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Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
1 Dieser Tarif regelt die Gebühren für alle Amtshandlungen, die von den Notaria-
ten und Grundbuchverwaltern sowie den freiberuflichen Urkundspersonen vorge-
nommen werden. Es dürfen nur die in der Gebührenordnung für die Verwaltung
und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 und die in diesem
Tarif vorgeschriebenen Gebühren bezogen werden.
2 Unter die gebührenpflichtigen Amtshandlungen fallen auch Nebenleistungen
wie die Beratung und die Formulierung von Verträgen, welche im Hinblick auf eine
öffentliche Beurkundung im Rahmen üblicher beurkundungsrechtlicher Berufs-
erfahrung erfolgen.
3 Für das Verhältnis zwischen freiberuflichen Urkundspersonen und ihrer Klient-
schaft sind Vereinbarungen über die Entschädigung für den Aufwand, der den
Rahmen der Amtshandlungen überschreitet, vorbehalten.
1 Die Bezirke legen fest, ob die Gebühren den Notaren und Grundbuchverwaltern
persönlich, oder der Bezirkskasse zufallen.
2 Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese
zusätzlich in Rechnung gestellt.
1 In Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit in Anspruch nehmen, nament-
lich bei umfangreichem Aktenmaterial oder bei besonders verwickelten tatsäch-
lichen und rechtlichen Verhältnissen, können die Gebühren dieses Tarifs bis
höchstens auf das Doppelte des höchsten Ansatzes festgesetzt werden, ebenso,
wenn eine Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit vorzunehmen ist.
2 Kann neben der Gebühr auch der Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden, so
dürfen die Gebühren dieses Tarifs nur erhöht werden, wenn die Amtshandlung
ausserhalb der üblichen Arbeitszeit vorzunehmen ist.
1 Zur Sicherstellung der voraussichtlichen Gebühren und Barauslagen kann ein
Kostenvorschuss verlangt werden.
2 Die Gebühren und Barauslagen können ganz oder teilweise erlassen werden, wo
besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn der Gebührenpflichtige
sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung der Gebühr für ihn eine grosse
Härte bedeuten würde.
3 Erlassene oder nicht einbringliche Gebühren und Auslagen tragen die Bezirke,
deren Notare und Grundbuchverwalter gehandelt haben.
II. Gebührentarif
1 Es werden folgende Gebühren erhoben
Nr. Fr.
Gebühr bei einem Handänderungswert oder bei
Begründung oder Änderung von dinglichen oder
persönlichen Rechten je Fr. 50 000.-- bzw. Bruch-
teile davon 45.--
Diese Gebühr gilt auch bei der Beurkundung von
Kaufrechtsverträgen und Vorverträgen zu Kaufver-
trägen. Sie fällt jedoch bei der Ausübung des
Kauf- rechts bzw. bei Abschluss des Hauptvertra-
ges weg.
Bei der Begründung von Stockwerkeigentum gel-
ten 70% des Wertes als Grundlage für die Gebühr.
Bei einem Wert von über 10 Mio. Franken wird die
Gebühr auf dem Mehrbetrag um 50% reduziert.
Bei den in Art. 103 des Fusionsgesetzes genann-
ten Umstrukturierungen gelten 15% des Handän-
derungs- wertes als Grundlage für die Gebühr.
Diese darf Fr. 4 000.-- nicht überschreiten.
Eigentumsübergänge infolge Erbgangs an mehr als
einen Erben, die nicht im Zusammenhang mit
einer Erbteilung erfolgen, je Grundstück 50.-- bis 250.--
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens
Fr. 13 500.--.
Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten
je Fr. 50 000.-- bzw. Bruchteile davon 45.--
Bei einer Pfandsumme von über 8 Mio. Franken
wird die Gebühr auf dem Mehrbetrag um 50% re-
duziert. Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens
Fr. 10 350.--.
Nr. Fr.
Aufnahme von Geschäften jeder Art im Urkunden-
protokoll, je Seite 6.-- bis 20.--
Ausfertigung von Papier-Schuldbriefen, je Seite 8.-- bis 20.--
4a Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in Regis-
ter-Schuldbriefe 50.-- bis 100.--
4b Gläubigerwechsel bei Register-Schuldbriefen 20.-- bis 50.--
Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen, Be-
merkungen und Löschungen im Grundbuch 8.--
Neuanlage (Beschrieb) oder Löschung eines
Grundbuchblattes 35.--
Beurkundung von öffentlichen letztwilligen Verfü-
gungen, Eheverträgen, Erbverträgen, Vorsorgeauf-
trägen, Verpfründungsverträgen und ähnlichen
Rechtsgeschäften 60.-- bis 800.--
Beurkundung und Gründung einer Aktiengesell-
schaft oder einer anderen juristischen Person 200.-- bis 1 300.--
Beurkundung von andern Vorgängen bei Aktienge-
sellschaften und anderen juristischen Personen 100.-- bis 1 000.--
Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten
Höchstbetrag 0.50 ‰
im Rahmen von 50.-- bis 1 000.--
Registratur eines Beleges, einer Quittung oder
ähnliche Verrichtungen je Seite (A 4) 3.--
Eintrag oder Löschung in den Hilfsregistern ge-
mäss Art. 11 ff. der Grundbuchverordnung 7.--
Neben den Gebühren gemäss Nrn. 1, 2, 7, 8, 9
und 10 wird der Arbeitsaufwand, welcher die
Dauer von zwei Stunden übersteigt, je nach
Schwierigkeit und Verantwortung berechnet und
zwar pro Stunde 50.-- bis 200.--
Diese Gebühren kommen auch zur Anwendung für
Geschäfte und Amtshandlungen, die im Tarif nicht
besonders genannt sind.
Nr. Fr.
Aufbewahrung und Ausrichtung von Depositen
aller Art, je Ein- oder Auszahlung
bis Fr. 50 000.-- 20.--
über Fr. 50 000.-- 40.--
Veröffentlichung der Eigentumsübertragung von
Grundstücken 20.--
Erstellen eins Grundbuchsauszugs im informati-
sierten Grundbuch
inkl. Beglaubigung pro Grundstück 50.--
ohne Beglaubigung pro Grundstück 30.--
Pauschale für Gebäude- und Kulturgrenzmutatio-
nen pro Grundstück 60.--
Dauerbezug elektronischer Grundbuchauszüge pro
Jahr und Grundbuchamt 500.-- bis 10 000.--
Bezug eines nicht beglaubigten, elektronischen
Grundbuchauszugs über das Auskunftsportal
Terravis
mit Grundpfandrechten 10.--
ohne Grundpfandrechte 5.--
Die Amtsstellen des Kantons Schwyz, der politi-
schen Gemeinden und der Bezirke des Kantons
Schwyz sind von der Pflicht zur Bezahlung einer
Gebühr befreit.
III. Schlussbestimmung
Die Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von
Grundstücken 11 wird wie folgt geändert
§ 4
Wird aufgehoben.
1 Dieser Tarif wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung auf-
genommen.
2 Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.13
GS 16-653 mit Änderungen vom 10. Juli 1984 (GS 17-498), vom 7. August 1990 (GS 18-66),
vom 30. November 1993 (GS 18-373), vom 1. Juni 1999 (GS 19-398), vom 20. Dezember 2005
(GS 21-52), vom 23. Juni 2009 (GS 22-68), vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-129d),
vom 13. Dezember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23d), vom 19. Juni 2012 (KVAV, GS
23-38c), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63g), vom
21. April 2015 (GS 24-31) und vom 19. Mai 2020 (GS 26-6).
Titel in der Fassung vom 1. Juni 1999.
SRSZ 231.110.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 1. Juni 1999.
SRSZ 173.111.
Abs. 1 in der Fassung vom 1. Juni 1999. Abs. 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2005; bisheri-
ger Abs. 2 wird zu Abs. 3; Abs. 2 aufgehoben am 19. Mai 2020, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
Abs. 2 neu eingefügt am 7. August 1990.
Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 13 und Abs. 2 in der Fassung vom 23. Juni 2009; Abs. 1 Nrn. 16 und 18
in der Fassung vom 20. Dezember 2005; Abs. 1 Nrn. 4 und 12 in der Fassung vom und Nrn. 4a
und 4b neu eingefügt am 13. Dezember 2011; Abs. 1 Nr. 17 in der Fassung vom 19. Juni 2012;
Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung vom 18. Dezember 2012; Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom und Nr. 19
neu eingefügt am 21. April 2015.
9 SR 221.301.
Neu eingefügt am 1. Juni 1999.
SRSZ 213.211.
In der Fassung vom 1. Juni 1999 wird der bisherige § 6 zu § 7.
31. Januar 1975; Änderungen vom 1. Juni 1999 sind am 1. Juli 1999 (Abl 1999 855), vom
20. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2085), vom 23. Juni 2009 am 1. Juli 2009
(Abl 2009 1466), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719),vom 13. Dezember
2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676), vom 19. Juni 2012 am 1. Juli 2012 (Abl 2012 1549),
vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 21. April 2015 am 1. Mai
2015 (Abl 2015 965) und vom 19. Mai 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1316) in Kraft getreten.