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Table of Provisions (18)
Statutory Text (18 Provisions)
Zivilstandskreise
1 Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck
in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst.
2 Die beiden Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden
a) Zivilstandskreis Innerschwyz
Alpthal, Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach,
Muotathal, Oberiberg, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schwyz, Stei-
nen, Steinerberg, Unteriberg,
mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Schwyz;
b) Zivilstandskreis Ausserschwyz
Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen,
Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Vorderthal, Wangen, Wollerau,
mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Freienbach.
3 Die als Dienstleistungszentren bezeichneten Gemeinden erfüllen für den Zivil-
standskreis die Aufgaben des ordentlichen Zivilstandsamtes sowie des Sonder-
zivilstandsamtes nach eidgenössischem und kantonalem Recht.
Aufsichtsbehörde
1 Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das Departement des
Innern.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde ist im Zivilstandswesen zuständig, soweit ihr
das eidgenössische und kantonale Recht Aufgaben zuweisen oder für die nicht
eine andere Instanz zuständig ist.
3 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde mit
einer Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise der Aufsichtsbehörde eines
anderen Kantons übertragen. Darin sind mindestens zu regeln
a) die übertragenen Aufgaben;
b) die Leistungsabgeltung;
c) der Datenschutz;
d) das Controlling und Berichtswesen;
e) die Haftung;
f) das Kündigungsrecht.
Zivilstandsbeamte
1 Das Dienstleistungszentrum stellt für das Zivilstandsamt mindestens einen
Zivilstandsbeamten sowie einen Stellvertreter an und teilt dies der kantonalen
Aufsichtsbehörde umgehend mit.
2 Die Anstellungsvoraussetzungen richten sich insbesondere nach den Bestim-
mungen des Bundesrechts.
3 Die im Zivilstandswesen tätigen Personen stehen unter der Fachaufsicht der
kantonalen Aufsichtsbehörde und unter der Dienstaufsicht der Anstellungsbe-
hörde.
II. Führung der Zivilstandsämter
Zusammenarbeitsvertrag
1 Die Gemeinderäte der Gemeinden, die in einem Zivilstandskreis zusammen
gefasst sind, schliessen zur Führung des gemeinsamen Zivilstandsamtes einen
Vertrag ab.
2 Darin bestimmen sie den Amtssitz und regeln mindestens die Zusammenar-
beit, das Rechnungswesen, die Aufteilung der Kosten und das Kündigungsrecht.
3 Die Verträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regie-
rungsrates. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, so legt der Regierungsrat die
Mindestbestimmungen gemäss Abs. 2 abschliessend fest.
Amtsräume
1 Das Dienstleistungszentrum stellt zweckdienliche Räumlichkeiten zur Vornah-
me der zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung.
2 Jede Gemeinde im Zivilstandskreis kann ein Trauungslokal zur Verfügung stel-
len. Die Kostenfolgen sind im Zusammenarbeitsvertrag zu regeln.
3 Das Dienstleistungszentrum sorgt für die sichere Aufbewahrung der Zivilstands-
register und Belege gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmun-
gen sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
Drittkosten
1 Die Zivilstandskreise haben anteilsmässig die Kosten zu decken, welche Bund
und Kanton für die elektronische Führung des Personenstandsregisters (Infostar)
aufzuwenden haben.
2 Die Kosten werden den Dienstleistungszentren in Rechnung gestellt, die damit
nach Massgabe des Zusammenarbeitsvertrags die Gemeinden ihres Zivilstands-
kreises belasten.
III. Weitere Bestimmungen
Amtssprache
Amtssprache ist deutsch.
Findelkind
Wer ein Kind unbestimmter Abstammung findet, hat sofort die Kindesschutzbe-
hörde des Fundortes zu benachrichtigen.
Anzeige von Todesfällen
1 Todesfälle sind dem Zivilstandsamt anzuzeigen.
2 Gemeinden ohne Zivilstandsamt bezeichnen eine Amtsstelle, bei der die mel-
depflichtigen Privatpersonen die Todesfälle schriftlich oder persönlich anzeigen
können.
3 Die zuständige Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt
ihres Zivilstandskreises schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung
und die hinterlegten Dokumente sind der Meldung beizulegen.
Zivilstandsereignisse mit Auslandbezug
1 Ist eine ausländische Person von einem in der Schweiz zu beurkundenden
Zivilstandsereignis betroffen und ins Personenstandsregister aufzunehmen, sind
die Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlegungspflicht
vorsehen.
Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbür-
gerungen
1 Für die Beurkundung der im Kanton ergangenen Gerichtsurteile, Verwaltungs-
verfügungen und Einbürgerungen sind die Zivilstandsämter in folgender Reihen-
folge zuständig
1. das Zivilstandsamt am schwyzerischen Wohnsitz einer der beteiligten Perso-
nen;
2. das Zivilstandsamt am schwyzerischen Heimatort einer der beteiligten Per-
sonen;
3. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.
2 Vorbehalten bleiben die geregelten Zuständigkeiten gemäss der eidgenössi-
schen Zivilstandsverordnung.
3 Die Mitteilung ist direkt dem für die Beurkundung zuständigen Zivilstandsamt
zuzustellen.
Ausländische Entscheidungen oder Urkunden
Für die Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den
Zivilstand ist auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde zuständig
a) das Zivilstandsamt des schwyzerischen Heimatortes, wenn es sich um Per-
sonen mit Schweizer Bürgerrecht handelt;
b) das Zivilstandsamt gemäss Bundesrecht, wenn es sich um Personen ohne
Schweizer Bürgerrecht handelt.
IV. Verfahrens- und Strafbestimmungen
Verfahren und Rechtsschutz
1 Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas
anderes regelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Amtshandlungen der Zivil-
standsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörde.
Weisungen
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Weisungen erlassen, soweit das Bundes-
recht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.
2 Diese sind für die Zivilstandsämter verbindlich.
Strafverfahren
Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen der eidgenös-
sischen Zivilstandsverordnung richtet sich nach den Vorschriften über die
Schweizerische Strafprozessordnung.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rückerfassung Infostar
Die Zivilstandsämter haben bis 31. Dezember 2010 alle lebenden Personen des
Familienregisters im Infostar zu erfassen.
Aufhebung und Änderung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Zivilstandsverord-
nung vom 15. Dezember 1987 aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert
a) Verordnung über die Ausstellung von Ausweisschriften vom 2. November
1959
§ 1 Abs. 1
1 Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivil-
standsbeamten ausgestellt und unterzeichnet.
b) Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 16. Januar
1990
§ 21 Abs. 2
2 Die Bewilligung wird von der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle erteilt
und setzt eine ärztliche Todesbescheinigung voraus.
Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach ihrem Inkrafttreten
in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund24 am 1. Januar
2004 in Kraft.
1 GS 20-434 mit Änderungen vom 19. Dezember 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21-
111a), vom 23. März 2010 (GS 22-106), vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS
22-131j), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63f), vom
17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 20. August
2019 (GS 25-59) und vom 25. November 2025 (GS 27-82).
2 SR 210.
3 SR 210.
4 SR 211.112.2.
5 SRSZ 210.100.
6 Fassung vom 23. März 2010.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. August 2019.
8 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 20. August 2019.
9 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 23. März 2010.
10 Fassung vom 18. Dezember 2012.
11 Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
12 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 20. August 2019.
13 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 25. November 2025.
14 Bst. a und b in der Fassung vom 23. März 2010; Einleitungssatz in der Fassung vom 20.
August 2019.
15 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
16 SRSZ 234.110.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 20. August 2019.
18 Fassung vom 7. Dezember 2010.
19 SR 211.112.2.
20 Fassung vom 23. März 2010.
21 GS 17-725.
22 SRSZ 113.111.
23 SRSZ 575.111.
24 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 8. Dezember 2003 und
Änderung vom 23. März 2010 am 17. Mai 2010.
25 Abl 2003 1838; Änderungen vom 19. Dezember 2006 sind am 1. Januar 2007 (Abl 2007
51), vom 23. März 2010 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 1267), vom 7. Dezember 2010 am 1.
Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958),
vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 20. August 2019 am 31.
August 2019 (§ 2 Abs. 3, Abl 2019 2021) bzw. 1. Januar 2020 (§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Über-
schrift, Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 Einleitungssatz, § 13 Abs. 2 und § 14
Abs. 1, Abl 2019 2021) und vom 25. November 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3026) in
Kraft getreten.