Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

8 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (8)

Statutory Text (8 Provisions)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Grundsatz

Das kantonale Grundbuch wird nach Abschluss der Grundbuchvermessung ge-

meindeweise durch das eidgenössische Grundbuch ersetzt.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Vorarbeiten

Der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs geht eine Bereinigung der

dinglichen Rechte und die Ablösung des überlangenden Kapitals voraus.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Reihenfolge der Einführung

1 In Notariatskreisen, die mehrere Gemeinden umfassen, wird in der Regel

gleichzeitig nur in einer Gemeinde das eidgenössische Grundbuch eingeführt.

2 Der Regierungsrat bestimmt die Reihenfolge. Er beachtet dabei die Wünsche

der Gemeinden.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Kosten

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Einführung des eidge-

nössischen Grundbuches zu gleichen Teilen. Die Gemeinden können durch

Beschluss der Stimmberechtigten höchstens 30% ihres Kostenanteils den

Grundeigentümern überbinden.

2 Kosten, die durch trölerisches Verhalten der beteiligten Personen verursacht

werden, können diesen auferlegt werden.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Pflichten der Beteiligten

1 Die beteiligten Personen sind verpflichtet, auf Einladung des Bereinigungsbe-

amten bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Arbeiten mitzu-

wirken.

2 Wer diese Vorschrift schuldhaft verletzt, wird auf Antrag des Bereinigungsbe-

amten gebüsst.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Schätzungen

1 Im eidgenössischen Grundbuch werden die für die Grundpfandbelastung mass-

geblichen Schätzungswerte angegeben.

2 Behörden, welche diese Schätzungswerte ermitteln, sind verpflichtet, sie den

Grundbuchämtern mitzuteilen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Kompetenzen des Kantonsrates

Der Kantonsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vor-

schriften, namentlich

a) über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Ablösung des überlan-

genden Kapitals;

b) über die Aufnahme weiterer Schätzungswerte ins Grundbuch;

c) über die Organisation der Notariate und Grundbuchämter sowie die Wahl,

Prüfung, Sicherheitsleistung und Beaufsichtigung der Notare;

d) über geringfügige Änderungen gegenüber der eidgenössischen Grundbuch-

ordnung, soweit sie von den Bundesbehörden genehmigt werden.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Ge-

setzsammlung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 13-626 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-80z) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS

23-97)und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10d).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. August 1955 mit 2627 Ja gegen 1705 Nein (Abl

1955 638).

3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

4 Abs. 2 aufgehoben am 25. September 2013.

5 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

6 Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember

2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl

2018 498) in Kraft getreten.

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