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Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die kantonalen Vollzugsvorschriften für die Rückerstat-
tung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika.
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung des Verfahrens auf Rückerstattung des zusätz
lichen Steuerrückbehalts ist die kantonale Steuerverwaltung in ihrer Funktion als
kantonales Verrechnungssteueramt.
Antrag auf Rückerstattung
Der Antrag auf Rückerstattung ist auf einem besonderen Formular zusammen mit
den entsprechenden Belegen und der Steuererklärung der kantonalen Steuerver-
waltung einzureichen.
Rückerstattungsart
1 Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit den kantonalen
Steuern oder mit der direkten Bundessteuer.
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann stattdessen die Rückerstattung mittels
Bank- oder Postüberweisung vornehmen.
Verweis auf die kantonale Verrechnungssteuerverordnung
Im Übrigen finden die Bestimmungen der kantonalen Vollzugsverordnung zum
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Februar 2001 sinngemäss
Anwendung.
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ersetzt
den Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug des Bundesratsbeschlusses
über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 20. Mai 1953.
2 Rückerstattungsansprüche für Fälligkeiten bis 31. Dezember 2000 werden
nach bisherigem Recht festgesetzt.
Veröffentlichung
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die
Gesetzsammlung aufgenommen.
1 Abl 2001 1499 mit Änderungen vom 13. Dezember 2016 (RRB Anpassung von Ausführungsbe-
stimmungen zum Steuergesetz und der Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen
Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika, GS 24-86c) und vom 10. Dezember 2024
(RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-53c).
2 SR 672.933.61.
3 SRSZ 172.200.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2024.
5 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2024.
6 SRSZ 171.211.
7 GS 13-470.
8 1. Januar 2001 (Abl 2001 1500); Änderungen vom 13. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl
2016 2869) und vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3120) in Kraft getreten.