§ 11 Anwaltsverordnung (AnwV) - Eignungsprüfung
§ 11 AnwV — Eignungsprüfung
1. Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen genügende Belege einreicht. Ausserdem sind mit der Anmeldung einzureichen: Lebenslauf, Kopie des Hochschuldiploms, Zeugnisse über die bisherige juristische berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit.
2. Die Sachgebiete der Eignungsprüfung werden von der Anwaltskommission im Rahmen der Prüfungsgebiete gemäss § 8 mit Schwergewicht auf die Gebiete festgelegt, die sich wesentlich von den im Herkunftsland geprüften Fächern unterscheiden. In der Regel werden Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Anwaltsrecht geprüft.
3. Die Prüfungsfächer werden der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
4. In der Regel wird nur mündlich geprüft.
5. § 6 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.