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172.31 ITV CH-TG

§ 3 Informatikverordnung (ITV) - Richtlinien

Geltungsbereich und Grundlagen
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§ 3 ITV — Richtlinien

1. Der IT-Steuerungsausschuss erlässt Richtlinien für den Einsatz von Konzernanwendungen.

2. Das Amt für Informatik erlässt Richtlinien für Benutzung, Beschaffung und Unterhalt der Informatik-Systeme sowie für die Projektmethodik.

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