abs. 1, 3 und 4, genehmigt durch Volksabstimmung vom 25.9.2005: Ja-Stimmen 56'691, Nein-Stimmen 18'688, in Kraft seit dem 4.11.2005 - BU 2005, 363.

1. Der Kanton ist in acht Bezirke gegliedert: Mendrisio, Lugano, Locarno, Vallemaggia, Bellinzona, Riviera, Blenio und Leventina.

2. Das Gesetz bestimmt deren Ausdehnung und Aufgaben unter Berücksichtigung des Gebiets, der Bevölkerung und der administrativen und gerichtlichen Dezentralisierung.

1. Das Patriziat ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Eigentümerin von Gütern des Gemeingebrauchs. Es ist autonom im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit des Patriziats mit den Gemeinden und anderen Körperschaften zur rationellen Nutzung der Patriziergüter im gemeinsamen Interesse.

Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Korporationsgemeinden und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterliegen der Aufsicht des Kantons. Das Gesetz regelt deren Modalitäten und Grenzen.

1 Die römisch-katholische und apostolische Kirche sowie die Evangelisch-reformierte Kirche haben öffentlich-rechtliche Persönlichkeit und organisieren sich frei.

2 Das Gesetz kann anderen Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtliche Persönlichkeit verleihen.

Der Kanton anerkennt die öffentliche Funktion der politischen Parteien und fördert deren Tätigkeit.

Der Kanton anerkennt die soziale Funktion der Gewerkschaften sowie der Wirtschafts- und Berufsverbände und fördert deren Tätigkeit.

1 Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer erwirbt die politischen Rechte mit zurückgelegtem achtzehnten Altersjahr gemäss Verfassung und den zugehörigen Gesetzen.

2 Ausgeschlossen von den politischen Rechten ist der wegen geistiger Erkrankung oder Gebrechlichkeit entmündigte und urteilsunfähige.

[12] 1 Das Stimmrecht ist das Recht, an kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.

2 Es umfasst das Recht, Begehren für Initiativen, Referenden, die Abberufung des Staatsrates und die Abberufung des Gemeinderates zu unterzeichnen.

3 Das Stimmrecht wird im Wohnsitzkanton ausgeübt, soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

[12] Änderung von Art. 28 Abs. 2, angenommen mit Volksabstimmung vom 7.3.2010: 47'602 Ja-Stimmen, 33'772 Nein-Stimmen, in Kraft seit 4.2.2011 - AS 2011, 93.

1 Wählbar in eine kantonale Behörde ist, wer auf eidgenössischer Ebene stimmberechtigt ist.

2 Wählbar in eine Gemeindebehörde ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.

3 Die Ausschlussgründe werden durch Gesetz festgelegt.

4 Das Gesetz regelt, innert welcher Frist die oder der Gewählte, die oder der nicht im Kanton ihren oder seinen Wohnsitz hat, diesen dort nehmen muss.

[13] 1 Wählbar in den Grossen Rat, den Staatsrat und als Mitglied und Ersatzmitglied der Gemeindeexekutive ist nicht, wer wegen Verbrechen oder Vergehen, die der Würde des Amtes widersprechen, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wurde.

2 Wer sich in einem Zustand der Nichtwählbarkeit befindet, wird des Amtes enthoben.

5. Tessiner im Ausland [14]

[13] Einführung von Art. 29a, genehmigt durch Volksabstimmung vom 9.2.2014: 101'114 Ja-Stimmen, 11'775 Nein-Stimmen, in Kraft seit dem 1.3.2015 – BBl 2015, 555.

[14] Änderung der Randnote, genehmigt durch Volksabstimmung vom 9.2.2014: 101'114 Ja-Stimmen, 11'775 Nein-Stimmen, in Kraft seit dem 1.3.2015 – BBl 2015, 555.

Das Gesetz definiert die Fälle, in denen der Tessiner Bürger im Ausland die politischen Rechte erwirbt, und regelt deren Ausübung. [15]

[15] Änderung von Art. 30, angenommen mit Volksabstimmung vom 10.2.2019: 50'231 Ja-Stimmen, 16'140 Nein-Stimmen; in Kraft seit 15.3.2019 – BU 2019, 88.

1 Das Wahlgeheimnis ist unantastbar.

2 Das Gesetz sorgt dafür, die Kontrolle zu verhindern, um die Freiheit des Bürgers zu gewährleisten.

1 Jede vom Volk in ein öffentliches Amt gewählte Person hat die Pflicht, es anzunehmen.

2 Das Gesetz kann die Annahme für obligatorisch erklären.

1 Die Behörden informieren die Bürger über die Abstimmungsgegenstände.

2 Die Ausübung des Stimmrechts ist zu erleichtern.

[17] 1 Die Finanzhaushaltführung des Staates richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit; die Finanzen müssen mittelfristig unter Berücksichtigung der Wirtschaftsentwicklung ausgeglichen sein.

2 Bevor der Kanton eine neue Aufgabe übernimmt, prüft er deren finanzielle Tragbarkeit und die Finanzierungsmodalitäten.

3 Jede Aufgabe ist periodisch daraufhin zu überprüfen, ob sie noch notwendig und nützlich ist und ob die damit verbundenen finanziellen Belastungen tragbar sind.

[17] Einführung der Artikel 34bis und 34ter, angenommen durch Volksabstimmung vom 18.5.2014: 59'292 Ja-Stimmen, 48'373 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.7.2014 – AS 2014, 309.

[18] 1 Grundsätzlich müssen Voranschlag und Jahresrechnung der laufenden Verwaltungstätigkeit ausgeglichen sein.

2 Unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und allfälliger ausserordentlicher Finanzbedürfnisse können Defizite innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen vorangeschlagen werden.

3 Die gesetzlich festgelegten Grenzen sind durch Massnahmen zur Ausgabenbegrenzung, zur Einnahmeerhöhung oder zur Anpassung des kantonalen Steuerfusses einzuhalten.

4 Allfällige Defizite der Jahresrechnung der laufenden Verwaltungstätigkeit werden mit früher erzielten Überschüssen verrechnet; ist dies nicht möglich, müssen sie innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen ausgeglichen werden.

5 Der Kanton ergreift rechtzeitig die notwendigen Massnahmen, um die Einhaltung des Prinzips des finanziellen Gleichgewichts zu gewährleisten.

6 Für die Beschlussfassung über die Erhöhung des kantonalen Steuerfusses ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmenden im Grossen Rat erforderlich.

[18] Einführung der Art. 34 bis und 34 ter, genehmigt mit Volksabstimmung vom 18.5.2014: 59'292 Ja-Stimmen, 48'373 Nein-Stimmen, in Kraft seit dem 1.7.2014 - AS 2014, 309.

1 Vom Volk in einem einzigen, den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis werden gewählt

a) die Verfassungsrätin oder der Verfassungsrat;

b) der Grosse Rat;

c) der Staatsrat;

d) die Mitglieder des Ständerats;

e) die Mitglieder des Nationalrats.

2 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter wird vom Volk im ihrem Gerichtsbezirk entsprechenden Wahlkreis gewählt; nicht wählbar ist, wer wegen Verbrechen oder Vergehen, die mit der Würde des Amtes unvereinbar sind, zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt worden ist. [20]

3 Vom Volk in der Gemeinde werden gewählt

a) der Gemeinderat;

b) der Gemeindevorstand;

c) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident.

[20] Änderung von Art. 35 Abs. 2, angenommen in der Volksabstimmung vom 9.2.2014: 101'114 Ja-Stimmen, 11'775 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.3.2015 – AB 2015, 555.

[21] 1 Der Grosse Rat wählt

a) die Richter des Appellationsgerichts;

b) den Präsidenten und die Richter des Untersuchungs- und Verhaftungsgerichts;

c) den Generalprokurator und die Staatsanwälte;

d) die Friedensrichter;

e) die Präsidenten und die Mitglieder der Enteignungsgerichte;

f) den Jugendrichter;

g) die Mitglieder des Justizrates, die in seine Zuständigkeit fallen;

h) die kantonalen Geschworenen.

2 Für die in Abs. 1 Bst. a) bis f) vorgesehenen Funktionen erfolgt die Wahl nach einem Ausschreibungsverfahren und nachdem eine vom Grossen Rat ernannte unabhängige Expertenkommission die neuen Kandidaturen geprüft und begutachtet hat.

[21] Änderung von Art. 36 Abs. 1 Bst. h) mit Volksabstimmung vom 25.9.2005 angenommen: 59'745 Ja-Stimmen, 14'775 Nein-Stimmen, in Kraft seit dem 4.11.2005 – BU 2005, 363.

1 Siebentausend stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger können jederzeit dem Grossen Rat eine Gesetzesinitiative einreichen.

2 Mit der Gesetzesinitiative kann dem Grossen Rat die Annahme, Ausarbeitung, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines Gesetzesdekrets vorgeschlagen werden.

3 Die Unterschriftensammlung muss innert hundert Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Gesetzesinitiative im Amtsblatt erfolgen. [22]

[22] Änderung von Art. 37 Abs. 3, angenommen durch Volksabstimmung vom 10.2.2019: Stimmen dafür 52'722, Stimmen dagegen 14'030; in Kraft seit 15.3.2019 – BU 2019, 86.

Se il numero di firme è raggiunto, il Gran Consiglio esamina preliminarmente la ricevibilità della domanda di iniziativa, verificandone la conformità al diritto superiore, l’unità della forma e della materia e l’attuabilità entro un anno dalla pubblicazione nel Foglio ufficiale del risultato della domanda.

**Wenn die erforderliche Anzahl Unterschriften erreicht ist, prüft der Grosse Rat vorgängig die Zulässigkeit des Initiativbegehrens. Dabei überprüft er die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, die Einheit von Form und Materie sowie die Umsetzbarkeit innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Begehrens im Amtsblatt.**

1 Das Volksbegehren kann in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder als allgemeine Anregung eingereicht werden.

2 Im letzteren Fall ist der Grosse Rat verpflichtet, den Entwurf im Sinne des Begehrens auszuarbeiten. [23]

2bis In beiden Fällen wird das Projekt der Volksabstimmung unterbreitet, wenn das Begehren vom Grossen Rat nicht angenommen wird. [24]

3 Der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag in der gleichen Sache unterbreiten. Das Begehren kann in jedem Fall zurückgezogen werden.

[23] Änderung von Art. 39 Abs. 2, angenommen durch Volksabstimmung vom 10.2.2019: Ja-Stimmen 47'630, Nein-Stimmen 17'297; in Kraft seit 1.4.2019 – ABl. 2019, 85.

[24] Einführung von Art. 39 Abs. 2bis, angenommen durch Volksabstimmung vom 10.2.2019: Ja-Stimmen 47'630, Nein-Stimmen 17'297; in Kraft seit 1.4.2019 – ABl. 2019, 85.

Wenn der Grosse Rat einer Volksinitiative einen eigenen Entwurf entgegenstellt, entscheiden die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in einer einzigen Abstimmung, ob sie die Initiative oder den Gegenvorschlag gegenüber dem geltenden Recht bevorzugen; sie haben zudem die Möglichkeit, beide Vorschläge anzunehmen oder abzulehnen und ihre Präferenz auszudrücken für den Fall, dass sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.

1 Ein Fünftel der Gemeinden kann jederzeit dem Grossen Rat eine Initiative in Gesetzessachen vorlegen.

2 Für die Form der Initiative und das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative.

[25] Unterstehen der Volksabstimmung, wenn innert sechzig Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens siebentausend stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt

a) die Gesetze und die Gesetzesdekrete allgemeiner verbindlicher Natur;

b) die Erlasse, die eine einmalige Ausgabe von mehr als fr. 1'000'000.– oder eine jährliche Ausgabe von mehr als fr. 250'000.– während mindestens vier Jahren nach sich ziehen;

c) die Erlasse über den Beitritt zu einem völkerrechtlichen Vertrag legislativer Natur.

[25] Änderung des Art. 42 genehmigt durch Volksabstimmung vom 10.2.2019: Stimmen dafür 52'722, Stimmen dagegen 14'030; in Kraft seit 15.3.2019 - BU 2019, 86.

[26] 1 Unmittelbar nach der Schlussabstimmung über einen Erlass, der einmalige Ausgaben von über CHF 30'000'000.- oder jährliche Ausgaben von über CHF 6'000'000.- während mindestens vier Jahren mit sich bringt, beschliesst der Grosse Rat mit einem Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch 25 Grossräten, die obligatorische Referendumsfähigkeit der Ausgabe.

2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

[26] Einführung von Art. 42a, angenommen in der Volksabstimmung vom 26.9.2021: 46'905 Ja-Stimmen, 43'547 Nein-Stimmen, in Kraft seit dem 18.2.2022 – ABl 2022, 40.

1 Die Gesetze und Gesetzesdekrete von allgemein verbindlichem Charakter, die als dringend eingestuft werden, treten sofort in Kraft, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates dies beschliesst.

2 Der Dringlichkeitsakt verliert seine Gültigkeit nach einem Jahr ab seinem Inkrafttreten und kann nicht auf dem Dringlichkeitsweg erneuert werden.

1 Fünfzehntausend stimmberechtigte Bürger können dem Grossen Rat das Begehren auf Abberufung des Staatsrats unterbreiten.

2 Das Begehren auf Abberufung kann frühestens ein Jahr nach und spätestens drei Jahre nach der Gesamterneuerungswahl eingereicht werden.

3 Die Sammlung der Unterschriften muss innert sechzig Tagen ab dem Datum der Publikation des Begehrens auf Abberufung im Amtsblatt erfolgen.

[27] 1 Die stimmberechtigten Bürger der Gemeinde können dem Staatsrat das Gesuch um Abberufung des Gemeinderates einreichen.

2 Das Abberufungsgesuch kann weder im ersten noch im letzten Jahr der Legislaturperiode eingereicht werden.

3 Das Abberufungsgesuch des Gemeinderates muss die Zustimmung von mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Bürger innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Veröffentlichung am Gemeindeaushang erhalten.

[27] Einführung von Art. 44a, genehmigt durch Volksabstimmung vom 7.3.2010: 47'602 Ja-Stimmen, 33'772 Nein-Stimmen, in Kraft seit 4.2.2011 – BU 2011, 93.

[28] Das Gesetz regelt die Anwendungsbestimmungen in den Bereichen Abstimmungen und Wahlen, Initiativen, Referenden, Abberufung des Staatsrats und Abberufung des Gemeinderats.

[28] Änderung von Art. 45 angenommen durch Volksabstimmung vom 7.3.2010: Stimmen dafür 47'602, Stimmen dagegen 33'772, in Kraft seit 4.2.2011 – BU 2011, 93.

[29] 1 Die Abstimmungen über Initiativen, Referenden und die Abberufung des Staatsrates müssen innert sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Begehrens im Amtsblatt bzw. nach Abschluss der Beratungen des Grossen Rates stattfinden.

2 Die Volksabstimmung muss in jedem Fall spätestens zwei Jahre nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Initiativbegehrens im Amtsblatt stattfinden.

3 Die Abstimmung über die Abberufung des Gemeinderates muss innert sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Begehrens im Gemeindeanschlagbrett stattfinden.

[29] Einführung von Art. 46 Abs. 3 angenommen durch Volksabstimmung vom 7.3.2010: Stimmen dafür 47'602, Stimmen dagegen 33'772, in Kraft seit 4.2.2011 - BU 2011, 93.

1 Der Kanton beteiligt sich solidarisch und engagiert an der Verwirklichung der gemeinsamen Interessen des Bundes und der Kantone.

2 Zu diesem Zweck pflegt der Staatsrat die Beziehungen zu den Tessiner Abgeordneten in den eidgenössischen Kammern.

1 Die Abgeordneten des Ständerats werden alle vier Jahre gleichzeitig mit den Abgeordneten des Nationalrats mit dem absoluten Mehr im ersten Wahlgang gewählt.

2 Wählbar ist nicht, wer wegen Verbrechen oder Delikten, die der Würde des Amtes zuwiderlaufen, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt worden ist. [30]

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Grundsatz des Mindeststandards [31]

[30] Einführung von Art. 48 Abs. 2 angenommen durch Volksabstimmung vom 9.2.2014: 101'114 Ja-Stimmen, 11'775 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.3.2015 – BBl 2015, 555.

[31] Änderung der Randnote angenommen durch Volksabstimmung vom 25.9.2016: 56'416 Ja-Stimmen, 38'073 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.4.2018 – BBl 2018, 81.

1 Der Kanton erleichtert und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

2 Sollte der ausländische Staat durch interne Reglemente oder demotivierende Umsetzungssysteme die Ausführung der mit der Eidgenossenschaft abgeschlossenen internationalen Verträge in seinem Gebiet einschränken, wendet der Kanton dieselben Mindeststandards unter Einhaltung des Reziprozitätsprinzips bei der Umsetzung an. [32]

Auftrag an die Behörden und Kampf gegen Lohn-Dumping [33]

[32] Änderung von Art. 49 Abs. 2, angenommen mit Volksabstimmung vom 25.9.2016: Ja-Stimmen 56'416, Nein-Stimmen 38'073, in Kraft seit 1.4.2018 – BU 2018, 81.

[33] Änderung der Marginalie, angenommen mit Volksabstimmung vom 25.9.2016: Ja-Stimmen 56'416, Nein-Stimmen 38'073, in Kraft seit 1.4.2018 – BU 2018, 81.

1 In den Beziehungen mit dem Bund, mit den anderen Kantonen und mit den Nachbarländern müssen die Behörden die Identität, die Autonomie, die sozialen Ziele und die wirtschaftlichen Interessen des Kantons fördern und schützen.

2 In den Beziehungen mit den Nachbarländern passen die Behörden den Arbeitsmarkt den Bedürfnissen der im Kantonsgebiet wohnhaften Personen an, indem sie die gesunde berufliche Komplementarität zwischen schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmenden fördern und die Ersetzung der einheimischen durch ausländische Arbeitskräfte (Substitutionseffekt) sowie den Lohnwettbewerb nach unten (Lohndumping) vermeiden. [34]

[34] Änderung von Art. 50 Abs. 2, genehmigt durch Volksabstimmung vom 25.9.2016: 56'416 Ja-Stimmen, 38'073 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.4.2018 – AS 2018, 81.

Die Staatsgewalt, soweit sie nicht dem Volke vorbehalten ist, wird von den drei voneinander unterschiedenen und getrennten Gewalten ausgeübt: der Legislative, der Exekutive und der Judikative.

Die Wahl des Grossen Rates und des Staatsrates findet gleichzeitig alle vier Jahre im April am vom Staatsrat festgelegten Tag statt.

Die Gesetzgebung regelt die Organisation der drei Gewalten sowie die Beziehungen zwischen Grossrat und Staatsrat.

1 Niemand kann gleichzeitig Staatsrat, Grossrat, Richter der kantonalen oder eidgenössischen Justiz sein. [35]

2 Staatsräte und Richter der Justiz dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ständerates oder des Nationalrates, noch Mitglieder eines Gemeinderates sein. Staatsräte dürfen zudem nicht Mitglieder eines Gemeindeparlaments sein.

3 Das Amt als Grossrat ist unvereinbar mit einer besoldeten kantonalen öffentlichen Anstellung; das Gesetz regelt die Ausnahmen.

4 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten infolge von Verwandtschaft, Mandat oder Beruf für die Mitglieder der Behörden.

[35] Änderung von Art. 54 Abs. 1, angenommen durch Volksabstimmung vom 23.9.2012: 56'830 Ja-Stimmen, 22'474 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.1.2013 – BBl 2012, 487.

1. Jedes Behördenmitglied hat sich seines Amtes zu enthalten, wenn seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigt ist.

2. Das Gesetz regelt die Ausschluss- und Ablehnungsgründe.

Jede Behörde informiert angemessen über ihre Tätigkeit. Überwiegende öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt werden.

1. Der Grosse Rat von neunzig Mitgliedern ist die gesetzgebende Behörde des Kantons.

2. Er übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat und die Gerichte aus und übt die Attribute der Souveränität aus, die die Verfassung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehält.

1 Der Grosse Rat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Proporzsystem gewählt, wobei die Parteien die Möglichkeit haben, die regionale Vertretung zu gewährleisten.

2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

[36] 1 Der Grosse Rat

a) legt seine Organisation und die Modalitäten für die Beratungen und Beschlüsse fest;

b) prüft die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder;

c) nimmt Entwürfe für Gesetze und Gesetzesdekrete an, ändert sie oder lehnt sie ab;

d) bewilligt die Steuererhebung und die Ausgaben;

e) entscheidet über die ihm gesetzlich zugewiesenen Programme, prüft diejenigen, die vom Staatsrat ausgearbeitet wurden, und überprüft deren Umsetzung;

f) setzt auf Vorschlag des Staatsrates den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kantons fest;

g) prüft jährlich die Verwaltung und die Rechnungen des Kantons auf Bericht des Staatsrates hin und genehmigt sie;

h) lässt sich vom Staatsrat über die Ausführung der Gesetze, Dekrete und Verordnungen Rechenschaft ablegen;

i) bewilligt oder ratifiziert die Veräusserung und die Übertragung kantonaler Güter, sofern das Gesetz sie nicht dem Staatsrat zuweist;

l) legt die Besoldung der Richter und der Beamten fest;

m) nimmt die ihm von der Verfassung und den Gesetzen zugewiesenen Ernennungen vor;

n) enthebt das Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates des Amtes, das sich in einem Zustand der Nichtwählbarkeit befindet; [37]

o) übt das Recht auf Amnestie und Begnadigung aus;

p) übt die ihm gesetzlich zugewiesenen gerichtlichen Aufgaben aus;

q) genehmigt öffentlich-rechtliche Vereinbarungen legislativer Art und diejenigen, die eine dem Referendum unterliegende Ausgabe zur Folge haben;

r) übt die Initiativ- und Referendumsrechte aus, welche die Bundesverfassung dem Kanton zuweist.

2 Jedem Mitglied des Grossen Rates steht das Initiativrecht in Bezug auf die Teilrevision der Verfassung und in Gesetzgebungsfragen zu.

[36] Änderung von Art. 59 Abs. 1 Bst. r) angenommen durch Volksabstimmung vom 25.9.2005: 58'456 Ja-Stimmen, 15'731 Nein-Stimmen, in Kraft seit 4.11.2005 - BU 2005, 363.

[37] Änderung von Art. 59 Abs. 1 Bst. n) angenommen durch Volksabstimmung vom 9.2.2014: 101'114 Ja-Stimmen, 11'775 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.3.2015 - BU 2015, 555.

1 Der Grosse Rat wird vom Staatsrat innerhalb von dreissig Tagen nach dem Wahltag zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen.

**2 Der Präsident beruft den Grossen Rat ein, wenn es die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Aufgaben erfordert und wenn dies vom Staatsrat oder von mindestens dreissig Abgeordneten verlangt wird.**

Der Grosse Rat wählt im Monat Mai den Präsidenten, der ein Jahr im Amt bleibt und nicht sofort wiederwählbar ist.

1 Der Grosse Rat kann nur verhandeln und beschliessen, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

2 Für den Beschluss zur Abberufung eines Regierungsrates ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.

1 Stimmt der Staatsrat dem Gesetz oder dem Gesetzesdekret nicht zu, so schreitet der Grosse Rat zu einer zweiten Beratung.

2 Der Staatsrat hat das Recht, seine Bemerkungen innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten einzureichen.

1 Der fünfköpfige Staatsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

2 Er leitet die Geschäfte des Kantons kollegial, gestützt auf die ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesenen Zuständigkeiten.

1 Der Staatsrat wird in einem einzigen Wahlkreis nach dem Proporzsystem gewählt.

2 Die Sitzverteilung unter den Gruppen erfolgt auf der Grundlage des Quotienten, der sich aus der Division der Summe der gültigen Stimmen, die von den einzelnen Gruppen erzielt wurden, durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze, erhöht um eins, ergibt.

3 Jeder Gruppe werden so viele Sitze zugewiesen, wie der Quotient in der Gesamtzahl ihrer Stimmen enthalten ist.

4 Die verbleibenden Sitze werden verteilt, indem die Anzahl der von jeder Gruppe erzielten Stimmen durch die Anzahl der ihr bereits zugewiesenen Sitze, erhöht um eins, geteilt wird, wobei gilt

a) dass der Gruppe mit dem höchsten Quotienten ein zusätzlicher Sitz zugewiesen wird;

b) dass der Vorgang bis zur Verteilung aller Sitze wiederholt wird.

5 Das Gesetz regelt die Modalitäten der Wahl im Falle einer Vakanz während der Amtszeit, insbesondere wenn eine Gruppe keinen Nachfolger vorschlägt, wenn die Kandidatenliste erschöpft ist.

… [38]

[38] Aufhebung von Art. 67, angenommen in der Volksabstimmung vom 9.2.2014: 101'114 Ja-Stimmen, 11'775 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.3.2015 – BBl 2015, 555.

Die Sitzungen des Staatsrats sind nicht öffentlich, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

1 Der Staatsrat ernennt jährlich aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die nicht unmittelbar wiederwählbar sind.

2 Für jeden Beschluss des Staatsrates ist die absolute Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich; für jeden Widerruf, jede Aussetzung oder jede Änderung individueller und konkreter Akte ist die einstimmige Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern erforderlich.

3 Die Staatsräte dürfen sich der Stimme nicht enthalten.

4 Der Staatsrat organisiert und übt seine Tätigkeit mittels der Departemente und der anderen untergeordneten Instanzen aus.

5 Das Gesetz regelt das Beschwerderecht gegen die Entscheidungen des Staatsrates, der Departemente und der anderen untergeordneten Instanzen.

Der Staatsrat, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und des Grossen Rates

a) plant die Tätigkeit des Kantons und sorgt für die Ausführung seiner Programme;

b) besorgt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze sowie der Beschlüsse des Grossen Rates; erlässt die notwendigen Vorschriften durch Ausführungsdekrete, Reglemente, Beschlüsse oder andere Verfügungen;

c) verwaltet die Finanzen und das Vermögen des Kantons und legt jährlich die Staatsrechnung und das Budget vor;

d) leitet die kantonale Verwaltung und erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht;

e) ernennt die Angestellten und die Personen, die eine kantonale öffentliche Funktion ausüben, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen;

f) beaufsichtigt die Behörden der Gemeinden und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und koordiniert deren Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

g) sorgt für die öffentliche Ordnung;

h) vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und allen anderen Behörden;

i) nimmt zu den vom Bund eingeleiteten Vernehmlassungen Stellung und kann Gegenstände von besonderer Bedeutung dem Grossen Rat unterbreiten.

1 Der Staatsrat hat die Initiative zur Änderung der Verfassung sowie zur Einreichung von Gesetzesentwürfen und Entwürfen für Gesetzesdekrete.

2 Er kann Sachverständige oder besondere Kommissionen beiziehen und die Gemeinden, die politischen Parteien und andere Organisationen konsultieren. Jedermann kann Bemerkungen einreichen.

3 Es steht dem Staatsrat frei, einen seiner Entwürfe vor der definitiven Annahme durch den Grossen Rat zurückzuziehen.

Der Staatsrat nimmt ganz oder durch Delegation an den Sitzungen des Grossen Rates teil.

1 Die Gerichte üben die richterliche Gewalt aus.

2 Sie entscheiden unabhängig und sind nur an das Gesetz gebunden; kantonale Normen, die dem Bundesrecht oder der Kantonsverfassung widersprechen, dürfen sie nicht anwenden.

Die Gerichte sind in Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Einem Gericht können mehrere Gerichtsbarkeiten übertragen werden.

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt

a) von den Friedensrichtern;

b) von den Prätoren;

c) vom Appellationsgericht.

2 Streitigkeiten in Handelssachen, Arbeitssachen und Mietsachen können durch Gesetz anderen Gerichten zugewiesen werden.

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt

a) vom Strafgericht erster Instanz;

b) vom Strafgericht zweiter Instanz;

c) vom Jugendrichter.

2 Das Gesetz regelt die Mitwirkung der Geschworenen.

3 Das Gesetz kann Richtern und anderen Justizbehörden Zuständigkeiten für erstinstanzliche Entscheidungen und Verwaltungsbehörden Zuständigkeiten in Bussgeldangelegenheiten übertragen.

1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt

a) vom Verwaltungsgericht;

b) vom Versicherungsgericht;

c) vom Steuergericht;

d) vom Enteignungsgericht;

e) … [39]

2 Erstinstanzliche Entscheide können Verwaltungsbehörden übertragen werden.

3 Das Gesetz bestimmt die Behörde, die in Zuständigkeitskonflikten im Bereich des Verwaltungsrechts entscheidet.

[39] Aufhebung von Art. 77 Bst. e) durch Volksabstimmung vom 25.9.2005 angenommen: 59'767 Ja-Stimmen, 14'452 Nein-Stimmen, in Kraft seit 14.7.2006 - AS 2006, 215.

Das Gesetz betraut Richter mit der Durchführung von Gerichtsverfahren und der Vertretung der Staatsanwaltschaft.

1. Die Aufsicht über die Richter wird vom Justizrat ausgeübt, der dem Grossen Rat darüber Bericht erstattet.

2. Er setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen: vier werden vom Grossen Rat gewählt und drei von der Versammlung der vollzeitlich tätigen Richter, gemäss den gesetzlich festgelegten Modalitäten.

Das Gesetz regelt die Gerichtsverfassung, die Zuständigkeiten, die Verfahren, die Anforderungen an die Berufsausbildung und das Höchstalter der Richter.

[40] 1 Die Amtsdauer der Magistraten beträgt zehn Jahre.

2 Die Friedensrichter werden in den Einmannkreisen nach dem Majorzsystem und in den übrigen Fällen nach dem Proporzsystem gewählt.

3 Das Gesetz regelt die Ernennungen, die in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen.

[40] Die Übergangsbestimmung zu diesem Artikel, angenommen mit Volksabstimmung vom 1.6.2008: 68'127 Ja-Stimmen, 23'108 Nein-Stimmen, ist am 1.1.2011 dahingefallen - BU 2008, 327.

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

2 Die vom Staatsrat und vom Grossen Rat vorgeschlagenen Entwürfe für eine Totalrevision dürfen zu einzelnen Gegenständen höchstens zwei Varianten enthalten. [41]

3 Jede Verfassungsrevision muss in einer Volksabstimmung genehmigt werden.

[41] Änderung von Art. 82 Abs. 2, genehmigt mit Volksabstimmung vom 10.2.2019: Ja-Stimmen 57’531, Nein-Stimmen 8’145, in Kraft seit 15.3.2019 – Amtl. S. 2019, 87.

1 Die Totalrevision der Verfassung kann beantragt werden

a) vom Staatsrat;

b) vom Grossen Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder;

c) von mindestens zehntausend stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern.

2 Die Unterschriftensammlung muss innert hundert Tagen ab Publikation des Initiativbegehrens im Amtsblatt erfolgen. [42]

[42] Änderung von Art. 83 Abs. 2, angenommen in der Volksabstimmung vom 10.2.2019: 52'722 Ja-Stimmen, 14'030 Nein-Stimmen; in Kraft seit 15.3.2019 - AB 2019, 86.

[43] 1 Wenn der Vorschlag auf eine Volksinitiative oder eine Initiative des Grossen Rates zurückgeht, müssen die Stimmberechtigten vorab in einer einzigen Abstimmung darüber entscheiden, ob sie eine Totalrevision wünschen und ob der Entwurf vom Grossen Rat oder von einer Verfassungsgebenden Versammlung ausgearbeitet werden soll.

2 Die Volksinitiative für die Totalrevision kann bis zur Durchführung der Vorabstimmung zurückgezogen werden.

3 Die Verfassungsgebende Versammlung wird innerhalb von sechs Monaten nach den für die Wahl des Grossen Rates festgelegten Modalitäten mit gleicher Abgeordnetenzahl gewählt und bleibt höchstens fünf Jahre im Amt.

4 Der Staatsrat und der Grosse Rat wenden das für die kantonale Gesetzgebung vorgesehene Verfahren an.

[43] Änderung von Art. 84 Abs. 3, angenommen durch Volksabstimmung vom 25.9.2005: 59'151 Ja-Stimmen, 14'847 Nein-Stimmen, in Kraft seit 4.11.2005 - BU 2005, 363.

1 Die partielle Revision der Verfassung erfolgt auf Initiative des Staatsrates oder des Grossen Rates nach dem Verfahren, das für die kantonale Gesetzgebung vorgesehen ist.

2 Die partielle Revision der Verfassung kann von mindestens zehntausend stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren beantragt werden.

3 Die partielle Revision muss sich auf ein einheitliches Normgebiet beschränken; sie kann mehrere Bestimmungen umfassen.

4 Die Sammlung der Unterschriften muss innerhalb von hundert Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung des Revisionsbegehrens im Amtsblatt erfolgen. [45]

[45] Änderung von Art. 85 Abs. 4, genehmigt durch Volksabstimmung vom 10.2.2019: Ja-Stimmen 52'722, Nein-Stimmen 14'030; in Kraft seit 15.3.2019 – BU 2019, 86.

Se il numero di firme è raggiunto, il Gran Consiglio esamina preliminarmente la ricevibilità della domanda di iniziativa, verificandone la conformità al diritto superiore, l’unità della forma e della materia e l’attuabilità entro un anno dalla pubblicazione nel Foglio ufficiale del risultato della domanda.

**Wenn die erforderliche Anzahl Unterschriften erreicht ist, prüft der Grosse Rat vorgängig die Zulässigkeit des Initiativbegehrens. Dabei überprüft er die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, die Einheit von Form und Materie sowie die Umsetzbarkeit innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Begehrens im Amtsblatt.**

1 Die Volksinitiative kann in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder als allgemeine Anregung eingereicht werden.

2 Im ersten Fall wird die Initiative dem Volksentscheid unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zu derselben Materie unterbreiten.

3 Im zweiten Fall ist der Grosse Rat verpflichtet, im Sinne der Initiative den Entwurf auszuarbeiten, der dem Volksentscheid zu unterbreiten ist; er kann einen Gegenvorschlag zu derselben Materie unterbreiten.

4 Die Initiative zur Teilrevision kann zurückgezogen werden.

Wenn der Grosse Rat einer Volksinitiative für eine Teilrevision einen eigenen Entwurf entgegenstellt, müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie die Initiative oder den Gegenvorschlag gegenüber dem geltenden Recht bevorzugen; sie haben zudem die Möglichkeit, beide Vorschläge anzunehmen oder abzulehnen und ihre Präferenz auszudrücken für den Fall, dass Initiative und Gegenvorschlag angenommen werden.

[46] 1 Im Falle einer Totalrevision hat die bezeichnete Behörde den Entwurf innert fünf Jahren seit der Publikation des Ergebnisses der Vorabstimmung im Amtsblatt zu erstellen.

2 Im Falle einer Teilrevision hat der Grosse Rat die Beratungen innert 18 Monaten seit der Publikation des Ergebnisses des Volksbegehrens im Amtsblatt oder seit der Einreichung der betreffenden Botschaft des Staatsrates abzuschliessen.

[46] Änderung von Art. 89 Abs. 2, genehmigt durch Volksabstimmung vom 25.9.2005: 59'453 Ja-Stimmen, 14'419 Nein-Stimmen, in Kraft seit 4.11.2005 – ABl 2005, 363.

1 Die Vorabstimmung über die Volksinitiative auf Totalrevision der Verfassung hat innert sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Begehrens im Amtsblatt stattzufinden.

2 Die übrigen Abstimmungen betreffend Verfassungsinitiativen haben innert sechzig Tagen nach Abschluss der Beratungen des Grossen Rates oder der Verfassunggebenden Versammlung stattzufinden.

3 Die Abstimmung über die Volksinitiative auf Teilrevision hat in jedem Fall spätestens innert zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Begehrens im Amtsblatt stattzufinden.

1 Die Verfassung tritt am ersten Januar des auf die Volksabstimmung folgenden Jahres in Kraft. [47]

2 Ab diesem Datum ist die Verfassung der Republik und des Kantons Tessin vom 4. Juli 1830, neu geordnet am 29. Oktober 1967, aufgehoben.

[47] Das Sekretariat des Grossen Rates, gestützt auf die Geschäftsordnung über die Delegationen vom 24. August 1994; gestützt auf das Ergebnis der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1997,

1 Das geltende Recht behält seine Gültigkeit. Materiell der Verfassung widersprechende Normen fallen dahin.

2 Normen, die nach einem nicht mehr von der Verfassung vorgesehenen Verfahren erlassen wurden, bleiben in Kraft. Ihre Änderung unterliegt dem neuen Verfahren.

1 Die Anpassung des Rechts an die Verfassung erfolgt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten.

2 Innert einem Jahr seit Inkrafttreten der Verfassung informiert der Staatsrat den Grossen Rat mit einem Bericht über die notwendigen Gesetzesänderungen. Der Grosse Rat berät darüber.

Initiativen, die gegen Gesetze und Gesetzesdekrete, welche vor Inkrafttreten der Verfassung genehmigt wurden, eingereicht und Referenden, die dagegen gefördert wurden, unterliegen dem alten Recht.

[48] Das alte Recht regelt die Amtsdauer von Behörden und Gerichtsmitgliedern sowie deren Ersatz bis zum Ablauf der Wahl- oder der Ernennungsperiode.

[48] Die Übergangsbestimmung zu diesem Artikel, angenommen in der Volksabstimmung vom 1.6.2008: 68'127 Ja-Stimmen, 23'108 Nein-Stimmen, ist am 1.1.2011 dahingefallen – AB 2008, 327.

[49] Art. 9a tritt gleichzeitig mit dem neuen Anwendungsgesetz in Kraft.

Genehmigt durch kantonale Volksabstimmung vom 14.12.1997: 40'455 Ja-Stimmen, 10'984 Nein-Stimmen.

Inkrafttreten: 1. Januar 1998.

Veröffentlicht im AB 1997, 575.

[49] Einführung von Art. 96 durch Volksabstimmung vom 22.9.2013: 63'494 Ja-Stimmen, 32'777 Nein-Stimmen, in Kraft seit 1.7.2016 – AB 2016, 193.

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