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214.113 KÖREBKV CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung (KÖREBKV)

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Table of Provisions (12)

Statutory Text (12 Provisions)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung

ÖREB-Kataster

1 Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

(ÖREB-Kataster) sind die in Art. 3 der ÖREBKV bezeichneten ÖREB-Daten.

2 ÖREB-Daten bestehen aus

a) den in den Anhängen der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008

(GeoIV) und der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz bezeich-

neten Geobasisdaten vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV);

b) den zugehörigen gesetzlichen Grundlagen und Rechtsvorschriften der Eigen-

tumsbeschränkungen;

c) weiteren dienlichen Informationen und Hinweisen (Art. 3 ÖREBKV).

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Anwendbares Recht

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Be-

stimmungen der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigen-

tumsbeschränkungen sowie der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsge-

setz.

2 Weist das Bundesrecht eine bestimmte Kompetenz einer Fachstelle des Bundes

zu, so liegt diese Kompetenz auf kantonaler und kommunaler Ebene bei der im

betreffenden Fachbereich für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der

ÖREB-Daten zuständigen Fachstelle.

II. Organisation

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Katasterführende Stelle

1 Das Amt für Geoinformation (AGI) ist die für die Führung des Katasters verant-

wortliche Stelle.

2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) Einführung, Betrieb und Führung des Katasters;

b) Erlass von Standards und Weisungen hinsichtlich technischer und organisato-

rischer Aspekte der ÖREB-Daten und des Datenaustausches;

c) Festlegung der Arbeitsabläufe für das Aufnahmeverfahren nach Art. 8 ÖREBKV

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen;

d) Festlegung der Informationstiefe des Katasters nach Art. 4 ÖREBKV und § 6

KGeoiV bezüglich der Katasteranforderungen in Zusammenarbeit mit den zu-

ständigen Fachstellen;

e) Prüfung der Vorgaben für die bereitgestellten ÖREB-Daten nach Art. 6

ÖREBKV;

f) Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruktur nach Art. 9 und Art. 17 Abs. 3

ÖREBKV;

g) Berichterstattung an den Bund gemäss den Programmvereinbarungen.

3 Das Umweltdepartement kann die Führung und den Betrieb des Katasters ganz

oder teilweise Dritten mittels einer Leistungsvereinbarung übertragen.

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Fachstelle

1 Die Kontrolle der Richtigkeit der Inhalte der ÖREB-Daten ist durch die zustän-

dige kantonale und kommunale Fachstelle zu gewährleisten.

2 Für die technischen Kontrollen sind die von der katasterführenden Stelle be-

stimmten Prüfinstrumente zu verwenden.

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Zugang ÖREB-Kataster

Die katasterführende Stelle gewährleistet die Darstellung und elektronische Ab-

gabe von Auszügen aus dem Kataster über die Kataster-Infrastruktur.

III. Aufnahme in den Kataster und Auszüge

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung

Fristen für die Bereitstellung und Nachführung der ÖREB-Daten

1 Die zuständigen Fachstellen haben die für eine Beschlussfassung aufbereiteten

digitalen ÖREB-Daten der katasterführenden Stelle gemäss Weisung zur Verfü-

gung zu stellen.

2 Nach Eintritt der Rechtskraft sind dadurch neu entstehende Dokumente und

Daten innert 20 Tagen digital an die katasterführende Stelle zuzustellen.

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Zusatzinformationen

1 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Inhalten des Katasters dürfen als unverbind-

liche Informationen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.

2 Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentums-

beschränkungen können mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden.

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Bestätigung der Fachstelle

1 Die zuständige Fachstelle bestätigt der katasterführenden Stelle, dass die

ÖREB-Daten die Anforderungen nach Art. 5 ÖREBKV erfüllen.

2 Für die Bestätigung stellt die katasterführende Stelle technische Mittel zur Ver-

fügung.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung

Beglaubigung

Auszüge aus dem Kataster werden nicht beglaubigt.

IV. Finanzierung

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Kataster-Infrastruk-

tur und Verwaltung der Daten des Katasters.

2 Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Erhebung, Bereitstellung

und Nachführung der ÖREB-Daten und die Aktualisierung der zugehörigen

Rechtsvorschriften und Rechtsgrundlagen sowie die Lieferung dieser Daten an die

katasterführende Stelle zur Aufnahme in den Kataster.

V. Schlussbestimmungen

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung

Einführung des Katasters

Der Kataster ist bis 31. Dezember 2019 einzuführen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die

Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Sie tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.8

1 GS 25-6 mit Änderungen vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Re-

organisation des Umweltdepartements, GS 26-7e).

2 SR 510.62.

3 SR 510.622.4.

4 SRSZ 214.110.

5 SR 510.620.

6 SRSZ 214.111.

7 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

8 Abl 2017 2089; Änderungen vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) in Kraft ge-

treten.

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