Abgabe und Bezug des Rechtsbuches
Statutory Text (4 Provisions)
1. Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt
1.1. Sie werden unentgeltlich abgegeben an
- die Mitglieder des Grossen Rates;
- die Präsidien der Bezirksgerichte;
- die Kanzleien der Bezirksgerichte;
- die Bezirksämter;
- die Grundbuchämter;
- die Notariate;
- die Friedensrichter und Betreibungsämter;
- den Evangelischen Kirchenrat;
- den Katholischen Kirchenrat.
1.2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich beziehen.
1.3. Die Munizipal- und Einheitsgemeinden haben sie auf eigene Kosten zu beziehen.
2. Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur je ein Exemplar abgegeben.
3. Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.
1. Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt
1. Es wird unentgeltlich abgegeben an
1.1. die Mitglieder des Grossen Rates;
1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte;
1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte;
1.4. die Bezirksämter;
1.5. die Bezirksärzte und deren Stellvertreter;
1.6. die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter;
1.7. die Grundbuchämter;
1.8. die Notariate;
1.9. die Friedensrichter und Betreibungsämter;
1.10. den Evangelischen Kirchenrat;
1.11. den Katholischen Kirchenrat.
2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich beziehen.
3. Auf eigene Kosten haben es zu beziehen
3.1. die Munizipal- und Einheitsgemeinden[2];
3.2. die Schulgemeinden;
3.3. die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden;
3.4. die evangelischen und katholischen Pfarrämter.
1. Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest.
2. Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwaltung.
1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates über den Bezug von Rechtsbuch, Gesetzessammlung und Amtsblatt vom 20. Februar 1979; sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.