Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 210 Allgemeines (EGZZGB)

84 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (84)

§ 1 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 2 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 2A Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 2B Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 3 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 4 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 5 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 6 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 7 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 8A Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 9 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 10 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 11 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 12 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 13 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 14 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 15 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 15A Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 16 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 17 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 17A Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 18 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 19 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 20 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 21 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 22 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 23 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 24 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 25 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 26 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 27 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 28 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 29 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 30 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 31 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 32 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 33 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 34 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 35 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 35A Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 35B Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 36 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 36A Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 36C Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 37 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 38 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 38A Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 38B Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 39 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 40 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 41 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 41A Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 42 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 43 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 44 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 45 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 46 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 47 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 48 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 49 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 50 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 51 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 52 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 53 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 54 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 55 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 56 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 57 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 58 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 59 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 60 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 61 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 62 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 63 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 64 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 65 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 66 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 67 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 68 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 69 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 70 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 71 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 72 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978 § 73 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB), vom 14. September 1978

Statutory Text (84 Provisions)

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I. Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach

dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts an-

deres bestimmt ist.

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Summarisches Verfahren

1 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst

den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

erwähnten Angelegenheiten

a) Personenrecht

1. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen

gegen häusliche Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB in Verbindung mit § 19c des

Polizeigesetzes (PolG);

2. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen

gegen Bedrohungen und Beeinträchtigungen (§ 19 Abs. 2 PolG).

b) Familienrecht

1. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 11 SchlTZGB).

c) Erbrecht

1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB);

2. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB);

3. Ausstellung der Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB);

4. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnun-

gen (Art. 570 und 574 bis 576 ZGB);

5. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB);

6. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes

des Erblassers (Art. 585 Abs. 2 ZGB);

7. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung

einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB);

8. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststel-

lung der Überschuldung (Art. 597 ZGB);

9. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB);

10. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrech-

nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozesses

(Art. 618 ZGB).

d) Sachenrecht

1. Festlegung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB);

2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Röhren und Leitungen durch

ein fremdes Grundstück (Art. 69 bis 693 ZGB);

3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB);

4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung, Entzug des Besitzes und

Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB);

5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB);

6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 833 ZGB);

7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen beim Schuldbrief (Art. 851

ZGB);

8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928

ZGB);

9. Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten

oder Grundpfandgläubiger sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe

(Art. 666a, 666b, 781a und 823 ZGB);

10. Anordnung der Löschung von rechtlich bedeutungslosen Einträgen (Art. 976b

ZGB).

2 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf-

grund des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partner-

schaft gleichgeschlechtlicher Paare die folgenden Angelegenheiten

a) Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG);

b) Aufhebung des Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG).

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III. Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen

nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und

die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)

vom 21. Dezember 2007.

2 Es ist überdies Vollstreckungsbehörde nach Art. 12 Abs. 1 BG-KKE.

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IV. Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt

a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachse-

nenschutzbehörde (Art. 450 ZGB);

b) Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung,

gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Ent-

lassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne

Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfrei-

heit (Art. 439 ZGB).

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerden nach Massgabe der gesetz­

lichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in einer Kammer oder als Einzelrichter.

Ergänzend zu den §§ 28 und 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes kann eine

Beurteilung durch den Einzelrichter auch dann erfolgen, wenn das Gericht in

kurzem zeitlichem Abstand erneut oder innert Jahresfrist wiederholt angerufen

wird, ohne dass ein geänderter Sachverhalt glaubhaft gemacht wird.

2. Abschnitt: Verwaltungsbehörden

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I. Gemeindepräsident

Der Gemeindepräsident ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig für die An-

ordnung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 721 ZGB).

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II. Gemeinderat

Der Gemeinderat ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig in folgenden Fällen

a) Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach ausschliesslich der Ge-

meinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB);

b) Erhebung der Klage auf Anfechtung der Anerkennung (Art. 260 Abs. 1 und

259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB);

c) als beklagte Partei im Vaterschaftsprozess (Art. 261 Abs. 2 ZGB);

d) Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB);

e) amtliches Begehren um Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB).

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III. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind Fachbehörden

und bestehen aus je drei bis fünf Mitgliedern (Art. 440 ZGB).

2 Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewie-

senen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsorgeri-

schen Unterbringung wahr, soweit nach kantonalem Recht keine andere Regelung

vorgesehen ist.

3 Der Regierungsrat unterteilt für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

das Kantonsgebiet in Zuständigkeitskreise.

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IV. Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist die Aufsichtsbehörde über

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 441 ZGB).

2 Es ist überdies zuständig in folgenden Fällen

a) Namensänderung (Art. 30 ZGB);

b) Erhebung der Eheungültigkeitsklage (Art. 106 Abs. 1 ZGB);

c) Erhebung der Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9

Abs. 2 PartG).

3 Es ist Zentrale Behörde nach Art. 2 BG-KKE sowie nach Art. 3 Bundesgesetz

zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutze des

Kindes bei internationalen Adoptionen vom 22. Juni 2001 (BG-HAÜ) und über-

dies zuständig in folgenden Fällen

a) Aussprechung der Adoption (Art. 268 Abs. 1 ZGB);

b) Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zwecks späterer Adoption sowie

Aufsicht über diese Pflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1 ZGB);

c) beratende Unterstützung der Adoptierten bei Nachforschungen über die Per-

sonalien ihrer leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB).

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V. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist zuständig, wo das Zivilgesetzbuch ihm unmittelbar Auf-

gaben zuweist. Von ihm sowie dem Departement zu erbringende Dienstleistungen

kann er vertraglich anderen Kantonen, Organisationen oder Privatpersonen über-

tragen.

2 Der Regierungsrat bestellt eine Kindes- und Erwachsenenschutzkommission.

Sie setzt sich aus vier Vertretern der Gemeinden, aus zwei Vertretern der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörden sowie dem Vorsteher des zuständigen Departe-

ments zusammen und hat beratende Funktion.

3 Er ist überdies in folgenden Fällen zuständig

a) Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlichen oder

unsittlichen Zwecken (Art. 78 ZGB);

b) …

c) …

d) Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Annahme von

Viehverpfändung (Art. 885 ZGB).

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VII. Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist zuständig

a) Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder meh-

reren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB);

b) Abänderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung (Art. 85, 86

Abs. 1, 86a und 86b ZGB).

Il. Titel

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

a) Öffentliche Beurkundung

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I. Begriff und Gegenstand

Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder

rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss § 10 dazu befugte Person, in

der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorgesehenen Verfahren. Darunter fallen

die Beurkundung individueller Erklärungen, die Protokollierung veranstaltungs-

gebundener Erklärungen sowie die Beurkundung bestehender Tatsachen.

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II. Zuständigkeit

Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig

a) der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an

schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises aus-

schliesslich zuständig sind, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste

Teil desselben liegt;

b) die beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des

schwyzerischen Anwaltspatents und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähig-

keitszeugnisses für Notare, welche Wohnsitz oder eine Geschäftsadresse im

Kanton haben, für alle Rechtsgeschäfte, die nicht gemäss Bst. a den Notaren

vorbehalten sind, wobei der Regierungsrat für die Anerkennung ausserkanto-

naler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann;

c) Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter für öffentliche letztwillige Verfü-

gungen und Vorsorgeaufträge.

b) Amtliche Beglaubigung

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I. Begriff

Die amtliche Beglaubigung besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsper-

son über die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens, die Überein-

stimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern Wiedergabe mit dem

vorgelegten Schrift stück sowie die korrekte Vornahme einer Übersetzung.

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II. Zuständigkeit

Für die Vornahme von Beglaubigungen sind zuständig

a) die Urkundspersonen gemäss § 10;

b) der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der

Staatskanzlei;

c) der Staatsarchivar;

d) die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte;

e) die Staatsanwälte;

f) die vom Bezirksrat bezeichneten Mitarbeiter des Notariats, welche die Wahl-

voraussetzungen eines Gemeindeschreibers erfüllen.

c) Gemeinsame Vorschriften für Beurkundung und Beglaubigung

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I. Aufsicht

Personen mit der Befähigung der Beurkundung und Beglaubigung stehen bezüg-

lich dieser Tätigkeit unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.

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II. Ausstand

1. Beurkundung

a) Beurkundung individueller Erklärungen und bestehender Tatsachen

Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn an

der Beurkundung beteiligt sind

a) die Urkundsperson selber;

b) eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkun-

dung handelt;

c) eine Person, mit der die Urkundsperson verheiratet ist oder war, in eingetra-

gener Partnerschaft lebt oder gelebt hat, verlobt ist oder in faktischer Lebens-

gemeinschaft lebt;

d) eine Person, welche mit der Urkundsperson in gerader Linie oder bis zum

3. Grad der Seitenlinie durch Abstammung oder Adoption verwandt oder ver-

schwägert ist, die Stiefeltern und -kinder sowie die Pflegeeltern und -kinder

der Urkundsperson;

e) der Arbeitgeber der Urkundsperson gemäss § 10 Bst. b dieses Gesetzes;

f) eine juristische Person, deren leitendem Organ eine der in diesem Absatz ge-

nannten Personen angehört;

g) eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher eine der in diesem Ab-

satz genannten Personen angehört.

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b) Beurkundung von veranstaltungsgebundenen Erklärungen

Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn

a) sie selber an der Beurkundung beteiligt ist;

b) eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkun-

dung handelt, an der Beurkundung beteiligt ist;

c) der Veranstalter oder die Gesellschaft der Arbeitgeber der Urkundsperson ist;

d) eine der in § 14 genannten Personen dem leitenden Organ des Veranstalters

oder der Gesellschaft angehört.

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2. Beglaubigung

Die Beglaubigungsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn

sie selber an der Beglaubigung beteiligt ist.

d) Veröffentlichung

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Publikationsorgan

1 Im Zivilgesetzbuch vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt.

2 Der Gemeinderat bestimmt Art und Umfang der ortsüblichen Veröffentlichungen.

2. Abschnitt: Personenrecht

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I. Zivilstandswesen

Der Regierungsrat ordnet das Zivilstandswesen.

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II. Wohnsitz

Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des

bevormundeten Kindes und der unter umfassender Beistandschaft stehenden

Volljährigen gilt die Gemeinde (Art. 25, 26 ZGB),

a) in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der

umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat,

b) in welche sie mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt,

oder

c) in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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III. Juristische Personen nach kantonalem Recht

1. Bestand

Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften im Sinne von

Art. 59 Abs. 3 ZGB sind Genossenschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes.

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2. Statuten

1 Die Statuten dieser Genossenschaften müssen Bestimmungen enthalten über

a) Name und Sitz;

b) Zweck;

c) Mitgliedschaft;

d) Organe und Vertretung;

e) Mittel und Haftung.

2 Die Änderung der Statuten unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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3. Anfechtung von Beschlüssen

Jedes Mitglied kann Beschlüsse der Genossenversammlung, die Gesetze oder Sta-

tuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträchtigen,

innert zehn Tagen seit der Beschlussfassung nach den Vorschriften über die Ver-

waltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht anfechten.

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4. Subsidiäres Recht

Enthalten dieses Gesetz oder die Statuten keine Regel, so ist das Gemeindeor­

ganisationsgesetz sinngemäss anzuwenden.

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IV. Stiftungsaufsicht

Der Regierungsrat ordnet die Stiftungsaufsicht.

3. Abschnitt: Familienrecht

a) Eherecht

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III. Ehe- und Familienberatungsstellen

Die Ehe- und Familienberatung wird den besonderen Spezialdiensten gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Sozialhilfe übertragen.

b) Kindes- und Erwachsenenschutz

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I. Organisation

1. Ämter

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bilden zusammen mit den Behör-

densekretariaten und den unterstellten Amtsbeistandschaften Ämter der kantona-

len Verwaltung.

2 Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen über die Organisation der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörden.

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2. Anstellung

Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Mitarbeiter

der Behördensekretariate und der Amtsbeistandschaften werden nach Massgabe

der Personal- und Besoldungsverordnung angestellt.

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3. Zuständigkeit

1 Örtlich zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrecht-

lichen Wohnsitz der betroffenen Person.

2 Sie ist sachlich zuständig, wo ihr das Zivilgesetzbuch oder ein anderes Gesetz

eine Aufgabe zuweist. Insbesondere ist dies

a) die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern

(Art. 27 – 275a ZGB) sowie die Anordnung von Massnahmen zum Schutze des

Kindes und des Kindesvermögens (Art. 307 – 325 ZGB);

b) die Förderung der eigenen Vorsorge (Art. 360 – 373 ZGB);

c) die Abklärung und Anordnung von Massnahmen von Gesetzes wegen für ur-

teilsunfähige Personen (Art. 374 – 387 ZGB);

d) die Errichtung und Aufhebung von Beistandschaften (Art. 390 – 399 ZGB);

e) die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB).

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4. Besetzung und Vertretung

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Verfügungen und fällt

ihre Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde

mit drei Mitgliedern.

2 Der Regierungsrat regelt die Vertretung.

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5. Einzelzuständigkeit

1 Der Vorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kindes- und Erwach-

senenschutzbehörde sorgt für die Verfahrensleitung, namentlich den Erlass von

Vorladungen, die Prüfung der Zuständigkeit und die Einberufung der Behörde.

2 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Kindes-

schutzes

a) Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder

Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB);

b) Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen

Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile bei

Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und 4 sowie 287 ZGB);

c) Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder

Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO);

d) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB);

e) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption

(Art. 265a Abs. 2 ZGB);

f) Genehmigung des persönlichen Verkehrs des Adoptivkindes mit den leiblichen

Eltern (Art. 268e Abs. 1 ZGB);

g) Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

(Art. 298a Abs. 4 ZGB);

h) Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater (Art. 298b Abs. 4 ZGB);

i) Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes und Ausübung der

Pflegekinderaufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB);

j) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungs stellung

und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322

Abs. 2 ZGB);

k) Entgegennahme des Kindsvermögensinventars nach Tod eines Elternteils

(Art. 318 Abs. 2 ZGB);

l) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB);

m) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wah-

rung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1 ZGB);

n) Mitteilung an das zuständige Einwohneramt über Zuteilung der elterlichen

Sorge und Bevormundung von Kindern;

o) Mitteilung der Ernennung des Beistandes an das Betreibungsamt (Art. 68c

SchKG).

3 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Er-

wachsenenschutzes

a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einwei-

sung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB);

b) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausseror-

dentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);

c) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen

(Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB);

d) Anordnung eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen

Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB);

e) Rechnungsprüfung (Art. 415 Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB);

f) Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung einer Person an die Ein-

richtung (Art. 428 Abs. 2 ZGB);

g) Mitteilung an Zivilstandsamt, Einwohneramt und Betreibungsamt über das

Bestehen einer umfassenden Beistandschaft (Art. 449c ZGB);

h) Mitteilung an das Zivilstandsamt über das Bestehen eines Vorsorgeauftrages

(Art. 449c ZGB);

i) Vollstreckungsverfügung (Art. 450g ZGB);

j) Information über das Bestehen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes

und Gewähren des Akteneinsichtsrechts (Art. 451 Abs. 2 und 449b ZGB);

k) Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit an die

Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB);

l) Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB);

m) Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des

neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB);

n) Mitteilung der Vermögensverwaltung durch einen Beistand oder eine vorsorge-

beauftragte Person an das Betreibungsamt (Art. 68d SchKG).

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 210 Allgemeines

II. Melderecht und Meldepflicht

1 Jede Person ist berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine

hilfsbedürftige Person zu melden.

2 Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie Lehrpersonen

und Ärzte, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit Kenntnis er-

halten, sind zur Meldung verpflichtet, sofern mit anderen Massnahmen keine Ab-

hilfe geschaffen werden kann.

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III. Mandatsführung

1. Beistand

1 Als Beistand ist jede natürliche Person ernennbar, welche die für die vorgesehenen

Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorweisen

kann (Art. 400 ZGB).

2 Die Berufsbeistände der zuständigen Amtsbeistandschaft übernehmen die Be-

treuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutz-

behörde nicht einem Mitarbeiter einer Fachstelle oder einer Privatperson überträgt.

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2. Entschädigung und Spesen

1 Der Beistand hat Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Massgabe

von Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB.

2 Ist kein Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Entschädigung und den Spe-

senersatz.

3 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.

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3. Aufsicht

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Bei-

stände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.

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IV. Amtsbeistandschaft

1 Jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist mindestens eine kantonale

Amtsbeistandschaft angegliedert, welche für die Umsetzung der behördlichen

Massnahmen verantwortlich ist.

2 Der Regierungsrat ordnet die Amtsbeistandschaften.

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V. Fürsorgerische Unterbringung

1. Zuständigkeit zur Anordnung

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, die fürsorgerische Un-

terbringung anzuordnen (Art. 428 ZGB).

2 Liegt Gefahr im Verzug, ist nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

auch jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt

befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (Art. 429 ZGB).

3 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutz-

behörde zur Kenntnis zu bringen.

4 Dauert eine vom Arzt angeordnete Unterbringung länger als sechs Wochen, hat

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere Unterbringung zu

entscheiden.

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2. Nachbetreuung

1 Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung

bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.

2 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so

holt sie die Meinung des behandelnden Arztes ein.

3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person einen

Beistand bestellen mit der Aufgabe, sie zu begleiten und durch geeignete Kont-

rollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen.

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3. Ambulante Massnahmen

a) Gegenstand

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf ärztliche Vormeinung am-

bulante Massnahmen anordnen.

2 Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in

eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insbesondere

sind dies

a) die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in An-

spruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,

b) die Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,

c) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu ent-

halten.

3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.

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b) Kontrolle

1 Die Anweisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, kann die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde den Wirten und Alkoholverkaufsstellen des Wohnsitz-

und Aufenthaltsortes sowie der näheren Umgebung der betroffenen Person be-

kannt geben.

2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Beistand oder andere

Beauftragte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesen-

heit zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.

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VI. Verantwortlichkeit

1 Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördli-

chen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches

Handeln oder Unterlassen entstanden ist (Art. 454 ZGB).

2 Für den Rückgriff auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kan-

tonale Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit

seiner Funktionäre anwendbar.

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VII. Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und vor Ver-

waltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes

und des Bundesrechts, das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.

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4. Abschnitt: Erbrecht

a) Gesetzliche Erben

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Erbrecht des Gemeinwesens

Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft

unter Vorbehalt der in Art. 466 ZGB erwähnten Nutzniessungsrechte an die Ge-

meinde seines letzten schwyzerischen Wohnsitzes.

b) Erbgang

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I. Erbschaftsamt

1 Der Bezirksrat bezeichnet das Erbschaftsamt.

2 Er kann die Aufgabe des Erbschaftsamtes dem Bezirksgericht nach dessen An-

hörung oder dem Erbschaftsamt eines anderen Bezirks mit Zustimmung von des-

sen Bezirksrat übertragen.

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II. Sicherung des Erbganges

1. Zuständigkeit und Verfahren

1 Das Erbschaftsamt trifft die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Mass-

nahmen (Art. 490, 546, 548 und 551 bis 556 ZGB).

2 Der Regierungsrat ordnet das Verfahren zur Sicherung des Erbganges.

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2. Mitteilung von Todesfall

1 Das Zivilstandsamt gibt dem Erbschaftsamt den Hinschied einer Person sofort

bekannt.

2 Das Erbschaftsamt nimmt das Inventar auf (Art. 553 ZGB).

3 Das Inventar enthält ein möglichst genaues Verzeichnis des Erbschaftsvermögens.

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3. Siegelung

Das Erbschaftsamt ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erachtet

oder wenn ein Erbe sie verlangt.

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4. Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge

a) Hinterlegung

1 Das Einwohneramt ist die Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes wegen

(Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB).

2 Es registriert die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und bewahrt sie

an einem sicheren Orte auf.

3 Bei einem Wegzug händigt es die Verfügungen von Todes wegen der wegziehenden

Person aus oder sendet sie ihr per Post nach.

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b) Eröffnung

1 Der Einzelrichter eröffnet die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und

die Eheverträge (Art. 557 ZGB).

2 Er teilt dem Willensvollstrecker den Auftrag mit.

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5. Erbbescheinigung

1 Der Einzelrichter stellt die Erbbescheinigung aus (Art. 559 ZGB).

2 Er kann beim Erbschaftsamt ein Verzeichnis der dem Erbschaftsamt bekannten

Erben verlangen.

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III. Öffentliches Inventar

1. Zuständigkeit

Der Einzelrichter beauftragt mit der Errichtung des öffentlichen Inventars den

Notar (Art. 580 bis 584 ZGB).

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2. Verfahren

1 Der Notar hat sich vom Erbschaftsamt die Erbschaft mit der amtlichen Inventar-

aufnahme, soweit diese bereits vorliegt, übergeben zu lassen und das öffentliche

Inventar in der Regel binnen dreier Monate zustande zu bringen.

2 Liegt die amtliche Inventaraufnahme nicht vor, hat der Notar bei ihr mitzuwirken.

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3. Verwaltung der Erbschaft

1 Der Notar oder eine von ihm bestimmte Person verwaltet die Erbschaft, bis sich

die Erben gemäss Art. 588 ZGB erklärt haben.

2 Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden kön-

nen, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.

3 Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht

oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch ver-

derbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.

4 Erweist sich die Fortsetzung eines Gewerbes als wünschbar, so sind die hiefür

notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Einzel-

richter zu treffen.

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4. Rechnungsruf

1 Der Notar erlässt den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB).

2 Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt und am Wohnsitz des Erblassers zu veröffent-

lichen. Wo es notwendig erscheint, kann der Notar die Veröffentlichung in weite-

ren Publikationsorganen anordnen, durch welche die mutmasslichen Gläubiger

am ehesten Kenntnis erhalten können.

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5. Abschluss des Verfahrens

1 Der Notar übergibt das Inventar mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter.

2 Der Einzelrichter trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen

(Art. 587 Abs. 1 und 2 ZGB).

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6. Andere Fälle

Fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB), finden die Bestimmun-

gen über das öffentliche Inventar sinngemäss Anwendung.

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IV. Amtliche Liquidation

Der Einzelrichter beauftragt den Notar mit der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB).

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V. Teilung der Erbschaft

1. Erbschaftsamt

1 Das Erbschaftsamt ist zuständig in folgenden Fällen

a) Mitwirkung bei der Teilung anstelle eines Erben auf Verlangen seines Gläubi-

gers (Art. 609 ZGB),

b) Losbildung (Art. 611 ZGB),

c) Anordnung der Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB),

d) Entscheid über Veräusserung oder Zuweisung besonderer Gegenstände

(Art. 613 Abs. 3 ZGB).

2 Für die Versteigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Ein-

führungsverordnung zum Obligationenrecht.

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2. Güterschätzungskommission

1 Die kantonale Güterschätzungskommission setzt im Streitfall den Anrechnungs-

wert von Grundstücken gemäss Art. 618 ZGB fest. Die Kosten des Verfahrens

gehen zu Lasten der Erbmasse.

2 Der Schätzungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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3. Verfahren

Über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewer-

bes (Art. 621, 621, 625 und 625 ZGB) entscheidet der Richter im ordent-

lichen Verfahren.

5. Abschnitt: Sachenrecht

a) Nachbarrecht

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I. Geländeveränderungen

1. Allgemeines

Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbar-

grundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.

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2. Abgrabungen

1 Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.

2 Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen

Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.

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3. Aufschüttungen

1 Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fuss-

punkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden.

2 Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel

dieser Höhe.

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4. Stützmauern

1 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1.20 m nicht über-

steigt. Höhere Stützmauern bis 2.50 m dürfen bis einen halben Meter an die

Grenze gestellt werden.

2 Übersteigt die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser

Höhe.

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II. Einfriedungen

1. Erstellung und Unterhalt

1 Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes eine Einfriedung nötig

macht, hat sie zu erstellen und zu unterhalten.

2 Trifft dies für beide aneinandergrenzenden Grundstücke zu, so haben deren

Eigentümer die Einfriedungen (Zäune, Mauern und dergleichen) längs der ge-

meinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.

3 Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden.

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2. Abstände

1 Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden.

2 Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen

halben Meter an die Grenze gestellt werden.

3 Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes.

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3. Gefährliche Einfriedungen

Gefährliche Einfriedungen sind verboten.

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III. Bepflanzungen

1 Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur

Grenze, beträgt

a) bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei

Nuss- und Kastanienbäumen 5 Meter;

b) bei Hochstamm-Obstbäumen 4 Meter;

c) bei Niederstamm-Obstbäumen 2 Meter;

d) bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3 m Höhe sowie bei Reben einen halben

Meter.

2 Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 Meter.

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IV. Anspruch des Nachbarn

1 Der Nachbar kann die Entfernung von Geländeveränderungen, Einfriedungen und

Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten.

2 Dieser Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der Ab-

standsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit

Eintritt der Verletzung, unter.

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V. Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes

1 Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen

oder Grünhecken zurückschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung

das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und be-

nützen.

2 Ein allfälliger Schaden ist dem Nachbar voll zu ersetzen.

b) Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten

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I. Fussweg

1 Das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, nicht aber zu fahren, zu

reiten oder Vieh zu treiben.

2 Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.

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II. Viehfahrweg

1 Das beschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt, gefangenes Vieh über den Weg zu

führen, zu gehen und zu reiten.

2 Das unbeschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt überdies, ungefangenes Vieh zu

treiben.

3 Die Breite des Viehfahrweges beträgt zwei Meter.

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III. Fahrweg

1 Das Fahrwegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, zu fahren, Vieh zu treiben

und zu reiten.

2 Die Breite des Fahrweges beträgt 2.70 m.

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IV. Winterweg

Das Winterwegrecht berechtigt, über das dienende Grundstück von Martini bis

15. März zu gehen, Vieh zu treiben und mit Schlitten zu fahren.

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V. Reistweg

Das Reistwegrecht gestattet das Reisten von Holz von Martini bis Mitte März.

c) Natur- und Heimatschutz

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Zuständigkeit

Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz und die

Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern.

d) Bodenverbesserungen

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Grundsätze

1 Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Bau-

gebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusam-

menlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten

Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden.

2 Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise

durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grund-

eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört,

dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt

verpflichtet.

3 Im Übrigen ordnet der Kantonsrat das Verfahren.

e) Wasserrecht

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I. Private Gewässer

Soweit sie das Wasserrechtsgesetz nicht als öffentlich erklärt, sind Quellen und

Bäche private Gewässer.

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II. Nutzung

1 Wer private Gewässer nutzt, hat auf die benachbarten Grundstücke Rücksicht zu

nehmen.

2 Der Benützer hat namentlich Rückstau, künstlichen Entzug, Zuleitung oder Ver-

unreinigung zu unterlassen.

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III. Wassermangel

Wassermangel trifft zuerst die jüngste oder, wenn das Alter nicht feststeht, die

unterste Anlage.

f) Bergregal und Untergrund

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Hoheit

1 Die Verfügung über Bodenschätze, insbesondere über die Vorkommen von Erzen,

Kohle, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffen sowie über Salzlagerstätten steht

dem Kanton als Regal zu.

2 Der Untergrund steht unter der Hoheit des Kantons. Privatrechte bleiben vor-

behalten.

3 Der Kantonsrat kann die Verwaltung des Bergregals und des Untergrundes näher

ordnen.

g) Grundpfandrecht

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I. Üblicher Zinstag

Üblicher Zinstag ist der 11. November (St. Martinstag).

§§ 74 bis 76

§ 77 II. Versicherung

1 Die Gebäude und andere Anlagen des Hochbaus sind bei einer gemäss Versiche-

rungsaufsicht zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesellschaft

wertgerecht gegen Feuer- und versicherbare Elementarschäden zu versichern.

2 Der Kantonsrat erlässt darüber eine Verordnung. Darin hat er den Regierungsrat

zu ermächtigen, mit den im Kanton arbeitenden Versicherungsgesellschaften ent-

sprechende Vereinbarungen abzuschliessen.

§ 77a III. Kantonale gesetzliche Grundpfandrechte

1 Gesetzliche Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung im

Grundbuch.

2 Die gesetzlichen Pfandrechte entstehen mit der Forderung, deren Sicherung sie

dienen. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor und stehen untereinander im

gleichen Rang.

3 Gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1000.-- erlöschen, wenn sie

nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung,

spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grund-

buch eingetragen werden.

4 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen betreffend Entstehung und Erlö-

schen.

h) Fahrnispfandrecht

§ 78 I. Viehverpfändung

1 Der Regierungsrat erteilt die Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen

(Art. 885 ZGB).

2 Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprotokoll.

§ 78a II. Pfandleihgewerbe

1. Bewilligungspflicht

Wer das Pfandleihgewerbe im Sinne der Art. 907 ff. ZGB betreiben will, bedarf

einer Bewilligung des Regierungsrates.

§ 78b 2. Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller

a) Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit bietet;

b) über die erforderlichen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse verfügt;

c) eine ausreichende Versicherungsdeckung für die Pfandgegenstände nachweist.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 78c 3. Bewilligungserteilung

1 Die Bewilligung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie wird verlängert,

wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.80

3 Es wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die

Rechtspflege im Kanton Schwyz erhoben.

§ 78d 4. Höchstzinssatz

Der Regierungsrat legt den höchstens zulässigen Jahreszins fest. Er darf jedoch

12% nicht überschreiten.

§ 78e 5. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

1 Ist der Verpfänder minderjährig, so bedarf der Abschluss des Pfandvertrages zu

seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder

des gesetzlichen Vertreters.

2 Die Zustimmung muss spätestens beim Vertragsabschluss vorliegen.

§ 78f 6. Kosten

1 Die angemessenen Kosten der Aufbewahrung und Versicherung der Pfandgegen-

stände dürfen dem Verpfänder (Darlehensnehmer) in Rechnung gestellt werden.

2 Der Verpfänder ist davon beim Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 78g 7. Amtlicher Verkauf

1 Der amtliche Verkauf (Art. 910 ZGB) erfolgt auf dem Wege der öffentlichen Ver-

steigerung (Art. 229 ff. OR) durch das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihers.

2 Ein Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld (Darlehen, Zins), die aufge-

laufenen Kosten gemäss § 78f sowie die Versteigerungskosten hat das Betrei-

bungsamt dem Verpfänder herauszugeben oder für denselben auf einem Sperr-

konto bei einer Bank zu hinterlegen, die über die Zulassung der zuständigen

schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügt.

3 Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss infolge Verjährung erlo-

schen (Art. 911 Abs. 3 ZGB), fällt der hinterlegte Betrag dem Pfandleiher zu.

4 Erfolgt an der öffentlichen Versteigerung kein Angebot, das die Forderungen ge-

mäss Absatz 2 deckt, kann der Pfandleiher den Pfandgegenstand zu Eigentum

beanspruchen.

5 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

§ 78h 8. Aufsicht

1 Der Pfandleiher hat dem zuständigen Departement auf Ersuchen Auskunft über

die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen sowie Einsicht in alle Dokumente

und Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.

2 Die Kosten der Aufsichtstätigkeit sind gemäss der Gebührenordnung über die Ver-

waltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

§ 78i 9. Übergangsbestimmung

1 Bereits erteilte Bewilligungen fallen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der

§§ 78a ff. dahin.

2 Die §§ 78f, 78g und 78h gelten auch für diese Bewilligungen.

3 § 78d gilt für alle nach dem Inkrafttreten der §§ 78a ff. gewährten Darlehen.

i) Grundbuch

§ 79 I. Allgemeines

1 Das Grundbuch wird nach politischen Gemeinden angelegt.

2 Der Notar ist der Grundbuchverwalter. Er führt das Grundbuchamt.

3 Das Grundbuch kann in elektronischer Form (informatisiertes Grundbuch) ge-

führt werden. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb des informatisierten

Grundbuches tragen die Bezirke nach verhältnismässigen Anteilen.

4 Der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter ist nach Massgabe

des Bundesrechts zugelassen.

5 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 80 II. Aufnahme des öffentlichen Gutes

1 Das allgemeine öffentliche Gut ist entweder Eigentum des Kantons, des Bezirkes

oder der Gemeinde und muss als solches in das Grundbuch aufgenommen werden.

2 Der Kantonsrat ordnet das Verfahren.

§ 81 III. Notariatskreise

1 Der Kanton ist in sieben Notariatskreise eingeteilt.

2 Die einzelnen Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden

Kreis 1: Gemeinden Schwyz, Ingenbohl, Muotathal, Oberiberg, Unteriberg,

Morschach, Alpthal, Illgau und Riemenstalden

Kreis 2: Gemeinden Arth, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Lauerz und

Steinerberg

Kreis 3: Bezirk Gersau

Kreis 4: Bezirk Küssnacht

Kreis 5: Bezirk Einsiedeln

Kreis 6: Bezirk Höfe

Kreis 7: Bezirk March

3 Der Bezirk Schwyz kann durch Beschluss seiner Stimmberechtigten die Kreise

1 und 2 zusammenschliessen.

§ 81a IV. Zusammenarbeit

1 Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten einen ge-

meinsamen Notariatskreis bilden.

2 Die Bezirksräte vereinbaren den Sitz des Grundbuchamtes, die anwendbare

Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und

die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung

bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantons-

gericht an.

3 Die Bezirksräte üben ihre Kompetenzen gemeinsam aus.

§ 82 V. Notar

1 Als Notar ist wählbar, wer das schwyzerische Rechtsanwaltspatent besitzt oder

die Prüfung für Notare bestanden hat. Das Kantonsgericht erlässt das Prüfungs-

reglement.

2 Die Anwaltsprüfungskommission unter Zuzug des Grundbuchinspektorats prüft

den Kandidaten und stellt ihm ein Wahlfähigkeitszeugnis aus.

3 Der Bezirksrat wählt den Notar. Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung des Be-

zirkes, so setzt der Bezirksrat die Art der Entlöhnung fest und regelt die gegen-

seitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bezirk und Notar.

§ 83 VI. Stellvertretung

1 Der zuständige Bezirksrat bezeichnet für jeden Notariatskreis einen oder meh-

rere Stellvertreter.

2 Jeder Notar ist verpflichtet, die Wahl zum Stellvertreter für einen benachbarten

Notariatskreis anzunehmen.

3 Ist auch der Stellvertreter verhindert, so bestimmt der Bezirksammann für be-

sondere Fälle eine andere, als Notar wahlfähige Person.

§ 84 VII. Versicherung

Der Bezirksrat hat für Schäden, die Dritte durch die Amtsausübung des Notars

und seiner Hilfspersonen erleiden und für die der Bezirk einstehen muss, eine

angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

§ 85 VIII. Aufsicht

1. Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht übt die Fach- und Dienstaufsicht über den Grundbuchins-

pektor und die Fachaufsicht über die Notare aus.

2 Es berichtet dem Kantonsrat über die Tätigkeit des Grundbuchinspektors und

der Notare im Rechenschaftsbericht.

§ 86 2. Grundbuchinspektor

1 Das Kantonsgericht stellt den Grundbuchinspektor an. Es kann seine Aufgaben

stattdessen einem Privaten übertragen.

2 Der Grundbuchinspektor prüft die von den Notaren geführten Bücher und Regis-

ter und erstattet dem Kantonsgericht über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht.

3 Er kann den Notaren fachliche Weisungen erteilen oder dem Kantonsgericht den

Erlass von Weisungen beantragen.

§ 86a 3. Bezirksrat

Der Bezirksrat übt die Dienstaufsicht über die Notare aus.

III. Titel

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 87

§ 88 II. Vollzugsverordnung des Regierungsrates

1 Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde bezeichnet, erlässt

der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

2 Der Regierungsrat erlässt die Gebührenordnung.

§ 89 III. Abänderung geltender Erlasse

1 Geltende Erlasse werden gemäss Anhang, welcher Bestandteil dieses Gesetzes

ist, abgeändert.

2 Der Regierungsrat passt die von ihm erlassenen Vorschriften diesem Gesetze

an.

§ 90 IV. Aufhebung geltenden Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Be-

stimmungen aufgehoben.

2 Insbesondere werden aufgehoben

a) das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches

im Kanton Schwyz, vom 29. November 1910,

b) die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz vom 29. November 1910

betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, vom

9. September 1911,

c) die Verordnung betreffend die Viehverpfändung, vom 26. Oktober 1911,

d) die Einführungsverordnung zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilge-

setzbuches (Adoptionsrecht und Kindesverhältnis), vom 2. Dezember 1977.

§ 91 V. Beschränkte dingliche Rechte des bisherigen Privatrechtes

1. Zehnten, Grundzinse und Grunddienstbarkeiten

1 Zehnten und Grundzinse des kantonalen Privatrechtes bleiben bis zu ihrer Ab-

lösung in Kraft.

2 Die Ablösung richtet sich nach den Bestimmungen über die Grundlast.

3 Der Kantonsrat regelt die Ablösung der Grunddienstbarkeiten alten Rechts.

§ 92 2. Grundpfandrechte

1 Grundversicherungen des kantonalen Privatrechtes, wie Versicherungen (Obliga-

tionen), Gülten und Schuldbriefe, Kautionsurkunden, Widerlagsbriefe, Ausrich-

tungs- oder Auskaufbriefe und Kaufschuldbriefe sind dem Schuldbrief des neuen

Rechtes gleichgestellt.

2 Der Kreditschein des kantonalen Privatrechtes ist der Grundpfandverschreibung

gleichgestellt.

§ 93 VI. Grundbuchrecht

1 Die bisherige Grundbuchordnung ist unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 1 Schluss-

titel ZGB dem neuen Grundbuch gleichgestellt.

2 Das Konzeptprotokoll und das Handänderungsprotokoll für die Handänderungen

und das Konzeptprotokoll sowie das Hypothekenprotokoll für das Hypothekarwe-

sen der bisherigen Grundbuchordnung sind dem Tagebuch des neuen Rechtes

gleichgestellt, ebenso das bisherige Grundbuch für die Handänderungen und für

das Hypothekarwesen dem Hauptbuch des neuen Rechtes.

§ 94 VII. Eidgenössisches Grundbuch

Mit der Einführung des Eidgenössischen Grundbuches in einer Gemeinde treten

die in den §§ 91 bis 93 enthaltenen Übergangsbestimmungen ausser Kraft.

§ 95 VIII. Güterrechtsregister

Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt.

§ 96 IX. Verfahrensregelung

1 Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu

Ende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind. Vorbehal-

ten bleiben erstinstanzlich hängige Ungültigkeits-, Scheidungs- und Trennungs-

verfahren, die formlos und von Amtes wegen an die zuständige Instanz überwiesen

werden; den Parteien wird Frist angesetzt, um neue Anträge, Tatsachen und Be-

weismittel vorzubringen.

2 Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet

werden, können an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz weiter-

gezogen werden.

§ 97 X. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten und Genehmigung

durch den Bundesrat in die Gesetzsammlung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Mai 2000

Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson errichtete

Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraussetzun-

gen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2003

1 Die Bezirke führen gemeinsam und auf ihre Kosten, unter der Leitung des Kan-

tons, das EDV-Grundbuch ein.

2 Der Regierungsrat erlässt weitere Regelungen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2011

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren zum

Erbgang werden nach neuem Recht weitergeführt.

2 Die nach neuem Recht zuständige Behörde entscheidet darüber, in welchem

Umfang das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.

Besondere Übergangsbestimmung zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur

Änderung vom 14. September 2011

Das Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September

1978 wird wie folgt geändert

§ 36a Abs. 3 (neu)

3 Kann die Vormundschaftsbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden, so ent-

scheidet der Vormundschaftspräsident oder bei dessen Abwesenheit oder Verhin-

derung der Vizepräsident. Solche Verfügungen sind innert 20 Tagen der Vormund-

schaftsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

Mit Inkrafttreten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wird

§ 36a Abs. 3 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017

Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson errichtete

Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraussetzun-

gen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.

1 GS 17-79 mit Änderungen vom 20. November 1980 (GS 17-272), vom 30. November 1983 (GS

17-459), vom 7. März 1985 (GS 17-538), vom 24. April 1985 (GS 17-553), vom 14. Mai 1987

(GS 17-662), vom 26. Oktober 1994 (GS 18-537), vom 26. Oktober 1994 (GS 19-10), vom 4. Fe-

bruar 1998 (GS 19-372), vom 27. Oktober 1999 (GS 19-445), vom 24. Mai 2000 (GS 19-595),

vom 28. Mai 2003 (GS 20-407), vom 17. Dezember 2003 (GS 20-478), vom 16. Februar 2005

(GS 21-7), vom 22. November 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21-98b), vom 28. Juni

2007 (Polizeiverordnung, GS 21-131a) vom 28. Juni 2007 (GS 21-154), vom 18. November 2009

(Justizverordnung, GS 22-82q), vom 14. September 2011 (GS 23-14), vom 23. November 2011

(GS 23-18a), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80i),

vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Okto-

ber 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Straf-

verfolgungsbehörden, GS 25-9f), vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Gemein-

den und Bezirke, GS 25-25d), vom 18. September 2019 (KRB betr. Organisation des

Grundbuch- sowie des Betreibungs- und Konkursinspektorats, GS 25-61a), vom 27. Mai 2020

(PolG, GS 26-14b), vom 23. Juni 2021 (Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unter-

haltsbeiträgen, GS 26-50a) ) und vom 27. April 2022 (KiBeG, GS 26-77c).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1978 mit 13 245 Ja gegen 8482 Nein

(Abl 1978 1075); Änderungen vom 4. Februar 1998 in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 mit

18 117 Ja gegen 7100 Nein (Abl 1998 784), vom 28. Juni 2007 in der Volksabstimmung vom

24. Februar 2008 mit 25 360 Ja gegen 7965 Nein (Abl 2008 485).

3 Fassung vom 18. November 2009.

4 Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom, Bst. c, Ziff. 2 und 3 neu

eingefügt (bisherige Ziff. 2 bis 8 werden zu Ziff. 4 bis 10) am, Abs. 2 in der Fassung vom 14. Sep-

tember 2011; Abs. 1 Bst. d Ziff. 2, 6 und 7 in der Fassung vom sowie Ziff. 9 und 10 neu eingefügt

am 23. November 2011; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 27. Mai 2020.

5 SRSZ 520.110.

6 SR 211.231, Partnerschaftsgesetz, PartG.

7 Neu eingefügt am 14. September 2011.

8 SR 211.222.32.

9 Neu eingefügt am 14. September 2011.

10 SRSZ 234.110.

11 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

12 Fassung vom 23. November 2011.

13 Fassung vom 14. September 2011.

14 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. September 2011; Abs. 2 in der Fassung vom 27. April 2022.

15 Fassung vom 14. September 2011.

16 SR 211.221.31.

17 Abs. 3 Bst. b und c aufgehoben am 16. Februar 2005; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom

14. September 2011.

18 Aufgehoben am 14. September 2011.

19 Neu eingefügt am 16. Februar 2005.

20 Fassung vom 24. Mai 2000.

21 Bst. a in der Fassung vom 24. Mai 2000; Bst. c in der Fassung vom 14. September 2011; Bst. b

in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

22 Fassung vom 24. Mai 2000.

23 Fassung vom 25. Oktober 2017.

24 Abs. 2 aufgehoben am 25. Oktober 2017.

25 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

26 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

27 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

28 Abs. 2 aufgehoben am 27. Oktober 1999.

29 Neu eingefügt am 14. September 2011.

30 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

31 Fassung vom 14. Mai 1987.

32 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

33 Fassung vom 27. Oktober 1999.

34 Aufgehoben am 14. September 2011.

35 Aufgehoben am 23. Juni 2021.

36 Fassung vom 14. Mai 1987 und Überschrift Fassung vom 27. Oktober 1999.

37 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.

38 Fassung vom 14. September 2011.

39 Fassung vom 14. September 2011.

40 SRSZ 145.110.

41 Fassung vom 14. September 2011.

42 Fassung vom und Überschrift vor § 27 aufgehoben am 14. September 2011.

43 Fassung vom 14. September 2011; Abs. 2 Bst. b, d, f bis p in der Fassung vom 25. Oktober

2107, bisherige Bst. g bis i werden aufgehoben und bisherige Bst. j bis p zu Bst. i bis o.

44 Fassung vom 14. September 2011.

45 Fassung vom 14. September 2011.

46 Fassung vom 14. September 2011.

47 Fassung vom 14. September 2011.

48 Fassung vom 14. September 2011.

49 Fassung vom 14. September 2011.

50 Fassung vom 14. September 2011.

51 Neu eingefügt am 14. September 2011.

52 Neu eingefügt am 14. September 2011.

53 Fassung vom 14. September 2011.

54 SRSZ 140.100.

55 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011. Überschrift vor § 36 a und Abs. 2 aufgehoben

am 14. September 2011. Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011 (in Kraft getreten am

1. November 2011) als besondere Übergangsbestimmung gemäss Ziff. IV und mit dem Inkraft-

treten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wieder aufgehoben.

56 Aufgehoben am 14. September 2011.

57 Aufgehoben am 14. September 2011.

58 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018.

59 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018.

60 Neu eingefügt am 14. März 2018 (ersetzt bisherigen § 38a).

61 Fassung vom und Abs. 2, 3 und 4 aufgehoben am 14. September 2011.

62 Fassung vom 14. September 2011.

63 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. September 2011.

64 Neu eingefügt am 14. September 2011.

65 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

66 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011.

67 Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 14. September 2011.

68 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

69 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

70 Fassung vom 25. September 2013.

71 Fassung vom 4. Februar 1998.

72 Fassung vom 4. Februar 1998; Abs. 3 neu.

73 Aufgehoben am 23. November 2011.

74 Überschrift in der Fassung vom 23. November 2011.

75 Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 23. November 2011. Bisheriger Abs. 3

wird zu Abs. 4.

76 Randtitel in der Fassung vom 28. Juni 2007.

77 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

78 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

79 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

80 SRSZ 234.110.

81 SRSZ 173.111.

82 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

83 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

84 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

85 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

86 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

87 Neu eingefügt am 28. Juni 2007.

88 Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 23. November 2011; Abs. 2 in

der Fassung vom 18. September 2019.

89 Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018.

90 Neu eingefügt am 14. März 2018.

91 Abs. 3 in der Fassung vom 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

92 Abs. 1 in der Fassung vom 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

93 Neu eingefügt am 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

94 Neu eingefügt am 18. September 2019.

95 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 18. September 2019.

96 Neu eingefügt am 18. September 2019.

97 Aufgehoben am 25. September 2013.

98 In der systematischen Sammlung nicht mehr aufgeführt, sondern durch Änderung der entspre-

chenden Erlasse berücksichtigt.

99 Abl 1979 741.

100 GS 7-16.

101 GS 7-160.

102 GS 7-203.

103 GS 16-871.

104 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.

105 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011.

106 § 94 wurde vom Bundesrat nicht genehmigt, soweit er die Ausserkraftsetzung des § 92 betrifft.

107 § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre

Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X.

108 § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre

Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X; Abs. 1 Fassung vom 27. Oktober 1999.

109 § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre

Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X; Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember

2013.

110 Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1979; Änderungen vom 24. Mai 2000 vom Eidg.

Justiz- und Polizeidepartement am 11. September 2000 und vom 28. Mai 2003 am 17. Juli 2003.

111 Am 1. September 1979 in Kraft getreten (Abl 1979 740); Änderungen vom 20. November 1980

am 1. Januar 1981 (GS 17-273), vom 30. November 1983 am 1. Januar 1984 (Abl 1984 90), vom

7. März 1985 am 1. Juli 1985 (GS 17-539), vom 24. April 1985 am 1. Januar 1987 (GS 17-554),

vom 14. Mai 1987 am 1. Januar 1988 (Abl 1987 1212), vom 26. Oktober 1994 am 1. Januar

1996 (GS 18-538) bzw. am 1. November 1995 (§ 77, Abl 1995 1525), vom 27. Oktober 1999 am

1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 4. Februar 1998 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 1002), vom

24. Mai 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1684), vom 28. Mai 2003 am 1. August 2003 (Abl

2003 1284), vom 17. Dezember 2003 am 1. März 2004 (Abl 2004 435), vom 16. Februar 2005

am 1. Juli 2005 (Abl 2005 1675), vom 22. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2007 51),

vom 28. Juni 2007 am 1. September 2007 (Abl 2007 1569) sowie am 1. September 2008 (Abl

2008 1746), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), § 36a Abs. 3 vom

14. September 2011 am 1. November 2011 (Abl 2011 2236), vom 14. November 2011 (mit Aus-

nahme von § 36a Abs. 3) am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 23. November 2011 am

1. Januar 2012 (Abl 2012 238), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851),

vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Feb-

ruar 2018 (Abl 2018 83), vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836), vom 18. Sep-

tember 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020

2835), vom 23. Juni 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 2579) und vom 27. April 2022 am

1. Juni 2024 (Abl 2023 2178) in Kraft getreten.

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