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176.11 AnwV CH-TG

§ 11b Anwaltsverordnung (AnwV) - Eintragungsgesuche

Register und EU/EFTA-Anwaltsliste
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§ 11b AnwV — Eintragungsgesuche

1. Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister oder in die EU/EFTA-Anwaltsliste sind schriftlich einzureichen.

2. Die zur Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen eingereichten Belege dürfen nicht älter als drei Monate sein.

3. Mit dem Gesuch ist der Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zu erbringen. Der Nachweis hat die ausdrückliche Verpflichtung der Versicherung zu enthalten, die Anwaltskommission über ein Aussetzen oder eine Beendigung der Versicherung oder über eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Mindestdeckung umgehend in Kenntnis zu setzen.

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