Legislator · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
171.12 CH-TG

§ 3 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren - Aktenzirkulation, Sitzung

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (7 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren — Aktenzirkulation, Sitzung

1. Der Präsident oder die Präsidentin der Justizkommission ordnet nach Abschluss der Aktenzirkulation die Sitzung an.

← § 2 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren Justizkommission § 4 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →