176.11
AnwV
CH-TG
§ 11c Anwaltsverordnung (AnwV) - Haftpflichtversicherung
Register und EU/EFTA-Anwaltsliste
§ 11c AnwV — Haftpflichtversicherung
1. Die Haftpflichtversicherung muss bei einer der Aufsicht des Bundes unterstehenden Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden.
2. Die Minimaldeckung der Haftpflichtversicherung bezieht sich auf Personen- und Sachschäden sowie auf Vermögensschäden.
3. Die Haftpflichtversicherung muss so ausgestaltet sein, dass ein allenfalls vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden von der Versicherung dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, und der Versicherungsschutz muss auch für Schäden bestehen, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden.