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1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

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1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Breve des Papstes Gregor XVI. betreffend Verleihung eines Freiplatzes im

Collegium Germanicum in Rom an den Kanton Schwyz

(Vom 23. September 1842)

Den geliebten Söhnen, Landammann und Räten des Kantons Schwyz in

Schwyz.

Geliebte Söhne, Gruss und apostolischen Segen. Wir erlassen an Euch die-

sen Brief, um Euch, geliebte Söhne, und dem ganzen Volke des Kantons Schwyz

die Gesinnungen Unserer väterlichen und vorzüglichen Liebe zu bezeugen, und

vor allem Unserer Dankbarkeit Ausdruck zu geben für die Freundlichkeit, Ehre,

Ehrfurcht, Hochachtung und das ganz besondere Wohlwollen, mit welchem

Unser apostolischer Nuntius dort vor sieben Jahren aufgenommen und seither

immer behandelt worden ist. Als nun neulich in Folge veränderter Zeitlage die

Rückverlegung des Sitzes Unseres Nuntius nach Luzern in Erwägung gezogen

werden musste, sahen Wir zu Unserem nicht geringen Herzeleid, dass dessen

Wegzug aus Eurer Stadt sämtlichen Ständen schmerzlich fallen werde. Wenn

nun auch überaus gewichtige Gründe in Rücksicht auf das Wohl der Religion

Uns nicht gestatteten, von diesem Vorhaben abzustehen, so haben Wir dagegen

beschlossen, bei diesem Anlasse Unser Wohlwollen durch irgendwelche andere

Beweise zu bekunden, durch die sich das Andenken an das Verdienst des Kan-

tons Schwyz um diesen Heiligen Stuhl unauslöschlich auf die Nachwelt vererben

soll.

Deshalb haben Wir, ausser den besondern Ehrungen, welche Wir den gegen-

wärtigen Standeshäuptern und ihren unmittelbaren Vorgängern zu verleihen Uns

bewogen fanden, Euerer Hauptkirche das Privilegium eines vollkommenen Ab-

lasses verliehen, den die Gläubigen, wenn sie daselbst ein frommes Gebet ver-

richten, zweimal alljährlich gewinnen können, gemäss den Ausführungen des

beigelegten, unter dem Fischerring erlassenen apostolischen Breves. Ausserdem

geben Wir mit diesem Unsern Briefe Kenntnis von Unserm Beschlusse, dass

nämlich im Collegium Germanicum in Unserer Stadt dahier ein Freiplatz einem

Jüngling aus dortigem Kanton zustehen soll, welcher sich dem Dienst der Kirche

widmen will und mit den nötigen Anlagen begabt befunden wird laut Vorschrift

der apostolischen Satzungen für genanntes Kollegium. Auf diese Weise wird

dann in Wahrheit in alle Zukunft zu Rom jemand sein, der auch Unsern Nach-

folgern Zeugnis ablegt von dem Wohlwollen, das der Kanton Schwyz um Uns

verdient hat; und so wird es nie an einigen, vor dem in diesem Kollegium in die

kirchlichen Wissenschaften eingeführten Geistlichen fehlen, welche sagen kön-

nen, dass sie ihre Ausbildung dem Verdienste ihrer Vorfahren danken. Wir hätten

übrigens gewünscht, geliebte Söhne, die Gesinnung Unserer Dankbarkeit Euch

und Eurern Mitbürgern auf andere Weise bekunden zu können, wäre es in Unse-

rer Macht gelegen. Den vorgenannten nach Unserm Vermögen gegebenen Be-

weisen fügen Wir den apostolischen Segen bei, den Wir aus dem Herzensgrund

und vereint mit dem Wunsche wahrer Glückseligkeit Euch selbst und dem gan-

zen schwyzerischen Volke in voller Liebe erteilen.

Gegeben zu Rom bei Santa Maria Maggiore, den 23. September 1842, im zwölf-

ten Jahre Unseres Papsttums.

1 RGS I 783 mit lateinischem Text.

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