Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.220 LSchätzG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern (LSchätzG)

26 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (26)

§ 1 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 2 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 3 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 4 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 5 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 6 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 7 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 8 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 9 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 10 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 11 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 12 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 13 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 14 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 15 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 16 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 17 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 18 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 19 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 20 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 21 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 22 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 23 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 24 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 24A Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004 § 25 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG), vom 21. April 2004

Statutory Text (26 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

Gegenstand und Geltungsbereich

1 Nach diesem Gesetz werden Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert von land-

wirtschaftlichen Grundstücken und landwirtschaftlichen Gewerben ermittelt.

2 Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn es in den Geltungsbereich des

Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991

fällt. Die Zuordnung in landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche

Gewerbe erfolgt analog Art. 7 Abs. 1 BGBB oder Art. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22

Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft (LG) vom 26. November 2003. Vor-

behalten bleibt § 42 Abs. 2 Satz 2 StG.

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Verhältnis zum Steuergesetz und dessen übrigen Ausführungsbe-

stimmungen

Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten die allgemeinen Vorschriften

des Steuergesetzes und dessen übrige Ausführungsbestimmungen.

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Sprachliche Gleichstellung

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider

Geschlechter.

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Begriffsbestimmung

1 Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind den landwirtschaftlich genutzten

Grundstücken gleichgestellt.

2 Die Nutzniessung ist dem Eigentum gleichgestellt.

II. Grundlagen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

1. Schätzungsobjekte

Gegenstand der Schätzung bilden landwirtschaftliche Grundstücke und landwirt-

schaftliche Gewerbe im Sinne von § 42 Abs. 1 StG, welche unter das BGBB fallen

und sich im Eigentum von natürlichen Personen und von nicht steuerbefreiten

juristischen Personen im Sinne von § 81 StG befinden.

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2. Generelle Neuschätzung

1 Der Kantonsrat beschliesst über die Vornahme einer generellen Neuschätzung

gemäss §§ 22 Abs. 3 und 42 Abs. 3 StG. Massgebend für die Neuschätzung sind

die Verhältnisse am 31. Dezember vor dem Beschluss.

2 Die neuen Schätzungswerte finden erstmals in der dritten Steuerperiode nach

dem Kantonsratsbeschluss Anwendung. Sie behalten bis zur nächsten generellen

Neuschätzung Gültigkeit, sofern in der Zwischenzeit nicht eine individuelle Schät-

zung gemäss § 7 f. erfolgt.

3 Auf die Neuschätzung wird verzichtet, wenn sich für das Grundstück oder das

Gewerbe seit dem Kantonsratsbeschluss bis zur Anwendbarkeit der neuen gene-

rellen Schätzungswerte ein individueller Schätzungsgrund nach § 7 ergibt.

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3. Individuelle Schätzung

a) Voraussetzungen

1 Individuelle Schätzungen von landwirtschaftlichen Grundstücken und landwirt-

schaftlichen Gewerben sind bei Bestandes-, Wert- und Nutzungsänderungen von

Amtes wegen vorzunehmen.

2 Bestandes-, Wert- und Nutzungsänderungen sind insbesondere

– Umzonung.

– Parzellierung oder Vereinigung von Grundstücken.

– Neu-, Um-, Aus- und Anbaute oder Abbruch von Dauerbauten.

– Einräumung von wirtschaftlich wesentlichen Rechten und Lasten.

– Zweckänderung von Dauerbauten.

– Änderung der Betriebsgrösse einschliesslich des Pachtlandes.

3 Erwirbt eine natürliche Person eine bisher nicht geschätzte landwirtschaftliche

Liegenschaft, ist von Amtes wegen eine individuelle Schätzung vorzunehmen.

4 Bei Um-, Aus- und Anbauten erfolgt eine individuelle Schätzung erst ab einer

Bausumme von Fr. 200 000.--.

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b) Schätzungszeitpunkt

1 Für die Ermittlung der Schätzungswerte sind die Verhältnisse bei Eintritt des

Schätzungsgrundes massgebend.

2 Bei baulichen Veränderungen gilt die Schätzung ab dem Zeitpunkt, wo die Arbei-

ten soweit fortgeschritten sind, dass eine Nutzung möglich ist, bei Neubauten

spätestens ab Bezugstermin.

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4. Schätzungsumfang

Bei generellen Neuschätzungen und individuellen Schätzungen sind immer das

ganze landwirtschaftliche Grundstück und alle zum landwirtschaftlichen Gewerbe

gehörenden Grundstücke neu zu schätzen.

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5. Geltungsdauer

Schätzungen haben Gültigkeit bis zur nächsten generellen Neuschätzung oder

individuellen Schätzung.

III. Eigenmietwert

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

Grundsatz

1 Der landwirtschaftliche Eigenmietwert entspricht dem höchstzulässigen Pacht-

zins gemäss Art. 2 ff. der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftli-

chen Pachtzinses vom 11. Februar 1987 (Pachtzinsverordnung) und ist nach

den Regeln der eidgenössischen Schätzungsanleitung (Anhang zur Verordnung

über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993, VBB) festzulegen. Der

Normalbedarf an Wohnraum gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 StG umfasst dabei jedoch

die gesamte Betriebsleiterwohnung.

2 Der nichtlandwirtschaftliche Eigenmietwert wird vollumfänglich nach nichtland-

wirtschaftlichen Kriterien gemäss der jeweils gültigen kantonalen nichtlandwirt-

schaftlichen Schätzungsanleitung festgelegt.

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Betriebsleiterwohnung

Eigentümer, welche die landwirtschaftliche Liegenschaft mit der Absicht der re-

gelmässigen Gewinnerzielung selber bewirtschaften und denen gemäss eidg.

Schätzungsanleitung Normalbedarf an Wohnraum zusteht, haben Anspruch auf

einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert der gesamten Betriebsleiterwohnung,

wenn

a) zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes mindestens die Standard-

arbeitskraft gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB oder Art. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22

Abs. 2 LG nötig ist, oder

b) das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit mindestens 20% des ge-

samten Erwerbseinkommens von Ehemann und Ehefrau beträgt.

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Übriger Wohnraum

Der übrige Wohnraum ist vollumfänglich nach nichtlandwirtschaftlichen Kriterien

gemäss der jeweils gültigen kantonalen nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsan-

leitung zu bewerten.

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Anpassung des Eigenmietwertes

Der Eigenmietwert ist in folgenden Fällen auf der Wertbasis der letzten Schätzung

an die veränderten Verhältnisse anzupassen

a) sofern sich der Umfang des selbstgenutzten Wohnraums verändert, indem der

Eigentümer einen grösseren oder kleineren Anteil davon oder einen anderen

Bereich der Liegenschaft selber nutzt;

b) sofern die zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes benötigte Stan-

dardarbeitskraft oder das landwirtschaftliche Erwerbseinkommen sich verän-

dert und damit der Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert

der Betriebsleiterwohnung im Sinne von § 12 begründet wird oder wegfällt.

IV. Vermögenssteuerwert

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Grundsatz

1 Der Vermögenssteuerwert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entspricht

gemäss § 42 Abs. 2 StG dem Ertragswert. Dieser wird nach der eidgenössischen

Schätzungsanleitung ermittelt.

2 Eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinne von § 42 Abs. 2

StG liegt vor, wenn die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes er-

füllt sind (Art. 7 BGBB sowie § 22 Abs. 2 LG).

3 Der Vermögenssteuerwert nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe entspricht

dem Ertragswert aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung. Vorausgesetzt wird, dass

diese nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe entweder unter Art 24b des Bun-

desgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) fallen oder vor

dem 1. September 2000 entstanden sind und eine Raumplanungsbewilligung

vorliegt. Für die übrigen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe und alle nicht-

landwirtschaftlichen Nebengewerbe ist der Verkehrswert gemäss der jeweils gülti-

gen kantonalen nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsanleitung für den Vermö-

genssteuerwert massgebend.

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Landwirtschaftliche Gewerbe

Der Vermögenssteuerwert landwirtschaftlicher Gewerbe entspricht dem Ertrags-

wert.

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Landwirtschaftliche Grundstücke

1 Der Vermögenssteuerwert landwirtschaftlicher Grundstücke, welche zu einem

landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, wird analog § 16 ermittelt.

2 Der Vermögenssteuerwert landwirtschaftlicher Grundstücke, welche nicht unter

Abs. 1 fallen, wird folgendermassen ermittelt

– Land und Ökonomiegebäude zum Ertragswert

– Wohngebäude zum Verkehrswert gemäss der jeweils gültigen kantonalen

nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsanleitung.

V. Organisation und Verfahren

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Augenschein

1 Schätzungen werden auf Grund eines Augenscheins durch die kantonale Steuer-

verwaltung vorgenommen. Der Eigentümer wird in der Regel über den Zeitpunkt

des Augenscheins mindestens zehn Tage im Voraus informiert.

2 Ohne Augenschein erfolgen in der Regel individuelle Schätzungen zufolge Ände-

rung der Grundstücksfläche oder nach Beseitigung einer Baute.

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Mitwirkung des Eigentümers

Der Eigentümer ist berechtigt und, sofern es die kantonale Steuerverwaltung ver-

langt, verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen. Er ist dafür verantwortlich,

dass das Grundstück ungehindert betreten werden kann. Er hat alle notwendigen

Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die

Schätzung von Bedeutung sind.

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Eröffnung der Schätzungswerte

Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert werden dem Eigentümer in Form einer

selbstständig anfechtbaren Verfügung eröffnet. Mit der Verfügung erhält der Ei-

gentümer den Schätzungsbericht.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Zeitpunkt der nächsten generellen Neuschätzung für Grundstücke,

die aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen wurden

Ist die letzte Schätzung nach landwirtschaftlichen Kriterien erfolgt, so richtet sich

der Zeitpunkt der nächsten generellen Neuschätzung nach dieser Schätzungsver-

ordnung, auch wenn das Grundstück aus dem Geltungsbereich des BGBB ent-

lassen worden ist.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

Eigenmietwert

Die Verweisung in §§ 11 und 13 beziehen sich auf das Schätzungsreglement über

die steueramtliche Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken vom

1. Juli 1984, bis eine neue kantonale nichtlandwirtschaftliche Schätzungsanlei-

tung in Kraft tritt, soweit das kantonale Steuergesetz keine abweichenden Be-

stimmungen enthält.

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Vermögenssteuerwert

Die Verweisungen in §§ 15 und 17 beziehen sich auf das Schätzungsreglement

über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vom

1. Juli 1984, bis eine neue kantonale nichtlandwirtschaftliche Schätzungsver-

ordnung und Schätzungsanleitung in Kraft treten, soweit das kantonale Steuer-

gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Vor-

schriften aufgehoben, insbesondere §§ 13 und 14 der Verordnung über die steu-

eramtliche Schätzung von Grundstücken vom 17. April 1984.

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Teilrevision 2021

1 Es wird eine generelle Neuschätzung mit Wertbasis 31. Dezember 2017 durch-

geführt.

2 Die Schätzungswerte der generellen Neuschätzung finden erstmals in der Steu-

erperiode 2021 Anwendung, sofern vorher nicht eine individuelle Schätzung ge-

mäss § 7 f. erfolgt.

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Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

20 519 mit Änderungen vom 21. Oktober 2009 (Landwirtschaftsgesetz, GS 22-78a), vom

25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80h), vom 17. Dezem-

ber 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 16. Dezember 2020

(GS 26-38).

2 SRSZ 172.200.

3 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

4 Fassung vom 25. September 2013.

5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 16. Dezember 2020.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2020.

7 SR 221.213.221.

8 SR 211.412.110.

9 Bst. a in der Fassung vom 21. Oktober 2009.

10 Bst. b in der Fassung vom 21. Oktober 2009.

11 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2009.

12 SR 700.

13 SRSZ 172.113.

14 Neu eingefügt am 16. Dezember 2020.

15 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

16 1. Juli 2004 (Abl 2004 1117); Änderungen vom 21. Oktober 2009 am 1. Januar 2010 (Abl

2009 2870), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember

2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 16. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl

2021 914) in Kraft getreten.

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