Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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214.112 GebGeoi CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung (GebGeoi)

26 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (26)

§ 1 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 2 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 3 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 4 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 5 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 6 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 7 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 8 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 9 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 10 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 11 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 12 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 13 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 14 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 15 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 16 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 17 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 18 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 19 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 20 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 21 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 21A Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 22 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 23 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 24 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012 § 25 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi), vom 19. Juni 2012

Statutory Text (26 Provisions)

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Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Gebühren für

a) den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten und Geodaten des Kantons

und deren Produkte sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste;

b) die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Geoinformation;

c) die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung;

d) den Anschluss von Geometern an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons

im Bereich der amtlichen Vermessung;

e) Tätigkeiten in der laufenden Nachführung durch einen Geometer, welcher Er-

neuerungen oder andere Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführt.

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Gewerbliche Nutzung

1 Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch

nach Art. 2 Bst. d der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (Geo-

IV) vorliegt.

2 Die gewerbliche Nutzung ist bewilligungspflichtig, sofern die Daten nicht zur

freien Nutzung und Weitergabe nach § 9 der Verordnung zum kantonalen Geoin-

formationsgesetz vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV) zur Verfügung stehen.

3 Das Amt für Geoinformation (AGI) erteilt die Bewilligung zur gewerblichen Nut-

zung.

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Nutzung Geodienste

Die zuständige Amtsstelle regelt die Nutzung von Geodiensten mit Geobasisdaten

der Zugangsberechtigungsstufen B und C im Sinne von Art. 21 ff. GeoIV.

II. Gebühren

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Gegenstand

1 Die Gebühr für die Nutzung zum Eigengebrauch sowie für die gewerbliche Nut-

zung setzt sich aus den Bereitstellungskosten und den Transportkosten zusammen.

2 Die Bereitstellungskosten enthalten die Aufwendungen für die Administration,

einen angemessenen Anteil an die Bereitstellungsinfrastruktur und die von der

Bestellung abhängigen Materialien und Aufwendungen.

3 Unter Transportkosten werden die Porti gemäss den Tarifen der Schweizerischen

Post verstanden.

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Nicht netzgebundene Bereitstellung (offline)

1. Analoge Datenabgabe

1 Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung

Fr. 150.--

2 Variable Bereitstellungskosten

a) Papierplot bis Format A3, schwarz-weiss oder farbig

– 1. Exemplar Fr. 30.--

– weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei

gleichzeitigem Bezug Fr. 5.--

b) Papierplot grösser Format A3, schwarz-weiss oder farbig

– 1. Exemplar Fr. 50.--

– weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei

gleichzeitigem Bezug Fr. 10.--

3 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für das Papier, das allfällige Falten,

eine übliche Verpackung (Brief, Paket) sowie die Transportkosten.

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2. Digitale Datenabgabe

1 Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung

Fr. 150.--

2 Variable Bereitstellungskosten

a) Link für Download per E-Mail und für ein PDF Fr. 25.--

b) elektronischer Datenträger wie CD, DVD Fr. 5.--

c) andere elektronische Datenträger (z.B. externe Festplatte) Einstandspreis

d) Beschreiben des elektronischen Datenträgers Fr. 30.--

3 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für eine übliche Verpackung (Brief,

Paket) und die Transportkosten.

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Netzgebundene Bereitstellung (online)

1 Die Nutzung der Darstellungs-, Such- und Download-Dienste ist gebührenfrei.

2 Die Einrichtung von Diensten wird gemäss § 8 verrechnet.

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Zusätzliche Aufwendungen

1 Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand oder effektiven Kos-

ten verrechnet

a) Beratungen und weitere Dienstleistungen länger als eine Stunde;

b) Zusammenstellung von Datensätzen länger als eine Stunde;

c) Erstellung von Spezialprodukten aus Geobasisdaten und Geodaten;

d) Einsatz von speziellen Verpackungsmaterialien (z.B. Gebinde);

e) Einsatz von zusätzlichen Datenträgern;

f) Einsatz von zusätzlichen Materialien;

g) Transportkosten bei Expressversand oder einem anderen Transportdienst als

die Schweizerische Post.

2 Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat fest-

gelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.

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Gebührenerhebung und Mehrwertsteuer

1 Die Gebühren werden durch die für die zu beziehenden Geobasisdaten oder Geo-

daten des Kantons zuständige Amtsstelle erhoben und eingezogen.

2 Die zuständige Amtsstelle kann die Erhebung der Gebühren durch Dritte vor-

nehmen lassen.

3 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

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Kantonale Amtsstellen

Kantonale Amtsstellen sind von sämtlichen Gebühren nach §§ 5 bis 8 dieser Ver-

ordnung für Geobasisdaten und Geodaten des Kantons befreit.

III. Geobasisdaten und Geodaten des Kantons

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Datenbezug über eine kantonale Amtsstelle

1 Geobasisdaten und Geodaten des Kantons, welche nicht selbstständig über

einen Geodienst nach § 7 dieser Verordnung bezogen werden können, sind bei der

für diese Daten zuständigen Amtsstelle zu beziehen.

2 Das AGI nimmt die Einrichtung eines Zuganges zu einem Geodienst nach § 7

dieser Verordnung vor.

3 Es gelten die Gebührenansätze nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung.

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Lizenzierte Daten für Projekte nutzungsberechtigter Behörden

Geobasisdaten der Swisstopo für Projekte nutzungsberechtigter Behörden, die

nicht zur freien Nutzung und Weitergabe zur Verfügung stehen, sind durch die

zuständige Amtsstelle beim AGI zu beziehen.

IV. Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung

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Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung können gebührenfrei über den

Download-Dienst des Kantons bezogen werden.

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Datenabgabe durch Geometer

Der Geometer stellt für seine Aufwendungen für die Abgabe von Daten der amtli-

chen Vermessung selbstständig Rechnung.

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Beglaubigte Auszüge

1 Die Gebühr für die Beglaubigung von Daten der amtlichen Vermessung richtet

sich nach Art. 73a der Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung

vom 10. Juni 1994 (TVAV).

2 Der Geometer stellt für seine Aufwendungen nach Art. 38 der Verordnung über

die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV) Rechnung.

V. Nachführungsinfrastruktur des Kantons

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Anschlussgebühren Nachführungsinfrastruktur Kanton

1 Ein Geometer kann über mehrere Anschlüsse an die Nachführungsinfrastruktur

verfügen.

2 Die Gebühr für einen Anschluss beträgt im Anschlusspool (Concurrent-Modus)

pro Jahr Fr. 8500.--.

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Mutationspauschalen

1 Das AGI stellt dem Geometer seine Aufwendungen abhängig von der Mutations-

art pro Auftrag in Rechnung

a) Mutation von Grundstücken wie Liegenschaften und selbständigen und dau-

ernden Rechten

1. Vereinigung, Baurecht identisch mit Grundstück Fr. 110.--

2. Parzellierung Fr. 330.--

3. Parzellierung ohne neue Grenzpunkte Fr. 110.--

4. Löschung selbstständiges und dauerndes Recht Fr. 110.--

b) Mutation von Gebäuden, Kleinbauten und Kulturgrenzen

1. Mutation von Gebäuden Fr. 170.--

2. Mutation von Kleinbauten Fr. 40.--

3. Mutation von Kulturgrenzen Fr. 170.--

4. Mutation von kleineren Kulturgrenzänderungen Fr. 40.--

c) Löschung von Gebäuden und Kulturgrenzen

ohne Ersatz durch gleichartige Objekte Fr. 40.--

d) Rückmutation, Annullation einer

Grundstücksmutation Fr.100.-- bis 1000.--

2 Den Anteil der kantonalen Pauschale für eine Rückmutation oder Annullation

stellt das AGI dem Auftraggeber der Mutation in Rechnung.

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Mutationen während laufenden Arbeiten der AV

1 Koordinationskosten, die durch den Beizug des AGI entstehen, werden dem die

Mutation ausführenden Geometer in Rechnung gestellt.

2 Führt der für eine Erneuerung zuständige Geometer eine Mutation aus, so stellt

er dem Auftraggeber seine Aufwendungen gemäss der Honorarordnung HO33 ab-

züglich 10% in Rechnung.

VI. Austausch zwischen Behörden

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Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie Bezirken

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden berechnen sich gegenseitig grundsätzlich keine

Gebühren für die Nutzung von Geodiensten sowie Datenabgaben nach §§ 5 bis 7

dieser Verordnung.

2 Die kantonalen Stellen berechnen den Gemeinden und Bezirken zusätzliche

Aufwendungen nach § 8 dieser Verordnung.

3 Vom Datenaustausch ausgenommen sind die nicht-offenen Verwaltungsdaten

der Swisstopo.

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Pläne für das Grundbuch

Das AGI stellt den Grundbuchämtern periodisch gebührenfrei digitale Pläne für

das Grundbuch zur Verfügung.

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Datenaustausch zwischen Kantonen

Den Behörden anderer Kantone können die Bereitstellungsgebühren nach §§ 5 bis

8 dieser Verordnung erlassen werden, falls diese dem Kanton die Nutzung ihrer

entsprechenden Dienste oder Geobasisdatensätze im Gegenrecht kostenlos an-

bieten.

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Datenaustausch zwischen Bund und Kanton

1 Für den kostenlosen Austausch von Geobasisdaten nach Bundesrecht (Anhang 1

GeoIV) gilt der Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Ab-

geltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundes-

rechts unter Behörden ab 1. Oktober 2016.

2 Nutzungsberechtigt sind

a) die Behörden des Bundes und des Kantons im Rahmen ihrer gesetzlichen

Aufgaben;

b) die Behörden von Gemeinden und Bezirken, sofern ihnen durch das kantonale

Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder des Kantons übertragen wurden.

Die Nutzung der Daten beschränkt sich auf diese Aufgaben.

3 Das AGI ist für den koordinierten Bezug von Geobasisdaten des Bundesrechts in

der Zuständigkeit der Swisstopo sowie für die Abgabe von Geobasisdaten des

Bundesrechts in der Zuständigkeit der Kantone verantwortlich, sofern es sich

nicht um Geodaten zur freien Nutzung und Weitergabe handelt.

VII. Gewerbliche Leistungen des Kantons

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Dienstleistungen des Kantons für Gemeinden und Bezirke

1 Das AGI erhebt für die Nutzung der kantonalen Geodateninfrastruktur für die

Gemeinden und Bezirke folgende Gebühren

a) Infrastruktur Darstellungsdienst

1. pauschaler Sockelbetrag pro Jahr Fr. 3000.--

2. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150.--

3. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180.--

b) Infrastruktur Datenerfassung

1. pauschaler Sockelbeitrag pro Jahr Fr. 3000.--

2. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150.--

3. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180.--

c) weitere Aufwendungen pro Stunde Fr. 180.--

2 Bei einer gleichzeitigen Nutzung der Infrastruktur Darstellungsdienst und Daten-

erfassung ist der pauschale Sockelbeitrag pro Jahr nur einmal geschuldet.

3 Der Regierungsrat vereinbart die Modalitäten mit der Gemeinde oder dem Be-

zirk.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Anschlussgebühren

Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung dieser Verordnung werden die Anschluss-

gebühren nach § 16 pro rata verrechnet.

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Aufhebungen und Änderungen bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Benützung

von Daten der amtlichen Vermessung (VBDAV) vom 17. August 1999 aufgeho-

ben.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die

Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Sie tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.22

1 GS 23-39 mit Änderungen vom 6. Dezember 2016 (GS 24-85), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpas-

sung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7d) und vom

26. April 2022 (GS 26-76).

2 SRSZ 214.110.

3 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 2 in der Fassung vom 26. April 2022.

4 SR 510.620.

5 SRSZ 214.111.

6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016.

7 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 6. Dezember 2016.

8 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022.

10 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016; Abs. 2 aufgehoben

am 26. April 2022.

11 SR 211.432.21.

12 SR 211.432.2.

13 Abs. 2 in der Fassung vom 26. April 2022.

14 Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 1 in

der Fassung vom 26. April 2022.

15 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.

16 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 26. April 2022.

17 Fassung vom 26. April 2022.

18 Neu eingefügt am 6. Dezember 2016; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 26. April 2022.

19 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2016, bisheriger Abs. 2

wird zu Abs. 3; Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022.

20 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022.

21 GS 19-415.

22 Abl 2012 1555; Änderungen vom 6. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2871), vom

3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) und vom 26. April 2022 am 1. August 2022 (Abl

2022 1155) in Kraft getreten.

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