Legislator · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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187.51 CH-TG

Kanton Thurgau — Gesetzessammlung 187.51

9 Articles / Provisions · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (9)

§ 1 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden § 2 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden § 3 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden § 4 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden § 5 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden § 7 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden § 8 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden § 9 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden § 10 Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden

Statutory Text (9 Provisions)

1. Die sämtlichen evangelischen Einwohner in den in Art. 2 dieser Übereinkunft bezeichneten Gemeinden des Kantons St. Gallen werden zu kirchlicher Besorgung, beziehungsweise für alles Gottesdienstliche, als: Predigt, Kinderlehre, Taufe, Konfirmation, Abendmahl und Beerdigung, sowie für Religionsunterricht, Seelsorge und Sittenaufsicht bei den bezeichneten Pfarrgemeinden des Kantons Thurgau aufgenommen und zugeteilt.

1. In betreff der Zuteilung sind folgende Bestimmungen festgestellt

a. die Evangelischen in den politischen Gemeinden Häggenschwil und Berg sind zugeteilt der Gemeinde Roggwil, Kanton Thurgau;

b. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen SG in den Ortschaften Atzenloo, Mittelberg, Aawachs, Steinwis, Heidelberg, Hetzensberg, Ebnet, Karlshusen, Chesswil, Risershaus, Untergrüenenstein, Höfli, Usserstadel, Bregensdorf, Poststrasse, Bahnhofstrasse, Sonnenstrasse, Grosswiesstrasse, Bachstrasse, Dorfstrasse, Hüttler, Leimet, Sonnental (bis Abzweigung Richtung Rotzenwil), Sonnenbüel, Sonnenhalde, Pfin (unterer Teil) und Winkensteig gehören zur Evangelischen Kirchgemeinde Egnach TG;

c. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen SG in den Ortschaftten Hueb, Holzbifang, Blasenberg, Haspel, Sonnental (ab Abzweigung Richtung Rotzenwil), Grüenholz, Sibenhusen, Chatzensteig, Pfin (oberer Teil) gehören zur Evangelischen Kirchgemeinde Amriswil-Sommeri TG;

d. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen in den Ortschaften Rotzenwil, Oberegg, Unteregg und Vorderpfin der Gemeinde Sitterdorf, Kanton Thurgau;

e. die Evangelischen in den politischen Gemeinden Niederbüren und Waldkirch der Gemeinde Bischofszell, Kanton Thurgau.

f. * Der zur Schulgemeinde Andwil und zur politischen Gemeinde Waldkirch gehörende Hof Rüti wird zur kirchlichen Betreuung der evangelischen Einwohner der evangelischen Kirchgemeinde Gossau-Andwil zugeteilt;

g. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil in den Ortsgemeinden Niederhelfenschwil und Zuckenriet der Gemeinde Neukirch an der Thur, Kanton Thurgau;

h. die Evangelischen in den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen der Gemeinde Sirnach, Kanton Thurgau;

i. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Kirchberg in den Ortschaften Ober- und Unter-Schönau der Gemeinde Dussnang, Kanton Thurgau.

1. Die Zugeteilten können als Entschädigung für ihre Pastoration für Beitragsleistungen an die Pfarrgemeinde, der sie zugewiesen sind, in Anspruch genommen werden und sind demnach pflichtig, die kirchlichen Gemeindesteuern gleich den in der Gemeinde wohnenden Niedergelassenen gemäss den im Kanton Thurgau geltenden Gesetzen zu entrichten.

2. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit in der Steuergesetzgebung beider Kantone werden für die Zugeteilten besondere Steuerregister nach Massgabe der Steuergesetze des Kantons Thurgau erstellt.

3. Den Zugeteilten ist gleich den in der Kirchgemeinde wohnenden niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürgern mit Steuerpflicht das Stimm- und Wahlrecht in der Kirchgemeinde, nicht aber ein kirchbürgerliches Anteilhaberrecht an den Fondationen und dem Eigentum derselben zuerkannt.

1. Der evangelische Kirchenrat des Kantons St. Gallen übernimmt die Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine Angehörigen die Verpflichtungen erfüllen, welche für sie aus dieser Übereinkunft erwachsen. Sofern hiefür die Mitwirkung der st. gallischen Behörden erforderlich sein sollte, so ist er das Organ, durch welches die nötigen Massregeln und Weisungen angeordnet werden.

1. Die vorstehend aufgestellten Zuteilungsverhältnisse können, falls es das Bedürfnis erheischen sollte, zwischen den beidseitigen Kirchenräten durch spätere Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden.

1. Das Kündigungsrecht bleibt den beidseitigen Kantonsbehörden vorbehalten. Eine allfällige Kündigung hat stets auf den Termin eines Jahresschlusses stattzufinden und ist jeweils wenigstens sechs Monate vorher anzuzeigen.

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