Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
213.110 FlurG CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht (FlurG)

17 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (17)

Statutory Text (17 Provisions)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

I. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt alle gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse gemäss § 68

des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch zur Verbesserung und Erschlies-

sung des Bodens innerhalb und ausserhalb des Baugebietes sowie zum Unter-

halt solcher Werke.

2 Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Landumle-

gungsgenossenschaften, die land- und forstwirtschaftlichen Flurgenossenschaf-

ten sowie über die Wuhrgenossenschaften.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

II. Gründungsverfahren

1. Vorbereitung

1 Wer die Gründung einer Flurgenossenschaft anstrebt, hat dem Gemeinderat

jener Gemeinde, in welcher das Land ganz oder zum grösseren Teil liegt, mit

schriftlicher Eingabe ein entsprechendes Begehren zu stellen, einen Statuten-

entwurf und, soweit erforderlich, ein Vorprojekt mit Kostenschätzung einzurei-

chen; im Begehren sind namentlich der Zweck, die Art der Durchführung, das

mutmassliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adres-

sen der Grund- und Werkeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung

des Vorhabens darzulegen.

2 Der Gemeinderat lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich oder, wenn ihr

Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich mindestens 20 Tage zum voraus und

mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf der Gemeindekanzlei

eingesehen werden können, zur Gründungsversammlung ein.

3 Der Gemeinderat kann zuvor zu einer Orientierungsversammlung einladen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

2. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen

1 Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Ge-

meindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber Protokoll.

2 Der Gründungsbeschluss richtet sich nach § 68 Abs. 2 des Einführungsgeset-

zes zum Zivilgesetzbuch. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, jedoch

ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als zustimmend.

3 Anschliessend ist über den Statutenentwurf zu beraten und abzustimmen;

nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen.

4 Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der

Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst.

Miteigentümer stimmen dabei nach Bruchteilen entsprechend ihren Anteilen;

Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen.

5 Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit

schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr

als einen Stimmberechtigten vertreten.

6 Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann

gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf

sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hin-

zuweisen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

3. Genehmigung des Regierungsrates; Aufsicht

1 Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und

das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen.

2 Der Regierungsrat genehmigt die Gründung und die Statuten, wenn das Un-

ternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, wenn der Aufwand in

einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und wenn die Statuten

Bestimmungen enthalten über

1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;

2. die Umschreibung des Einzugsgebietes mit Angabe der Beteiligten;

3. die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;

4. die Organe der Genossenschaft, nämlich die Generalversammlung, den

Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission und die Schätzungskommissi-

on, deren Mitglieder nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen;

5. die Deckung der Bau- und Unterhaltskosten;

6. die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;

7. die Ausführung, die Benützung und den Unterhalt des Werkes;

8. die Auflösung der Genossenschaft.

3 Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Genossenschaft zur juristi-

schen Person des öffentlichen Rechtes; sie steht unter der Aufsicht des Regie-

rungsrates.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

4. Veränderungsverbot

Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft dürfen auf den

beteiligten Grundstücken und Werken keine Veränderungen vorgenommen wer-

den, welche die Durchführung des Unternehmens erschweren könnten.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

III. Ausführung des Unternehmens

1. Ausführungsprojekt und Kostenverteilplan

1 Nach der Genehmigung des Regierungsrates (§ 4) veranlasst der Vorstand die

Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag und die An-

merkung der Mitgliedschaft im Grundbuch.

2 Die Schätzungskommission arbeitet einen Plan für die Verteilung der Erstel-

lungs- und Unterhaltskosten aus.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

2. Richtlinien für die Kostenverteilung

1 Soweit die Genossenschafter nicht zum voraus eine Kostenverteilung verein-

bart haben, ermittelt die Schätzungskommission den Nutzen des Unternehmens

für das einzelne beteiligte Grundstück und Werk und erstellt den Kostenverteil-

plan unter Berücksichtigung der nachfolgenden Richtlinien.

2 Auf die Verteilung der Baukosten von Strassen und Wegen finden die Bestim-

mungen der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen

sinngemäss Anwendung. Die Unterhaltskosten werden unter Berücksichtigung

der Benützungsintensität und der Wegstrecke verlegt.

3 Für Wasserversorgungen und Abwasseranlagen verteilen sich die Baukosten

nach dem Ertragswert bzw. dem Verkehrswert der angeschlossenen Grundstü-

cke, die Betriebs- und Unterhaltskosten nach dem Wasserverbrauch. Diese

Regeln sind sinngemäss auch auf andere Versorgungsanlagen anzuwenden.

4 Landwirtschaftliche Grundstücke werden nach dem Ertragswert, nichtlandwirt-

schaftliche Grundstücke nach dem Verkehrswert geschätzt, wobei die steuer-

amtlichen Schätzungen beigezogen werden können.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

3. Auflage- und Einspracheverfahren

1 Der Vorstand prüft das Ausführungsprojekt und den Kostenvoranschlag und

legt diese zusammen mit dem Kostenverteilplan während 20 Tagen auf der

Gemeindekanzlei öffentlich auf; muss der Plan des Einzugsgebietes aufgrund

des Ausführungsprojektes geändert werden, ist dieser ebenfalls aufzulegen.

2 Die Auflage ist in gleicher Weise wie die Gründungsversammlung vom Vor-

stand bekanntzumachen mit der Aufforderung, Einsprachen während der Aufla-

gefrist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

3 Kommt über eine Einsprache keine Einigung zustande, trifft der Vorstand

einen schriftlichen Einspracheentscheid, der beim Regierungsrat angefochten

werden kann.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

4. Beschlussfassung, Beschwerden

1 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens und der sich daraus ergebenden

Bereinigungen unterbreitet der Vorstand das Ausführungsprojekt, den Kosten-

voranschlag und den Plan des Einzugsgebietes den Mitgliedern der Genossen-

schaft zur Beschlussfassung.

2 Gegen Beschlüsse der Versammlung kann innert 20 Tagen, gerechnet ab dem

Zeitpunkt der Versammlung, Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

5. Beurteilung der Einsprachen und Genehmigung

1 Der Vorstand unterbreitet die aufgelegten Unterlagen dem Regierungsrat.

2 Der Regierungsrat genehmigt das Ausführungsprojekt, den Plan des Einzugs-

gebietes sowie den Kostenvoranschlag, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.

2 weiterhin gegeben sind.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

6. Beginn der Arbeiten; Beitragspflicht, Erwerb von Rechten

1 Nach der Erledigung der Einsprachen und der Genehmigung des Ausführungs-

projektes und des Voranschlages kann die Genossenschaft mit der Ausführung

der projektierten Arbeiten beginnen.

2 Die Genossenschaft kann Beiträge nach Massgabe der Statuten und des Kos-

tenverteilplanes erheben.

3 Die Genossenschaft kann zwangsweise Rechte erwerben, sofern hierüber keine

gütliche Einigung zustande kommt; über die Entschädigung entscheidet die

kantonale Schätzungskommission in Enteignungssachen.

4 Der Vorstand meldet die mit dem Werk verbundenen Rechtsänderungen zur

Eintragung im Grundbuch an.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

7. Kostenverteilung bei Nichtausführung des Werkes

1 Kann das Werk aus irgendeinem Grunde nicht ausgeführt werden, setzt die

Schätzungskommission auf Antrag des Vorstandes die Verteilung der bisher

entstandenen Kosten fest; § 7 gilt sinngemäss.

2 Dieser Verteilplan ist jedem Mitglied zuzustellen; dagegen kann Beschwerde

beim Regierungsrat erhoben werden.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

IV. Nachträgliche Änderungen

1 Die Genossenschaftsversammlung beschliesst über Änderungen der Statuten,

des Beizugsgebietes und des Ausführungsprojektes; diese bedürfen der Geneh-

migung des Regierungsrates.

2 Der Einbezug von Grundstücken ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes

und der Einbezug neuer Werke bedarf der schriftlichen Zustimmung der betrof-

fenen Eigentümer; wird die Zustimmung nicht erteilt, ist das Gründungsverfah-

ren anzuwenden.

3 Die Auflösung der Genossenschaft bewilligt der Regierungsrat nur, wenn der

Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.

4 Ändert sich die Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes

und wirkt sich diese Änderung auf das Interesse des Genossenschafters aus, ist

das Kostentreffnis auf Antrag der Schätzungskommission vom Vorstand neu

festzusetzen. Ergibt sich daraus eine Mehrbelastung der übrigen Genossen-

schafter, ist das Verfahren nach § 8 durchzuführen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

V. Unterhalt des Werkes

1 Das gemeinschaftliche Werk ist ordnungsgemäss zu unterhalten. Dafür sind

die für die Gründung und Ausführung geltenden Bestimmungen sinngemäss

anwendbar.

2 Der Vorstand beschliesst über dringende Unterhaltsarbeiten.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

VI. Verweis auf anwendbares Recht

1 Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gilt das Verwaltungsrechtspfle-

gegesetz.

2 Enthalten im Übrigen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Statu-

ten keine Regelung, so finden die Bestimmungen des Gemeindeorganisations-

gesetzes sinngemäss Anwendung.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

VII. Bestehende Flurgenossenschaften

1 Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bestehende Flurgenossenschaften unterste-

hen diesem Gesetz.

2 Soweit erforderlich kann die Aufsichtsbehörde Anpassungen der Statuten

verlangen.

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht

VIII. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

17-151 mit Änderungen vom 30. November 1989 (GS 17-869), vom 7. Februar 1990 (GS 18-

29), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, G 23-80m) und vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 GS 17-79.

3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 30. November

1989.

4 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Februar 1990.

5 Abs. 4 (neu) in der Fassung vom 30. November 1989.

6 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.

7 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung

vom 17. Dezember 2013.

9 Am 1. September 1979 in Kraft getreten (GS 17-156); Änderungen vom 25. September 2013

sind am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl

2013 2974) in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →