172.31
ITV
CH-TG
§ 3 Informatikverordnung (ITV) - Richtlinien
Geltungsbereich und Grundlagen
§ 3 ITV — Richtlinien
1. Der IT-Steuerungsausschuss erlässt Richtlinien für den Einsatz von Konzernanwendungen.
2. Das Amt für Informatik erlässt Richtlinien für Benutzung, Beschaffung und Unterhalt der Informatik-Systeme sowie für die Projektmethodik.