Legislator · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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Sitzungsgelder

6 Articles / Provisions · Kanton Thurgau — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (6)

Statutory Text (6 Provisions)

1. Den Mitgliedern des Grossen Rats werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet

1.* Für die Teilnahme an Sitzungen des Grossen Rats

1.1 * pro Sitzung bis zu einem halben Tag: Fr. 200

1.2 * pro ganztägige Sitzung: Fr. 400

2. Bei verspätetem Erscheinen oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung entscheidet das Büro über die Auszahlung des Sitzungsgeldes.

3.* Für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und Sitzungen des Büros: pro Sitzung: Fr. 200

4. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder der Fraktionspräsidienkonferenz: pro Sitzung: Fr. 150

5.* Für die Teilnahme an interkantonalen oder internationalen Konferenzen gelten die Ansätze von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss

2. Wer eine Sitzung leitet, für die gemäss § 1 ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, erhält das doppelte Sitzungsgeld. Die Mitglieder des Ratssekretariates erhalten für die Sitzungen des Grossen Rats ein um Fr. 50 höheres Sitzungsgeld.

3. Es wird die Teilnahme an den an die Sitzungen des Grossen Rats angelehnten sowie an ausserordentlichen Fraktionssitzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 4 entschädigt.

4. Die Fraktionspräsidien führen über die Teilnahme an den Fraktionssitzungen eine Präsenzkontrolle zu Handen der Parlamentsdienste.

1. Präsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 12'000.

2. Vizepräsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 3'000.

3. Fraktionsentschädigung

1. * Fraktionen: pro Jahr Fr. 7'000

1a. * Mietkosten für die ordentlichen Fraktionssitzungen, gemäss effektiven Auslagen

2. * Pro Fraktionsmitglied: pro Jahr Fr. 400

3. * Beitrag an Abstimmungen

3.1 Bei einer kantonalen Abstimmung wird ein Betrag an die Fraktionen ausgerichtet, sofern ein Abstimmungskomitee gebildet wurde.

3.2 Er beträgt Fr. 5'000 pro Fraktion.

3.3 * Das Büro des Grossen Rats legt den Zeitpunkt der Auszahlung fest.

3.4 Die Beiträge sind zweckgebunden von den Komitees in Zusammenhang mit der entsprechenden Abstimmung einzusetzen. Werden diese nicht vollständig eingesetzt, sind die entsprechenden Teilbeträge dem Staat zurückzuerstatten.

4. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören: pro Jahr Fr. 500.

5. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 2'000.

6. Die Mitglieder der Justizkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 800.

1. Die Präsidien von Kommissionen und Subkommissionen, beziehungsweise die sie vertretenden Kommissionsmitglieder erhalten folgende zusätzliche Richtentschädigung, die vom Kommissionsvizepräsidium aufwandbezogen angepasst werden können

1. * Für die Vorbereitung von Kommissionssitzungen oder Ämterbesuchen: pro Sitzung oder Amtsbesuch: Fr. 150

2. * Für die Vertretung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen im Grossen Rat

2.1 Eintreten oder Detailberatung: pro Sitzung: Fr. 350

2.2 Redaktionslesung: pro Sitzung: Fr. 100

3. * Geschäftsbericht

3.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission: Fr. 350

3.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung: Fr. 350

4. * Budget

4.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission: Fr. 350

4.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung: Fr. 350

5. * Für die Vertretung von Beschlüssen des Grossen Rats zum Kantonalen Richtplan im Grossen Rat durch die Raumplanungskommission: pro Sitzung: Fr. 350

6. * Für die Vertretung aller anderen Geschäfte im Grossen Rat: pro Sitzung und Geschäft: Fr. 200

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Expertinnen oder Experten, als Fachperson oder für die Protokollführung beigezogen werden, erhalten über ihre ordentliche Besoldung hinaus keine Arbeitsentschädigungen.

1. Die Mitglieder des Grossen Rats erhalten für die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen eine Reiseentschädigung, wie sie dem Grundansatz für dienstliche Fahrten des Staatspersonals entspricht. Massgebend ist die kürzeste Distanz zwischen Wohnort und Sitzungsort.

2. Dem Kommissionspräsidium steht die Kompetenz zu, auf Kosten des Staates eine Zwischenverpflegung zu organisieren.

3. Bei interkantonalen oder internationalen Konferenzen werden die Reisespesen und Übernachtungskosten entschädigt. Die Spesen werden bei Einreichung der Belege vergütet.

1. Dem Büro steht die Kompetenz zu, bei Bedarf die notwendigen Beschlüsse zur Präzisierung und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zu fassen.

1. Zu den vorstehenden Sitzungsgeldern und Entschädigungen werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.

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