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176.11 AnwV CH-TG

§ 6b Anwaltsverordnung (AnwV) - Wiederholung einer Prüfung

Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum
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§ 6b AnwV — Wiederholung einer Prüfung

1. Nicht bestandene Prüfungsteile können in der Regel frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.

2. Wer nur einen Prüfungsteil wiederholen muss, muss dies innerhalb von zwei Jahren tun.

3. Wer diesen Prüfungsteil erneut nicht besteht, muss die gesamte Anwaltsprüfung wiederholen.

4. Als zurückgewiesen im Sinne von § 12 Abs. 3 AnwG gilt, wer einen oder beide Prüfungsteile wiederholen muss.

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