170.8
StatG
CH-TG
§ 12 Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) - Entschädigung
Datenerhebung
§ 12 StatG — Entschädigung
1. Die Erteilung von Auskünften und die Mitwirkung werden nicht entschädigt.
2. Für besondere Aufwendungen von Privaten kann eine Entschädigung gewährt werden.