Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

12 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (12)

§ 1 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 2 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 3 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 4 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 5 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 6 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 8 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 9 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 10 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 11 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 12 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965 § 13 Gesetz über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch, vom 11. Mai 1965

Statutory Text (12 Provisions)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Aufnahme

1 Die Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie die Kirch-

engrundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

2 Nicht aufzunehmen ist das kulturunfähige Land, wie Felsen, Schutthalden,

Firnen und Gletscher.

3 In Gemeinden, in denen die Einführung des eidgenössischen Grundbuches

bereits angeordnet ist, gestaltet sich die Aufnahme der öffentlichen Grundstücke

ins Grundbuch nach den Vorschriften des Gesetzes vom 26. Februar 1958 über

die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössi-

schen Grundbuches.

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Anmeldeverfahren

1 Der Grundbuchverwalter erstellt gemeindeweise Grundbuchauszüge über alle

bereits in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke des Kantons, der Bezir-

ke und der Gemeinden sowie über die Kirchengrundstücke.

2 Er stellt die Grundbuchauszüge den Verwaltungsbehörden des Kantons, der

Bezirke und der Gemeinden bzw. den Eigentümern der Kirchengrundstücke zu

und fordert diese auf, binnen zwei Monaten schriftlich anzumelden

a) die nicht ins Grundbuch aufgenommenen und vom Adressaten zu Eigentum

angesprochenen Grundstücke;

b) die bis anhin nicht eingetragenen beschränkten dinglichen Rechte zugunsten

und zulasten der öffentlichen Grundstücke und Kirchengüter;

c) die bis anhin nicht eingetragenen anmerkungsfähigen Eigentumsbeschrän-

kungen und Sondernutzungsrechte des öffentlichen Rechts.

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Auflage des Bereinigungsblattes. Aufruf zur Anmeldung von

Rechtsansprüchen

1 Der Grundbuchverwalter legt auf Grund der Anmeldungen ein Bereinigungsblatt

für alle öffentlichen und Kirchengrundstücke an und erlässt im Amtsblatt und in

den übrigen amtlichen Publikationsorganen einen zweimaligen öffentlichen

Aufruf, durch welchen die Ansprecher von dinglichen Rechten und anmerkungs-

fähigen Ansprüchen aufgefordert werden, ihre Ansprüche anzumelden, soweit sie

nicht im Bereinigungsblatt bereits eingetragen sind.

2 Die Bereinigungsblätter sind während der gleichen Frist beim Grundbuchamt

und in den Kanzleien der betreffenden Gemeinden öffentlich aufzulegen.

3 Mit der Aufforderung zur Anmeldung ist die Androhung zu verbinden, dass

nicht angemeldete dingliche Rechte erlöschen.

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Bereinigung von Differenzen. Einleitung der gerichtlichen Klage

1 Der Grundbuchverwalter unterbreitet die eingegangenen Anmeldungen nach

§ 2 Abs. 2 lit. b und c den Grundeigentümern zur Stellungnahme.

2 Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt,

Umfang und Rang eines Rechtes eine Verständigung nicht erzielt werden, so

veranlasst der Grundbuchverwalter die gerichtliche Beurteilung.

3 Er setzt dem Dritten, der Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an

einem öffentlichen oder an einem Kirchengrundstück geltend macht, durch

eingeschriebenen Brief eine Frist von 30 Tagen zur gerichtlichen Geltendma-

chung des Anspruches an.

4 In gleicher Weise geht der Grundbuchverwalter vor, wenn der Inhalt oder Rang

eines dinglichen Rechts umstritten ist.

5 Macht der Aufgeforderte seinen Anspruch binnen der angesetzten Frist nicht

geltend, so verwirkt er ihn, worauf er schriftlich aufmerksam zu machen ist.

6 Ein Vermittlungsvorstand findet nicht statt; der Prozess wird im ordentlichen

Verfahren geführt.

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Entscheid bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

und Sondernutzungsansprüchen

1 Streitigkeiten über die Anmerkungsfähigkeit von öffentlich-rechtlichen Eigen-

tumsbeschränkungen und Sondernutzungsansprüchen beurteilt das Kantonsge-

richt im Beschwerdeverfahren.

2 Über den Bestand und Umfang solcher Beschränkungen und Ansprüche ent-

scheiden die für ihre Begründung zuständigen Verwaltungsinstanzen.

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Parteistellung

Bei Anständen zwischen mehreren Gemeinwesen ist für die Zuweisung der Klä-

gerrolle die Reihenfolge Kirchgemeinde - politische Gemeinde - Bezirk - Kanton

massgebend.

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Grenzziehung bei öffentlichen Gewässern

1 Bei den öffentlichen Seen und Flüssen ist für die Bestimmung der Grenze ihr

mittlerer Wasserstand massgebend. Bestehende Uferbauten werden bei korrekti-

onierten Flüssen als Bestandteil des Flussgrundstückes betrachtet.

2 Die Eigentumsverhältnisse sind für allfällige Verwaltungsbefugnisse an Ufer-

bauten hinsichtlich Unterhalt und Gebrauch ohne Bedeutung.

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Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen und

Sondernutzungsansprüche

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anmerkung von öffentlichrechtli-

chen Eigentumsbeschränkungen und von Sondernutzungsansprüchen an öffent-

lichen Grundstücken.

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Anpassung der Vermessungswerke

Die Nachführungsgeometer haben bereits abgeschlossene oder in Ausführung

begriffene Vermessungswerke den Bedürfnissen dieser Verordnung anzupassen

und, wenn nötig, zu korrigieren.

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Gebühren

1 Für die Ermittlung und Bereinigung der dinglichen Rechte an öffentlichen

Grundstücken und Kirchengütern dürfen die Grundbuchverwalter Gebühren nach

dem Gebührentarif für die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage

des eidgenössischen Grundbuchs vom 26. November 1958 erheben.

2 Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des öffentlichen oder Kirchengrund-

stücks.

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Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates

Diese Verordnung wird dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

15-121 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-96) und vom 17. De-

zember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 Ingress in der Fassung vom 14. September 1978.

3 SRSZ 213.410.

4 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

5 Aufgehoben am 14. September 1978.

6 Vom Bundesrat am 21. Juli 1965 genehmigt.

7 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

8 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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