170.8
StatG
CH-TG
§ 7 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Wissenschaftliche Grundsätze
Aufgaben, Organisation und Planung
§ 7 StatG — Wissenschaftliche Grundsätze
1. Statistische Tätigkeiten werden nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden ausgeführt.
2. Öffentliche Organe versehen statistische Informationen mit Angaben über Datenquellen und Begriffsdefinitionen und dokumentieren Erhebungs- und Auswertungsmethoden.