Legislator · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
176.11 AnwV CH-TG

§ 11c Anwaltsverordnung (AnwV) - Haftpflichtversicherung

Register und EU/EFTA-Anwaltsliste
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (25 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11c AnwV — Haftpflichtversicherung

1. Die Haftpflichtversicherung muss bei einer der Aufsicht des Bundes unterstehenden Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden.

2. Die Minimaldeckung der Haftpflichtversicherung bezieht sich auf Personen- und Sachschäden sowie auf Vermögensschäden.

3. Die Haftpflichtversicherung muss so ausgestaltet sein, dass ein allenfalls vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden von der Versicherung dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, und der Versicherungsschutz muss auch für Schäden bestehen, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden.

← § 11b AnwV Anwaltsverordnung (AnwV) - Organisation der Anwaltskommission § 11d AnwV →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →