187.22
CH-TG
§ 11 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau - Dienstaltersgeschenk
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau — Dienstaltersgeschenk
1. Bei Erfüllung des zehnten und danach aller weiteren fünf Dienstjahre im Dienst der Thurgauer Kirche wird ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von 1/24, im 25. Dienstjahr in der Höhe von 1/12 der Jahresgrundbesoldung ausgerichtet.
2. Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen werden. Der Zeitpunkt für den Bezug des bezahlten Urlaubs wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsinstanz festgelegt.
3. Bei einer vorzeitigen Pensionierung ab dem 60. Altersjahr wird das Dienstaltersgeschenk anteilmässig ausbezahlt.