1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 18 Interkantonale Zusammenarbeit (IRV)
Table of Provisions (38)
Statutory Text (38 Provisions)
Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den
Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufga-
benbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine be-
darfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entschei-
dungsträger sind.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre
einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der
interkantonalen Zusammenarbeit.
Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskali-
schen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.
Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzei-
tig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Be-
reich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmen-
vereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenverein-
barung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und
genehmigt deren Geschäftsordnung.
Präsidium der KdK
Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Informelle
Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des
Streitbeilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von
vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung
der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind
gemäss Art. 33 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3. Begriffe
1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren
Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbezüger.
II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusam-
menarbeit mit Lastenausgleich
a) die gemeinsame Trägerschaft;
b) den Leistungskauf.
1. Gemeinsame Trägerschaft
Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei
oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistun-
gen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ge-
meinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Träger-
kantone bezeichnet.
Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantona-
len Verträgen
Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mit-
sprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finan-
ziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich
auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
Gleichberechtigter Zugang
Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den
Leistungen.
Aufsicht
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Ver-
waltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkan-
tonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprü-
fungskommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich
nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestver-
tretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und
umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkan-
tonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbei-
tung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungs-
rechte.
Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen
Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteils-
mässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Inves-
titionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
Austritt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines
allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den
interkantonalen Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer
ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massga-
be der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die
Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes
vorsehen
Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten
gemeinsamer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abord-
nen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantona-
len Verträgen.
Information
Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft
rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2. Leistungskauf
Formen des Leistungskaufs
Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen
oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
Mitsprache der Leistungskäufer
Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitsprache-
recht gewährt.
Zugang zu den Leistungen
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtig-
ten Zugang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen
jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen
jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
Informationsaustausch
Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten
Leistungen zu informieren.
III. Lastenausgleich
1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
Kosten- und Leistungsrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nach-
vollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die
Kosten- und Leistungsrechnungen.
Kosten- und Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von wel-
chen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und
nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die
anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen
Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezüge-
rinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der
Kantone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätz-
lich Sache der Vertragsparteien.
Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen
Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven
Beanspruchung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind
a) eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
b) der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
c) erhebliche Standortvorteile und –nachteile im Zusammenhang mit der Leis-
tungserbringung und dem Leistungsbezug;
d) Transparenz des Kostennachweises;
e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
Abgeltung des Leistungserstellers
1 Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller
zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.
Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspra-
cherecht einzuräumen.
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen
Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.
IV. Streitbeilegung
Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus be-
stehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung
oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der inter-
kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage
gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen
sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen
werden.
Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen
Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsver-
fahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim
Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungs-
verfahren einleiten.
Informelles Vorverfahren
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident
der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Ver-
mittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation
besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des
Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche
Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
Förmliches Vermittlungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens
bekannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder
Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht in-
nert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die be-
zeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Prä-
sident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsit-
zenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegens-
tandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen
des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als
Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK
schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit,
sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu
führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde
festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien
zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen
Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen
Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den
Gerichtsakten zu geben.
V. Schlussbestimmungen
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirk-
sam.
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt
wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkraft-
treten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
Inkrafttreten
Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
Änderung der Rahmenvereinbarung
Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinba-
rung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft.
1 GS 21-59.
2 SR 173.110.
3 Abl 2006 896.
4 Am 11. Mai 2007 in Kraft getreten (gemäss Schreiben KdK vom 16. Mai 2007).