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Table of Provisions (15)
Statutory Text (15 Provisions)
Gegenstand
1 Terravis ist das von der SIX Terravis AG betriebene elektronische Auskunftsportal
für Grundstücksinformationen im Abrufverfahren.
2 Diese Verordnung regelt die Nutzung von Terravis durch kantonale und kommu-
nale Behörden.
3 Als Behörden gelten
a) Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften;
b) Organe der Gemeinden und Bezirke, ihrer Anstalten und ihrer Körperschaf-
ten;
c) Dritte, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen
Aufgaben tätig sind.
Rechtswirkungen und Gewährleistung
1 Die über Terravis bezogenen Grundbuchdaten stellen ein reines Informations-
mittel dar.
2 Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der abgerufenen Daten. Rechtswir-
kungen entfalten einzig die durch das Grundbuchamt beglaubigten Grundbuch-
Auszüge.
Benutzerverwaltung und First-Level-Support
1 Das Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Aufschaltung der von den Be-
hörden gemeldeten Nutzer im Terravis, die Benutzerverwaltung (Mutationen), den
First-Level-Support und vollzieht die Anordnungen des Grundbuchinspektorats
(§ 10 Abs. 2).
2 Das Sicherheitsdepartement bestimmt Form und Inhalt der Nutzeranmeldung.
II. Zugriff auf Terravis
Grundsatz
Die Behörden haben nur auf diejenigen Grundbuchdaten Zugriff, die sie zur Er-
füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Der Umfang der Zugriffsrechte
richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen.
Benutzerrollen und Benutzerprofile
1 Die Benutzerrollen umschreiben die möglichen Zugriffsrechte und sind in An-
hang 1 aufgeführt. Die Zuordnung der Benutzerrollen (Benutzerprofile) regelt An-
hang 2.
2 Das Sicherheitsdepartement führt ein Verzeichnis, aus dem jederzeit ersichtlich
ist, welche Benutzer über welches Profil verfügen. Die Angaben über ausgeschie-
dene Benutzer sind während mindesten zwei Jahren aufzubewahren.
3 Das Sicherheitsdepartement führt bei Änderung der Grundlagen zu den Benut-
zerrollen und Benutzerprofilen Anhang 1 und 2 nach.
Suchfunktion
1 Abfragen in Terravis können, abgesehen von den in Absatz 2 geregelten Ausnah-
men, ausschliesslich mit grundstücksbezogener Suche (Suchfunktion S1) erfol-
gen.
2 Die zusätzlich personenbezogene Suche in Terravis (Suchfunktionen S2/S3)
kann folgenden Behörden erteilt werden
a) Grundbuchämter (mit Suchfunktion S3);
b) Betreibungs- und Konkursämter (mit Suchfunktion S2);
c) Staatsanwaltschaft (mit Suchfunktion S3);
d) Kantonspolizei (mit Suchfunktion S3).
Zugriffsidentifikation
1 Die Zugriffsidentifikation besteht aus dem Namen, dem Benutzernamen und
dem Passwort des nutzungsberechtigten Behördenmitarbeiters, welche vom Si-
cherheitsdepartement vergeben werden. Der Benutzername und das Passwort wer-
den dem Benutzer getrennt zur Kenntnis gebracht.
2 Das Passwort ist vertraulich zu behandeln. Dieses ist sofort nach Kenntnisnahme
oder spätestens innert 10 Tagen zu ändern. Automatisiert wird der Benutzer peri-
odisch aufgefordert sein Passwort anzupassen.
3 Der Benutzername und das Passwort dürfen nur persönlich genutzt und nicht
weitergegeben werden. Es ist nicht gestattet, dass zwei oder mehr Personen unter
dem gleichen Namen arbeiten.
Pflichten bei Terravis-Nutzung
1 Die Behörde ist verpflichtet, sämtliche Massnahmen zur Einhaltung des Daten-
schutzes zu treffen. Namentlich hat sie
a) durch adäquaten Schutz ihrer Systeme zu verhindern, dass diese als Platt-
form zu Angriffen auf die Systeme des Grundbuchs missbraucht werden kön-
nen oder die Daten unbefugten Dritten zugänglich werden;
b) ihrem Personal die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen zur Kenntnis
zu bringen und für deren Einhaltung zu sorgen;
c) dafür besorgt zu sein, dass nur berechtigte Datenbezüge erfolgen und die
Daten zweckgemäss verwendet werden;
d) dem Sicherheitsdepartement sind Austritte von Terravis nutzenden Mitarbei-
tenden und nutzungsrelevante Funktionsänderungen mitzuteilen.
2 Stellt eine Behörde eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere
einen unbefugten Datenzugriff, so benachrichtigt sie unverzüglich das Grundbu-
chinspektorat.
Kontrolle von Datenzugriffen
1 Sämtliche Abfragen in Terravis werden vom System automatisch protokolliert
(Art. 30 Abs. 1 GBV). Die Zugriffsprotokolle werden während zwei Jahren aufbe-
wahrt und periodisch vom Grundbuchinspektorat stichprobenweise kontrolliert.
2 Die Protokolle sind ausschliesslich dem Grundbuchinspektorat zugänglich, das
die Vorgaben zur Nutzung von Terravis überwacht.
Missbrauch
1 Die Zulässigkeit der Abfragen richtet sich nach Art. 26 ff. GBV.
2 Das Grundbuchinspektorat ist zuständig für die Anordnung von Massnahmen bei
missbräuchlicher Bearbeitung der bezogenen Daten und entscheidet endgültig
darüber. Es kann die Zugriffsberechtigung bei Verletzung von Nutzerpflichten ein-
schränken und bei missbräuchlicher Bearbeitung oder Verwendung der Daten den
Entzug der Zugriffsberechtigung anordnen (Art. 30 Abs. 4 GBV).
3 Eine erneute Zugriffsberechtigung wird erteilt, wenn die Behörde ausreichende
Vorkehrungen getroffen hat, um den gesetzlichen Verpflichtungen künftig nach-
zukommen.
Einrichtung Schnittstellen
1 Zur Aktualisierung der über das WebGIS abrufbaren Grundbuchdaten (Art. 26
Abs. 1 Bst. a GBV) kann eine technische Schnittstelle zu Terravis eingerichtet
werden (§ 6 Abs. 1 Ik-GBV).
2 Zur Prüfung von elektronisch eingereichten Baugesuchen mittels eBau kann eine
technische Schnittstelle zu Terravis eingerichtet werden (§ 6 Abs. 1 Ik-GBV).
3 Zur Aktualisierung der Eigentümer-Adressdaten der über das WebGIS abrufbaren
Grundbuchinformationen kann eine technische Schnittstelle zu GemDat einge-
richtet werden.
Datensicherheit
Soweit für die Datensicherheit kantonale Vorschriften oder Weisungen fehlen, sind
die für die Sicherheit der Informatiksysteme und -anwendungen des Bundes gel-
tenden Bestimmungen und Weisungen sinngemäss anwendbar.
Kosten
1 Der Zugriff auf Grundbuchdaten nach dieser Verordnung ist kostenlos.
2 Anfragen beim First-Level-Support (§ 3 Abs. 1) sind kostenlos.
3 Direktanfragen beim Second-Level-Support (SIX Terravis AG) sind untersagt. Er-
folgen solche dennoch, sind sie kostenpflichtig und werden vom Sicherheitsde-
partement der anfragenden Behörde weiterverrechnet.
III. Schlussbestimmungen
Aufhebung Nutzungsvereinbarungen
Die vom Sicherheitsdepartement mit einzelnen kantonalen Stellen abgeschlosse-
nen Vereinbarungen zur versuchsweisen Nutzung von Terravis sind mit dem In-
krafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.6
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
Anhang 1: Benutzerrollen und Suchfunktionen
Gemäss Terravis Rollenkonzept 4.0 stehen den Benutzern verschiedene Rechte
im Zusammenhang mit dem Zugang zu Grundbuchdaten zur Verfügung. Diese
Rechte werden wie folgt zusammengefasst
Benutzerrollen
Benutzerrollen
R0 R1 R2 R3
Anzeigen von Daten aus dem Grundbuch
Eigentum X X X X
Dominierte Grundstücke X X X
Dienstbarkeiten X X X
Grundlasten X X X
Grundpfandrechte X
Vormerkungen X
Anmerkungen X X
Pendente Tagebucheinträge X
Anzeigen von Daten aus der Amtlichen Vermessung
Plan für das Grundbuch X X X X
Anzeigen von Daten aus Hilfsregistern
Korrespondenzadresse X X X X
Steuer- und Versicherungswert zum Grundstück (wo ver- X
fügbar)
Suchfunktionen
Suchfunktionen
S1 S2 S3
Suche
Grundstückbezogene Suche X X X
Personenbezogene Suche (nach Name, Firma oder UID) X X
Suche ehemaliger Eigentümer X
Anhang 2: Zuordnung Benutzerrollen (Benutzerprofile)
Verwaltungseinheit / Fachstelle Benutzerrolle Rechts-
grundlage
R0 R1 R2 R3
Departement des Innern
ZGB (SR 210)
KESB
RVOG
– Rechtsdienst X (SRSZ 143.110)
– Amtsbeistandschaft X VVAG
(SRSZ 143.111)
– Fachdienst KESB X EGzZGB
(SRSZ 210.100)
Volkswirtschaftsdepartement
Rechtsdienst X RVOG
(SRSZ 143.110)
VVAG
(SRSZ 143.111)
BGBB (SR
Amt für Landwirtschaft X
211.412.11)
VBB (SR
211.412.110)
LwG (SR 910.1)
LG
(SRSZ 312.100)
LV
(SRSZ 312.111)
Amt für Raumentwicklung X RPG (SR 700)
RPV (SR 700.1)
PBG
(SRSZ 400.100)
VVzPBG
(SRSZ 400.111)
Sicherheitsdepartement
RVOG
Rechts- und Beschwerdedienst X
(SRSZ 143.110)
VVAG
(SRSZ 143.111)
StPO (SR 312.0)
Kantonspolizei
PolG
– Kantonales Lagezentrum X (SRSZ 520.110)
– Dienst Wirtschaftsdelikte X
– Dienst Spezialfahndung X
Amt für Militär, Feuer- und Zivil- BZG (SR 520.1)
ZSV (SR 520.11)
Schutz GBZ
– Bereich Schutzbauten X (SRSZ 512.100)
FSG
– Bereich Alarmierung X
(SRSZ 530.110)
– Bereich Brandschutz X FSV
(SRSZ 530.111)
StPO (SR 312.0)
Staatsanwaltschaft X
JG
(SRSZ 231.110)
VOSta
(SRSZ 231.111)
Finanzdepartement
StG
Steuerverwaltung
(SRSZ 172.200)
– Rechtsdienst X
GGStV
(SRSZ 172.213)
– Abteilung Liegenschaften-
LSchätzG
schätzung X
(SRSZ 172.220)
nLSchätzG
– Abteilung Grundstückge-
(SRSZ 172.230)
winnsteuer X RVOG
(SRSZ 143.110)
VVAG
(SRSZ 143.111)
Baudepartement
RVOG
Rechtsdienst X
(SRSZ 143.110)
VVAG
(SRSZ 143.111)
PBG
Tiefbauamt X
(SRSZ 400.100)
PBV
(SRSZ 400.111)
StrG
(SRSZ 442.110
StrV
(SRSZ 442.111)
WegrodelG
(SRSZ 443.110)
KFWG
(SRSZ 443.210)
SSV
(SR 741.21)
Hochbauamt X EntG
(SRSZ 470.100)
VVAG
(SRSZ 143.111)
KWRG
Verkehrsamt X
(SRSZ 451.100)
StrandbodenVO
(SRSZ 454.110)
Umweltdepartement
GeoIG
Amt für Geoinformation X
(SR 510.62)
GeoIV
(SR 510.620)
VAV
(SR 211.432.2)
KGeoiG
(SRSZ 214.110)
KGeoiV,
SRSZ 214.111)
KVAV,
SRSZ 214.121)
Amt für Gewässer GSchG
(SR 814.20)
– Abteilung Wasserbau X GSchV
– Abteilung Gewässerschutz X (SR 814.20)
KWRG
(SRSZ 451.100)
WV
(SRSZ 451.111)
EGzGSchG
(SRSZ 712.110)
Amt für Wald und Natur X PBG
(SRSZ 400.100)
PBV
(SRSZ 400.111)
LSG
(SRSZ 721.110)
Gerichte und Inspektorate
ZPO (SR 272)
Kantonsgericht X
StPO (SR 312.0)
JG
(SRSZ 231.110)
Verwaltungsgericht X JG
(SRSZ 231.110)
VRP
(SRSZ 234.110)
ZGB (SR 210)
Grundbuchinspektorat X
EGzZGB
(SRSZ 210.100)
JG
(SRSZ 231.110)
EGzZGB
Betreibungs- und Konkursinspekto- X
(SRSZ 210.100)
rat
JG
(SRSZ 231.110)
EGzSchKG
(SRSZ 270.110)
Bezirke
Notariat/Grundbuchamt/Kon- X ZGB (SR 210)
EGzZGB
kursamt (SRSZ 210.100)
SchKG
(SR 281.1)
EGzSchKG
(SRSZ 270.110)
Bezirksgericht X ZPO (SR 272)
StPO (SR 312.0)
JG
(SRSZ 231.110)
Gemeinden
Bauamt X RPG (SR 700)
RPV (SR 700.1)
PBG
(SRSZ 400.100)
VVzPBG
(SRSZ 400.111)
Einwohneramt X EMG
(SRSZ 111.110)
EMV
(SRSZ 111.111)
Kassieramt X StG
(SRSZ 172.200)
SteuerbezugsVO
(SRSZ 172.212)
SchKG
Betreibungsamt X
(SR 281.1)
EGzSchKG
(SRSZ 270.110)
1 GS 27-30 mit Änderungen vom 30. April 2026 (GS 28-7).
2 SR 211.432.1.
3 SRSZ 210.100.
4 SRSZ 213.401.
5 SRSZ 213.401.
6 22. März 2024 (Abl 2024 759). Änderung vom 30. April 2026 am 7. Mai 2026 (Abl RE-SZ16-
0000000008) in Kraft getreten.
7 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Verordnung mit Verfügung vom 7. De-
zember 2023 genehmigt.
8 Amt für Geoinformation in der Fassung vom 30. April 2026.