176.11
AnwV
CH-TG
§ 12a Anwaltsverordnung (AnwV) - Disziplinarverfahren vor der Anwaltskommission
Massnahmen gegenüber Anwältinnen und Anwälten
§ 12a AnwV — Disziplinarverfahren vor der Anwaltskommission
1. Aufsichtsbeschwerden gegen Anwältinnen oder Anwälte werden von der Anwaltskommission als Anzeige entgegen genommen.
2. Die Person, welche die Anzeige eingereicht hat, ist am weiteren Verfahren nicht beteiligt und hat keinen Anspruch auf eine Orientierung über den Verfahrensausgang. Kosten dürfen dieser Person nur auferlegt werden, wenn die Anzeige böswillig oder mutwillig eingereicht wurde.