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Table of Provisions (24)

§ 1 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 2 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 3 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 4 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 5 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 6 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 7 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 8 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 9 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 10 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 11 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 12 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 13 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 14 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 15 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 16 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 16A Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 17 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 18 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 19 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 20 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 21 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 22 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000 § 23 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

Statutory Text (24 Provisions)

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Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Beurkundung und die amtliche Beglaubi-

gung im Sinne der §§ 9 ff. des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivil-

gesetzbuch (EGzZGB) vom 14. September 1978.

2 Es gilt dagegen nicht für die übrigen Beurkundungen und Beglaubigungen, na-

mentlich nicht im öffentlichen Bereich.

3 Der Regierungsrat regelt Zuständigkeit und Verfahren für Überbeglaubigungen

(Apostillen).

II. Öffentliche Beurkundung

1. Allgemeine Bestimmungen

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1. Beurkundungspflicht

1 Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare

innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser wenn

a) sie aus wichtigen Gründen verhindert sind;

b) das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder offensichtlich

rechts- oder sittenwidrig ist;

c) ein Ausstandsgrund gemäss §§ 14 f. EGzZGB vorliegt;

d) veranstaltungsgebundene Erklärungen und Feststellungen virtuell erfolgen

und beurkundet werden sollen.

2 Die freiberuflich tätigen Urkundspersonen sowie die Gemeindeschreiber und

ihre Stellvertreter können ein Beurkundungsmandat ablehnen.

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2. Ermittlungspflicht

1 Die Urkundsperson hat bei jeder Beurkundung das Vorhandensein der Beurkun-

dungsvoraussetzungen und der zu beurkundenden Tatsachen zu ermitteln.

2 Insbesondere hat sie sich über die Identität sowie die Urteils- und Handlungs-

fähigkeit der an der Beurkundung beteiligten Personen zu vergewissern. Die Voll-

machten allfälliger Vertreter sind zu überprüfen. Bestehen Zweifel über die Ur-

teils- und Handlungsfähigkeit, die Identität oder die Vollmacht, kann von der

Beurkundung einstweilen abgesehen werden.

3 Die inhaltliche Ermittlungspflicht bezieht sich bei den individuellen Erklärungen

auf den Erklärungsinhalt und bei den Sachbeurkundungen auf den zu protokollie-

renden Vorgang oder die bestehenden Tatsachen, welche von der Urkundsperson

zu bezeugen sind.

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3. Sorgfaltspflicht

1 Beurkundungen sind mit aller Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen.

2 Die mit der öffentlichen Beurkundung individueller Erklärungen betraute Ur-

kundsperson hat namentlich dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und

vollständig zum Ausdruck kommt. Die Parteien sind über die Form und die recht-

liche Tragweite eines Geschäftes zu belehren, und es ist auf die Beseitigung von

Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen. Eine Beratungspflicht der Urkunds-

person besteht nur im Hinblick auf die vorgesehene öffentliche Beurkundung.

3 Erfolgen die veranstaltungsgebundenen Erklärungen und Feststellungen virtuell,

kann die Urkundsperson bei den Ermittlungen nach § 3 Abs. 2 auf die entspre-

chenden Erkenntnisse der Veranstaltungsleitung abstellen, sofern kein Veranstal-

tungsteilnehmer sofort Einspruch erhebt.

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4. Wahrheitspflicht

Die Urkundsperson ist bei der urkundlichen Bezeugung an die Wahrheitspflicht

gebunden.

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5. Pflicht zur Verschwiegenheit

1 Die Urkundspersonen sowie ihre Mitarbeiter und Hilfspersonen sind zur Ver-

schwiegenheit über jene Tatsachen verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit der

Vorbereitung und Vornahme von Beurkundungen erfahren.

2 Von der Urkundsperson erstellte Urkunden sowie Wiedergaben aller Art dürfen

nur den dazu Berechtigten herausgegeben werden.

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6. Form der Urkunde

1 Die Urkunde soll zusammenhängend, in gut lesbarer und dauerhafter Schrift

abgefasst werden. Die erforderlichen Unterschriften müssen auf jeden Fall eigen-

händig hingesetzt werden.

2 Die Urkundsperson ist befugt, elektronische Ausfertigungen der von ihr errichteten

öffentlichen Urkunde zu erstellen.

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7. Rechtsfolgen

1 Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn

a) die Urkundsperson nicht zuständig ist;

b) die Urkundsperson bei der Beurkundung einer individuellen Erklärung oder

bei einer Protokollierung nicht persönlich anwesend war, ausgenommen virtu-

ell erfolgende, veranstaltungsgebundene Erklärungen und Feststellungen;

c) die Identität der Urkundsperson aufgrund der Angaben in der Urkunde nicht

eindeutig bestimmbar ist;

d) die Urkunde in einer oder mehreren Sprachen abgefasst ist, welche die Ur-

kundsperson nicht versteht und nicht übersetzt sind;

e) das Datum oder die Unterschrift der Urkundsperson fehlt.

2 Eine öffentliche Urkunde, welche in Verletzung der Ausstandsvorschriften ge-

mäss §§ 14 f. EGzZGB erfolgt ist, kann angefochten und vom Gericht, wenn nicht

überwiegende Gründe die Aufrechterhaltung empfehlen, ganz oder teilweise un-

gültig erklärt werden. Die Klage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeit-

punkt an gerechnet, da die klagende Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis

erhalten hat.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über die öffentliche Beurkun-

dung.

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8. Aufbewahrungspflicht

1 Die Urkundsperson führt ein Register, aus dem die von ihr vorgenommenen Be-

urkundungen, die daran Beteiligten und das Datum ersichtlich sind.

2 Sie bewahrt eine Ausfertigung der von ihr erstellten Urkunden an einem sicheren

Ort auf.

3 Sie trifft Vorkehren, dass Register und Ausfertigungen einem beurkundungsfähigen

Nachfolger zur Verfügung stehen. Fehlt ein solcher, sind Register und Ausfertigun-

gen innert 6 Monaten dem Kantonsgericht zur Aufbewahrung einzureichen.

2. Beurkundung individueller Erklärungen

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1. Inhalt und Erstellung der Urkunde

1 Nebst der zu beurkundenden Erklärung muss die Urkunde enthalten

a) Name, Vorname sowie Amt bzw. Wohnsitz der Urkundsperson;

b) die genaue Bezeichnung der Parteien und weiterer bei der Beurkundung mit-

wirkender Personen (Vertreter, Zeugen);

c) Ort und Tag der Errichtung der Urkunde;

d) die Beurkundungserklärung sowie die Unterschrift der Urkundsperson, der

Parteien oder ihrer Vertreter und weiterer mitwirkender Personen;

e) Siegel oder Stempel der Urkundsperson.

2 Die für spezielle Fälle und Urkundsarten vorgeschriebenen besonderen Erforder-

nisse bleiben vorbehalten.

3 Die Parteien können die Schriftstücke über die zu beurkundenden Erklärungen

entweder selbst schreiben oder deren Abfassung der Urkundsperson übertragen.

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2. Beurkundungsvorgang

a) Im Allgemeinen

1 Die Urkundsperson hat den Parteien die Urkunde vorzulesen oder zu lesen zu

geben. Erklären die Parteien, dass die Urkunde vollständig ist und ihrem gegen-

seitig übereinstimmenden Willen entspricht, lässt die Urkundsperson die Parteien

diese unterzeichnen.

2 Anschliessend bestätigt die Urkundsperson mit ihrer Unterschrift, dass die Ur-

kunde den ihr von den Parteien erklärten Willen enthält.

3 Stempel oder Siegel können auch unmittelbar nach dem Beurkundungsvorgang

angebracht werden.

4 Können von mehreren Parteien ausnahmsweise nicht alle gleichzeitig vor der

Urkundsperson erscheinen, muss dieser Vorgang mit jeder Partei wiederholt wer-

den. Dabei ist anzugeben, an welchem Tag die einzelnen Personen unterzeichnet

haben. Bei der Beurkundung von Verpfründungs-, Ehe- und Erbverträgen ist dieses

Vorgehen nicht zulässig.

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b) Schreibunfähige, gebrechliche oder fremdsprachige Personen

1 Erklärt eine Partei, nicht unterschreiben zu können, so hat ein Zeuge am Beur-

kundungsvorgang teilzunehmen und an deren Stelle unterschriftlich zu bestäti-

gen, dass die Urkunde den Willen dieser Person enthält.

2 Ist eine Partei wegen eines Gebrechens nicht fähig, dem Beurkundungsvorgang

zu folgen oder zu erklären, dass die Urkunde ihrem Willen entspricht, muss ein

Sachverständiger beigezogen werden. Dieser hat am Beurkundungsvorgang teilzu-

nehmen, der betreffenden Partei den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis zu bringen

und anschliessend unterschriftlich zu bestätigen, dass ihm die Partei erklärt hat,

die Urkunde enthalte ihren Willen.

3 Nach dem Verfahren gemäss Absatz 2 ist sinngemäss auch dann vorzugehen,

wenn ein Beteiligter die in der Urkunde verwendete Sprache nicht versteht.

4 Der Grund zum Beizug eines Zeugen oder Sachverständigen ist in der Urkunde

festzuhalten.

5 Für den Beizug von Zeugen und Sachverständigen sind die entsprechenden Vor-

schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und bezüglich deren Ausstand

§§ 14 f. EGzZGB sinngemäss anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften

des Bundesrechts.

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c) Bei einseitigen Verträgen

1 Bei der Beurkundung von einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesondere bei

der Bestellung eines Grundpfandes oder der Errichtung einer Bürgschaft, muss

nur die sich verpflichtende Person vor der Urkundsperson erscheinen.

2 Zur Beurkundung eines Grundpfandvertrages genügt für den Pfandgläubiger die

schriftliche Erklärung.

3. Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen

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1. Inhalt und Erstellung der Urkunde

1 Die Urkunde über die Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen

hat neben dem Ingress, in welchem namentlich Name, Vorname sowie Amt bzw.

Wohnsitz der Urkundsperson aufzuführen sind, zu enthalten

a) Ort oder virtuelle Durchführung sowie Datum der Veranstaltung;

b) die vom Veranstaltungsleiter gegenüber der Urkundsperson gemachten Erläu-

terungen zum Verfahren;

c) die Namen der vom Veranstaltungsleiter ernannten Stimmenzähler und weite-

ren Personen, welche in der Folge Erklärungen zum Veranstaltungsverlauf zu

Protokoll geben;

d) die Namen aller weiteren Personen, deren Nennung von Bundesrechts wegen

vorgeschrieben ist;

e) die für die Beurkundung rechtserheblichen Vorgänge;

f) die Nennung jener Dokumente, deren Vorhandensein anlässlich der Veranstal-

tung für die gültige Beschlussfassung erforderlich ist;

g) die Beurkundungserklärung sowie Unterschrift und Siegel oder Stempel der

Urkundsperson, bei nachträglicher Beurkundung zusätzlich Ort und Datum

der Urkundenerstellung;

h) sofern erforderlich die Unterschriften jener Personen, deren Protokollerklärun-

gen erst durch ihre Unterschriftsleistung als rechtswirksam gelten.

2 Die Urkundsperson ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der Veran-

staltung zu verfassen und zu unterzeichnen.

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2. Gesellschaftsrechtliche Feststellungen im Besonderen

Die öffentliche Urkunde besteht insbesondere in der Bescheinigung der Urkunds-

person über die bundesrechtlich erforderlichen Erklärungen und Feststellungen.

4. Beurkundung bestehender Tatsachen

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Inhalt und Erstellung der Urkunde

Die Urkunde über die Beurkundung bestehender Tatsachen hat zu enthalten

a) Name, Vorname sowie Amt bzw. Wohnsitz der Urkundsperson sowie die Perso-

nalien der Partei, welche die Beurkundung verlangt;

b) die genaue Beschreibung der festgestellten Tatsachen;

c) die Beurkundungserklärung, das Datum sowie Unterschrift und Siegel oder

Stempel der Urkundsperson.

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Vorsorgeauftrag

1 Die Beurkundung des Vorsorgeauftrages richtet sich nach § 10 Abs. 1 und 3

dieses Gesetzes.

2 Die Urkunde muss insbesondere die Aufgaben umschreiben, die der beauftrag-

ten Person übertragen werden. Sie kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben

und Ersatzverfügungen enthalten (Art. 360 ZGB).

III. Amtliche Beglaubigung

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1. Beglaubigungspflicht

1 Begehren um Vornahme einer Beglaubigung haben die Amtsnotare, die Gemein-

deschreiber und ihre Stellvertreter sowie die staatlich angestellten Beglaubi-

gungspersonen unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 2 Abs. 1 innert an-

gemessener Frist zu entsprechen.

2 Die freiberuflich tätigen Beglaubigungspersonen können ein Beglaubigungsman-

dat ablehnen.

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2. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

1 Die §§ 3, 4 Abs. 1, 6, 8 und 9 Abs. 1 und 3 der allgemeinen Bestimmungen

sind sinngemäss auch auf die Beglaubigung anwendbar.

2 Die Ermittlungspflicht bezieht sich nur auf die Unterschrifts- und Übersetzungs-

beglaubigungen.

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3. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens

1 Eine Unterschrift oder ein Handzeichen darf nur beglaubigt werden, wenn in

Gegenwart der Beglaubigungsperson die Unterschrift oder das Handzeichen voll-

zogen oder von der betreffenden Person als echt anerkannt wird.

2 Bestehen keine Zweifel an der Identität der Person und an der Echtheit ihrer

Unterschrift, kann die Beglaubigungsperson nach vorgängiger Absprache mit der

betreffenden Person deren Unterschrift oder Handzeichen auch bei deren Abwe-

senheit gestützt auf deren Anerkennung beglaubigen.

3 Stellvertretung für die Anerkennung einer Unterschrift ist zulässig, wenn eine

hiefür ausgestellte und beglaubigte Vollmacht vorliegt.

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4. Andere Beglaubigungen

1 Bei der Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern Wieder-

gabe hat sich die Beglaubigungsperson persönlich von der Übereinstimmung mit

dem vorgelegten Schriftstück zu überzeugen.

2 Zur Beglaubigung einer Übersetzung hat die Beglaubigungsperson einen Sach-

verständigen beizuziehen, wenn sie die Fremdsprache nicht zureichend kennt.

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5. Form

1 Die Beglaubigung wird durch einen entsprechenden Vermerk vorgenommen, der

von der Beglaubigungsperson unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen

und mit dem Siegel oder Stempel zu versehen ist.

2 Bei der Beglaubigung von Unterschriften sind zudem Name, Vorname und Geburts-

datum sowie weitere zur Identifikation der Person nötige Angaben anzubringen.

3 Die Beglaubigungsperson ist befugt, die Übereinstimmung der von ihr erstellten

elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit

von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.

4 Der Beizug von Sachverständigen richtet sich sinngemäss nach § 12 Abs. 4 und 5.

IV. Schlussbestimmungen

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1. Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beurkun-

dung und Beglaubigung vom 28. Juni 1979 aufgehoben.

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2. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er holt die Genehmigung des

Bundes ein und bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Mai 2000

Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson errichtete

Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraussetzun-

gen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017

Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson errichtete

Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraussetzun-

gen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

19-597 mit Änderungen vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82r), vom 23. No-

vember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-18b), vom 14. September 2011 (Einführungs-

gesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14d), vom 25. September 2013 (KRB An-

passung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80j), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an

neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetz-

gebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9g) und vom

21. Februar 2024 (GS 27-28).

 SR 210.

 Ingress in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

 SRSZ 210.100.

 Abs. 1 Bst. a bis c in der Fassung vom und Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 21. Februar 2024.

 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Februar 2024.

 Abs. 3 neu eingefügt am 21. Februar 2024.

 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Februar 2024.

 Überschrift, Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom und Bst. c aufgehoben am 25. Oktober 2017,

bisherige Bst. d bis f werden zu Bst. c bis e, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisheriger

Abs. 2 wird zu Abs. 3; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Februar 2024.

 Abs. 5 in der Fassung vom 25. Oktober 2017; Abs. 3 in der Fassung vom 21. Februar 2024.

 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 21. Februar 2024.

 Neu eingefügt am 14. September 2011; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Februar 2024, bisheriger Abs. 2

wird zu Abs. 3.

 Abs. 3 neu eingefügt am 23. November 2011; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4; Abs. 3 und 4 in

der Fassung vom 21. Februar 2024.

 GS 17-133.

 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom

17. Dezember 2013.

 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 11. September 2000 genehmigt.

 In Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1684); Änderungen vom 18. November 2009

am 1. Januar 2010 (Abl 2010 1508), vom 23. November 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2012

238), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 25. September 2013

am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 21. Februar 2024 am

1. Juli 2024 (Abl 2024 1250) in Kraft getreten.

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