172.31
ITV
CH-TG
§ 15 Informatikverordnung (ITV) - Informatikbudget
Budgetierung, Beschaffung und Projekte
§ 15 ITV — Informatikbudget
1. Das Amt für Informatik ermittelt in Zusammenarbeit mit allen Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung sowie den Gerichten die Informatikbedürfnisse für das Budgetjahr und die Finanzplanjahre. Die Informatikbedürfnisse sind durch die Ämter und Dienststellen zu priorisieren.
2. Es beurteilt die Priorisierung der Informatikbedürfnisse aus technischer Sicht und erstellt einen konsolidierten Budgetentwurf.
2bis. Der konsolidierte Budgetentwurf wird vom IT-Steuerungsausschuss zuhanden des Regierungsrates vorberaten.
3. Der Regierungsrat berät den Budgetentwurf und nimmt die notwendigen Priorisierungen und allfällige konkrete oder pauschale Korrekturen vor.