2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 214 Geoinformation / Amtliche Vermessung (KGEOIG)
Table of Provisions (56)
Statutory Text (56 Provisions)
Gleichstellung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen
und Männer.
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Geobasisdaten des Bundesrechts, welche von einer Stelle
des Kantons, der Bezirke oder der Gemeinden erhoben, nachgeführt und verwal-
tet werden, sowie für Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2 Es gilt für andere Geodaten des Kantons, soweit das übrige Recht nichts ande-
res vorschreibt.
3 Es gilt für Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts, so-
fern diese Daten mit dem Kanton ausgetauscht oder ausdrücklich dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes unterstellt werden.
Begriffe
Ergänzend zu den Begriffen des Bundesrechts bedeuten
a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts: Geobasisdaten, die auf einem recht-
setzenden kantonalen oder interkantonalen Erlass beruhen;
b) Geobasisdaten des Kantons: Geobasisdaten des Bundesrechts oder des
kantonalen Rechts, welche von einer Stelle des Kantons erhoben, nachge-
führt und verwaltet werden;
c) Geometer: im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer;
d) Qualifizierte Vermessungsfachleute: Personen mit mindestens einer Fach-
ausweisprüfung oder einem Hochschulabschluss in Geomatik.
Austausch unter Behörden
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages zur Abgeltung des Datenaustausches mit dem Bund.
2 Er regelt die Einzelheiten des Datenaustausches und dessen Abgeltung zwi-
schen dem Kanton und den Bezirken sowie den Gemeinden.
3 Geobasisdaten und andere Geodaten des kommunalen Rechts, die mit dem
Kanton ausgetauscht werden, haben den Anforderungen dieses Gesetzes sowie
den regierungsrätlichen Vorgaben zu genügen.
2. Geobasisdaten des kantonalen Rechts
Geobasisdaten
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantona-
len Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.
2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an
Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
3 Die Anforderungen sind so festzulegen, dass die Daten einfach auszutauschen
und breit nutzbar sind. Die Daten sind einheitlich zu strukturieren und zu do-
kumentieren.
Geometadaten
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen
Anforderungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten des kantonalen
Rechts beziehen.
Archivierung und Historisierung
Der Regierungsrat regelt für Geobasisdaten des kantonalen Rechts
a) die Art und Weise der Archivierung;
b) die Art und Periodizität der Historisierung.
Zugang und Nutzung
Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können
von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen.
Einschränkungen von Zugang und Nutzung
1 Der Regierungsrat bestimmt, für welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts
der Zugang, die Nutzung oder die Weitergabe eingeschränkt oder von einem
Einwilligungsverfahren abhängig gemacht wird.
2 Er erlässt nähere Vorschriften über
a) die Pflichten der Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des
Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe von Daten;
b) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
3 Wird die Einwilligung im Einzelfall verweigert, kann die betroffene Person eine
anfechtbare Verfügung verlangen.
Widerrechtliche Nutzung
Der Regierungsrat erlässt Verfahrensvorschriften
a) zur nachträglichen Einwilligung für widerrechtlich genutzte Geobasisdaten
des kantonalen Rechts;
b) zur Vernichtung der Daten oder der Einziehung der Datenträger bei Nutzern,
sofern für die widerrechtliche Nutzung von Geobasisdaten des kantonalen
Rechts keine Einwilligung erteilt werden kann.
Datenschutz
1 Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz3 findet
auf alle Geobasisdaten des kantonalen Rechts Anwendung. Vorbehalten bleiben
abweichende Vorschriften nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 9, 10, 13 Abs. 3,
15, 17 Abs. 2 und 3, 37, 43, 44 und 45 dieses Gesetzes.
2 Die Fachstellen sind für den Schutz der Geobasisdaten ihres Fachbereiches
zuständig.
Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
Für die Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung von Geobasisdaten
des kantonalen Rechts gilt Art. 20 GeoIG analog.
II. Kantonale Geodateninfrastruktur
Aufbauorganisation
1 Der Regierungsrat regelt die Aufbauorganisation der kantonalen Geodateninfra-
struktur.
2 Er regelt insbesondere die Zusammensetzung des strategischen Organs und
bezeichnet das mit der operativen Führung betraute Amt.
3 Er regelt die Modalitäten des Zugangs zu den Geobasisdaten des Kantons.
Erheben, Nachführen und Verwalten
1 Für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geobasisdaten ist die Fach-
stelle des jeweiligen Fachbereiches zuständig.
2 Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit
der Geobasisdaten in ihrem Fachbereich.
3 Mit einzelnen Aufgaben des Erhebens, Nachführens und Verwaltens von Ge-
obasisdaten können Dritte beauftragt werden.
4 Für die Archivierung von Geobasisdaten ist das Staatsarchiv zuständig.
Geodienste
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der kantonalen Geodienste.
2 Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und techni-
schen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.
3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Kantons allein oder
in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in
elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
Gewerbliche Leistungen des Kantons
1 Der Regierungsrat kann Stellen der Kantonsverwaltung ermächtigen, Geodaten
und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.
2 Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusammen-
hang mit der Aufgabe der ermächtigten Stelle stehen und darf deren Erfüllung
nicht beeinträchtigen.
3 Der Regierungsrat setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und
gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt min-
destens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grund-
angebot der Stelle vergünstigt werden.
III. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Ka-
taster)
Führung
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, welche den Kataster der öffentlich-
rechtlichen Eigentumsbeschränkungen führt sowie die Abgabestellen für Auszü-
ge aus dem Kataster.
2 Er regelt insbesondere
a) die Aufnahme zusätzlicher Geobasisdaten des kantonalen Rechts in den
ÖREB-Kataster;
b) den Datenaustausch zwischen der katasterführenden Stelle und den Fach-
stellen oder anderen Datenlieferanten sowie den Abgabestellen;
c) die Art der elektronischen Zugänglichkeit für die Benutzer;
d) die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge.
Einführung ÖREB-Kataster
1 Der Regierungsrat regelt die Einführung des ÖREB-Katasters.
2 Interessierte Dritte können sich an die Kosten der Einführung beteiligen. Die
Einzelheiten der Beteiligung und die Rechte der Dritten werden vertraglich
geregelt.
IV. Amtliche Vermessung
1. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt und Umfang
1 Der Inhalt der amtlichen Vermessung richtet sich nach Bundesrecht.
2 Der Regierungsrat kann Erweiterungen des Datenmodells des Bundes (Art. 10
der Verordnung über die amtliche Vermessung, VAV) festlegen.
Meldepflicht
1 Bevor Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Vermessungszeichen, insbeson-
dere Fixpunkte und Grenzzeichen von Hoheitsgrenzen, entfernt oder beschädigt
oder in ihrer Lage verändert werden könnten, ist das zuständige Amt zu benach-
richtigen.
2 Das zuständige Amt ist ausserdem zu benachrichtigen, sobald festgestellt wird,
dass Vermessungszeichen entfernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert wor-
den sind.
3 Das zuständige Amt trifft die nötigen Vorkehrungen und Massnahmen.
Behebung von Widersprüchen
1 Widersprüche bei Grenzverläufen zwischen den Plänen der amtlichen Vermes-
sung und der Wirklichkeit oder zwischen den Plänen selbst (Art. 14a VAV) sind
dem zuständigen Amt zu melden.
2 Das zuständige Amt veranlasst die nötigen Massnahmen.
2. Kantonale Organe
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat schliesst nach Anhörung der Gemeinden mit dem Bund die
mehrjährige Programmvereinbarung der Vermessungsvorhaben ab.
2 Er bestellt eine Nomenklaturkommission von drei Mitgliedern.
3 Er genehmigt
a) die Daten der amtlichen Vermessung;
b) den Plan für das Grundbuch;
c) die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den
Daten der amtlichen Vermessung;
d) die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und die Ortschaftsna-
men.
4 Er regelt die Koordination zwischen den Geometern, dem zuständigen Amt und
dem Grundbuchamt.
Departement
1 Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die amtliche Vermessung.
2 Es schliesst nach Anhörung der Gemeinden mit dem Bund die einjährige Pro-
grammvereinbarung der Vermessungsvorhaben ab.
Amt
1 Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiet der amtlichen
Vermessung, übt die Vermessungsaufsicht aus und trifft alle notwendigen Mass-
nahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich jemand anderem zugewiesen
sind.
2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) die Durchführung und Leitung der Ersterhebung, Erneuerung, periodischen
Nachführung und besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem
nationalem Interesse;
b) die Überwachung der Einhaltung der mehrjährigen und einjährigen Pro-
grammvereinbarungen;
c) die Verwaltung der originalen Daten der amtlichen Vermessung;
d) die Überwachung der Arbeiten in der laufenden Nachführung;
e) der Unterhalt der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3;
f) die Koordination von Arbeiten an Hoheitsgrenzen;
g) die Erstellung und Nachführung des Basisplanes;
h) die Vermittlung des Verkehrs mit den zuständigen Bundesstellen;
i) der Erlass von Vollzugsverfügungen, soweit dies zur Durchsetzung der Amts-
handlungen nach Art. 20 Abs. 1 GeoIG notwendig ist.
3 Das zuständige Amt erlässt Weisungen und Richtlinien.
Nomenklaturkommission
1 Die Nomenklaturkommission prüft die Richtigkeit der geografischen Namen
der amtlichen Vermessung.
2 Sie legt nach Rücksprache mit der Gemeinde die Schreibweise der geografi-
schen Namen der amtlichen Vermessung dem Regierungsrat zur Genehmigung
vor.
3 Sie prüft auf Antrag der Gemeinde oder der Schweizerischen Post die Abgren-
zung, den Namen und die Schreibweise der Ortschaft und legt ihren Vorschlag
nach Anhörung der Gemeinde und der Schweizerischen Post dem Regierungsrat
zur Genehmigung vor.
3. Berufsfachpersonen
Geometer und qualifizierte Vermessungsfachleute
1 Die amtliche Vermessung wird von Geometern oder, soweit Art. 44 VAV dies
nicht ausschliesst, von qualifizierten Vermessungsfachleuten ausgeführt.
2 Die Geometer sowie die qualifizierten Vermessungsfachleute sind verpflichtet,
dem zuständigen Amt vollständige Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren.
Rechtliche Stellung
Die Geometer und qualifizierten Vermessungsfachleute handeln privatrechtlich
und auf eigene Rechnung.
4. Fixpunkte
Erstellung und Unterhalt
1 Der Kanton kann die Erstellung und den Unterhalt der Lage- und Höhenfix-
punkte der Kategorien 2 und 3 an Dritte übertragen.
2 Das zuständige Amt meldet die Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorien 1
und 2 im Grundbuch zur Anmerkung an.
5. Vermarkung
Festlegung von Hoheitsgrenzen
1 Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Festlegung und Bereinigung von
Bezirks- und Gemeindegrenzen richten sich nach dem Gesetz über die Organisa-
tion der Gemeinden und Bezirke.
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die Bereinigung der Kantons-
grenze vereinbaren. Die Zustimmung des Bundesrates bleibt vorbehalten.
Grenzfeststellung bei Liegenschaften und Rechten
1 Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen selbst-
ständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und Stelle im
Beisein der Grundeigentümer festgestellt.
2 In den Fällen von Art. 13 Abs. 2 VAV werden die Grenzen in der Regel ohne
Feldbegehung festgestellt.
Anbringen von Grenzzeichen
1 Sind die Grenzen festgestellt, sind an den Grenzpunkten in der Regel Grenz-
zeichen anzubringen.
2 Das zuständige Amt bestimmt, in welchen Fällen auf das Anbringen von Grenz-
zeichen verzichtet werden kann.
6. Ersterhebung, Erneuerung, periodische Nachführung und besondere Anpas-
sungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse
Durchführungszeitpunkt
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Programmvereinbarungen den
Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungsvorhaben.
2 Er kann die Durchführung von Arbeiten in der amtlichen Vermessung vor dem
in den kantonalen Umsetzungsplänen oder den Programmvereinbarungen mit
dem Bund vorgesehenen Zeitpunkt anordnen.
Auflage- und Einspracheverfahren
1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung einer amtlichen
Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Art. 14a VAV, bei
denen die Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, werden
der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung
erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen
öffentlich aufgelegt.
2 Die öffentliche Auflage obliegt dem zuständigen Amt.
3 Die Auflage wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die Grundeigentümer, deren
Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und
die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
4 Wer in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist
bei der Auflagebehörde Einsprache erheben.
5 Der Einspracheentscheid kann an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
Das Berufungsverfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung findet sinn-
gemäss Anwendung.
7. Laufende Nachführung und Rekonstruktionen
Laufende Nachführung
Wer durch sein rechtliches oder tatsächliches Handeln Nachführungsarbeiten
auslöst, beauftragt einen Geometer mit der Ausführung.
Laufende Nachführung von Amtes wegen
1 Der Bezirk, die Gemeinde und die Fachstellen, die raumwirksame Tätigkeiten
bewilligen oder verbindlich feststellen, welche den Inhalt der Daten gemäss
Datenmodell der amtlichen Vermessung berühren, beauftragen einen Geometer
mit der Nachführung.
2 Der Kanton unterstützt Bezirk, Gemeinde oder Fachstelle auf deren Wunsch im
Vergabeverfahren.
Rekonstruktionen
Der Grundeigentümer lässt Rekonstruktionen von Grenzzeichen durch einen
Geometer ausführen.
8. Auszüge und Auswertungen
Abgabestellen
1 Das zuständige Amt stellt die Abgabe von Daten und Auszügen der amtlichen
Vermessung über einen Geodienst sicher.
2 Die Geometer sind für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtli-
chen Vermessung zuständig.
3 Bei der Abgabe von Auszügen wird auf nicht rechtskräftig erledigte Einspra-
chen hingewiesen, soweit sie den Auszug betreffen.
4 Dem zuständigen Amt obliegt die Abgabe des Basisplanes und anderer kanto-
naler Vermessungsdaten.
5 Der Regierungsrat regelt, in welcher Form die Daten abgegeben werden. Er
kann weitere Abgabestellen bezeichnen.
Beglaubigte Auszüge
Die Geometer haben die Auszüge der amtlichen Vermessung auf Wunsch zu
beglaubigen.
9. Kostentragung
Besondere Aufwendungen
1 Die Kosten für Vorkehrungen und Massnahmen nach § 20 Abs. 3 und § 21
Abs. 2 dieses Gesetzes trägt der Verursacher.
2 Kann kein Verursacher gefunden werden, trägt der Kanton diese Kosten.
Vermarkung
1 Die Grundeigentümer tragen die Kosten der Vermarkung.
2 Wo der Bund an die Kosten von Vermarkungen Abgeltungen leistet, tragen
Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer die Restkosten zu gleichen Teilen. Die
Gemeinde bevorschusst den Kostenanteil der Grundeigentümer und stellt ihnen
diesen in Rechnung.
Arbeiten der amtlichen Vermessung
1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleibenden
Kosten der Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung oder besonde-
ren Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse.
2 Interessierte Dritte können sich an diesen Kosten beteiligen. Die Einzelheiten
der Beteiligung und die Rechte der Dritten werden vertraglich geregelt.
3 Die Grundeigentümer haben die Hälfte der Kosten, die dem Kanton bei der
Ersterhebung nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleiben, zu überneh-
men.
Laufende Nachführung und Rekonstruktionen
1 Sämtliche Kosten der laufenden Nachführung trägt der Verursacher.
2 Der Regierungsrat legt einen Maximalansatz für die laufende Nachführung für
diejenigen Fälle fest, in welchen mit der laufenden Nachführung derselbe Geo-
meter beauftragt wird, der bereits mit Arbeiten gemäss § 24 Abs. 2 Bst. a dieses
Gesetzes beauftragt ist.
3 Er regelt die Gebühren für den Koordinationsaufwand für diejenigen Fälle, in
welchen mit der laufenden Nachführung nicht derselbe Geometer beauftragt
wird, der bereits mit Arbeiten gemäss § 24 Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes beauf-
tragt ist.
4 Die Kosten von Nachführungen, die von Amtes wegen vorzunehmen sind und
keinem Verursacher zugerechnet werden können, trägt diejenige Stelle, welche
die raumwirksame Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes ursprünglich
bewilligt oder verbindlich festgestellt hat.
5 Die Kosten von Rekonstruktionen von Grenzzeichen nach § 36 dieses Gesetzes
trägt der Grundeigentümer.
V. Gebühren
Geobasisdaten des Kantons und kantonale Geodienste
1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den Zugang, die Abgabe und die
Nutzung von Geobasisdaten des Kantons sowie die Nutzung der kantonalen
Geodienste.
2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus
a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens den Grenzkosten und einem
angemessenen Beitrag an die Infrastruktur;
b) bei gewerblicher Nutzung: den Grenzkosten und einem der Nutzung ange-
messenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nach-
führungskosten.
ÖREB-Kataster
Der Regierungsrat regelt die Gebühren für den elektronischen Zugang zum
ÖREB-Kataster, sowie für die Abgabe und Beglaubigung von Auszügen.
Amtliche Vermessung
Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Arbeiten des zuständigen Amtes.
VI. Rechtspflege- und Strafbestimmungen
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen gemäss diesem Gesetz kann Beschwerde nach Massgabe
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden. Beschwerden gegen
Verfügungen nach § 24 Abs. 2 Bst. i dieses Gesetzes kommt keine aufschieben-
de Wirkung zu.
2 Über Streitigkeiten unter Stellen der Kantonsverwaltung oder zwischen diesen
und den Bezirken und Gemeinden bei Verweigerung des Datenaustausches unter
Behörden (Art. 38 der Verordnung über Geoinformation, GeoIV) entscheidet der
Regierungsrat.
3 Der Regierungsrat regelt die Vertretung des Kantons bei Zivilrechtsstreitigkei-
ten aus dem Geoinformationsrecht des Bundes oder des Kantons generell oder
im Einzelfall.
Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 5000.-- wird nach Massgabe der Schweizerischen Strafpro-
zessordnung bestraft, wer
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft;
b) Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt;
c) Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt;
d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe missachtet.
2 Amtsstellen und Amtspersonen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden
sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden strafbare Handlungen im Bereich
der Geoinformation zur Anzeige zu bringen, welche sie im Rahmen ihrer dienst-
lichen Tätigkeit wahrnehmen.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Allgemeine Übergangsbestimmungen
Bezugssystem und Bezugsrahmen
1 Der Regierungsrat bestimmt den Stichtag, an welchem der Wechsel vom alten
auf das neue Lagebezugssystem stattfindet.
2 Bis zum Stichtag müssen neu aufgenommene Daten im alten Lagebezugssys-
tem verfügbar sein.
2. Übergangsrecht amtliche Vermessung
Bisherige Nachführungsgeometer
1 Die Aufträge des Regierungsrates mit den Nachführungsgeometern werden auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses beendet.
2 Die bisherigen Nachführungsgeometer haben sämtliche Originalakten auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses dem zuständigen Amt zu übergeben.
3 Akten einer laufenden Nachführung, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Erlasses hängig ist, sind nach Abschluss dieser Nachführung dem zuständigen
Amt zu übergeben.
4 Die bisherigen Nachführungsgeometer und ihre Mitarbeitenden sind dem zu-
ständigen Amt gegen Entgelt zur Auskunft verpflichtet, bis das Vermessungswerk
im betreffenden Nachführungskreis erneuert wird, längstens jedoch bis zum
Jahre 2020.
Ersterhebung und Erneuerung
1 Die Ersterhebung und die Erneuerung, einschliesslich der Auflage- und Ein-
spracheerledigung nach § 33 dieses Gesetzes, obliegen für Vermessungswerke,
welche noch nicht über die vollständigen Daten gemäss Datenmodell der amtli-
chen Vermessung nach AV93 verfügen
a) den Gemeinden für die Informationsebene Liegenschaften sowie die Infor-
mationsebene Einzelobjekte;
b) dem Kanton für alle anderen Informationsebenen gemäss Datenmodell der
amtlichen Vermessung.
2 Für Arbeiten im Zusammenhang mit Mehranforderungen zum Datenmodell der
amtlichen Vermessung ist dasjenige Gemeinwesen zuständig, das sie verlangt.
Kostentragung
1 Das nach § 50 dieses Gesetzes zuständige Gemeinwesen trägt die nach Abzug
der Abgeltung des Bundes verbleibenden Kosten der Ersterhebung und der
Erneuerung.
2 Interessierte Dritte können sich an den Kosten beteiligen. Die Einzelheiten der
Beteiligung und die Rechte des Dritten werden vertraglich geregelt. Verträge,
welche die Gemeinde abschliesst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des zuständigen Amtes.
3 Die Grundeigentümer haben die Hälfte der Kosten, die der Gemeinde bei der
Ersterhebung nach Abzug der Abgeltung des Bundes verbleiben, zu überneh-
men.
Provisorische Numerisierungen
1 Provisorische Numerisierungen sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
2 Die Kosten für provisorische Numerisierungen liegen beim Auftraggeber.
Vermessungen nach alter Ordnung
1 Vermessungen nach alter Ordnung (Art. 5 Bst. e VAV) bleiben bis zu ihrer
Erneuerung in Kraft.
2 Laufende Arbeiten werden nach alter Ordnung abgeschlossen.
Übersichtsplan
1 Das zuständige Amt führt die bestehenden Übersichtspläne nach, bis die für
ihre Ablösung durch den Basisplan erforderlichen Daten gemäss Datenmodell
der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen.
2 Die Kosten der Nachführung trägt der Kanton.
3. Schlussbestimmungen
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die amtliche
Vermessung im Kanton Schwyz vom 6. März 1996 aufgehoben.
2 Die Strassenverordnung vom 15. September 199911 wird wie folgt geändert
§ 3a (neu) Benennung der Strassen
Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harmonisierung
der Strassennamen.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
22-110 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-97).
2 SR 510.62.
3 SRSZ 140.410.
4 Die Bestimmungen über die Amtliche Vermessung werden erst später rechtskräftig. Die entspre-
chenden Paragrafen werden deshalb hier nicht aufgeführt.
5 SR 211.432.2.
6 SRSZ 152.100.
7 SRSZ 234.110.
8 SR 510.620.
9 BBl 2007 6977, später: SR 312.0.
10 SRSZ 214.110; GS 19-109.
11 SRSZ 442.110; GS 19-422.
12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
13 Die §§ 1-18, 43-44, 46-48 und 55 Abs. 2 am 1. Juli 2011 (Abl 2011 1234) in Kraft getre-
ten. Vollständige Inkraftsetzung am 1. Juli 2012 (Abl 2012 1539); Änderungen vom 17. Dezem-
ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.