187.22
CH-TG
§ 14 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Teilzeitämter
Besondere Besoldungsbestimmungen - Besoldung von gewählten und angestellten Pfarrern und Pfarrerinnen im Pfarramt
§ 14 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau · Teilzeitämter
1. Pfarrämter können gemäss der Verfassung der Evangelischen Landeskirche im Teilamt geführt werden.
2. Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern und Teilzeitpfarrämtern entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.
3. Pfarrer und Pfarrerinnen, die in einem Teilzeitamt tätig sind, haben pro 20% Stellenreduktion Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag im Vergleich zu einem 100%-Amt.