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Statutory Text (1 Provisions)
Breve des Papstes Gregor XVI. betreffend Verleihung eines Freiplatzes im
Collegium Germanicum in Rom an den Kanton Schwyz
(Vom 23. September 1842)
Den geliebten Söhnen, Landammann und Räten des Kantons Schwyz in
Schwyz.
Geliebte Söhne, Gruss und apostolischen Segen. Wir erlassen an Euch die-
sen Brief, um Euch, geliebte Söhne, und dem ganzen Volke des Kantons Schwyz
die Gesinnungen Unserer väterlichen und vorzüglichen Liebe zu bezeugen, und
vor allem Unserer Dankbarkeit Ausdruck zu geben für die Freundlichkeit, Ehre,
Ehrfurcht, Hochachtung und das ganz besondere Wohlwollen, mit welchem
Unser apostolischer Nuntius dort vor sieben Jahren aufgenommen und seither
immer behandelt worden ist. Als nun neulich in Folge veränderter Zeitlage die
Rückverlegung des Sitzes Unseres Nuntius nach Luzern in Erwägung gezogen
werden musste, sahen Wir zu Unserem nicht geringen Herzeleid, dass dessen
Wegzug aus Eurer Stadt sämtlichen Ständen schmerzlich fallen werde. Wenn
nun auch überaus gewichtige Gründe in Rücksicht auf das Wohl der Religion
Uns nicht gestatteten, von diesem Vorhaben abzustehen, so haben Wir dagegen
beschlossen, bei diesem Anlasse Unser Wohlwollen durch irgendwelche andere
Beweise zu bekunden, durch die sich das Andenken an das Verdienst des Kan-
tons Schwyz um diesen Heiligen Stuhl unauslöschlich auf die Nachwelt vererben
soll.
Deshalb haben Wir, ausser den besondern Ehrungen, welche Wir den gegen-
wärtigen Standeshäuptern und ihren unmittelbaren Vorgängern zu verleihen Uns
bewogen fanden, Euerer Hauptkirche das Privilegium eines vollkommenen Ab-
lasses verliehen, den die Gläubigen, wenn sie daselbst ein frommes Gebet ver-
richten, zweimal alljährlich gewinnen können, gemäss den Ausführungen des
beigelegten, unter dem Fischerring erlassenen apostolischen Breves. Ausserdem
geben Wir mit diesem Unsern Briefe Kenntnis von Unserm Beschlusse, dass
nämlich im Collegium Germanicum in Unserer Stadt dahier ein Freiplatz einem
Jüngling aus dortigem Kanton zustehen soll, welcher sich dem Dienst der Kirche
widmen will und mit den nötigen Anlagen begabt befunden wird laut Vorschrift
der apostolischen Satzungen für genanntes Kollegium. Auf diese Weise wird
dann in Wahrheit in alle Zukunft zu Rom jemand sein, der auch Unsern Nach-
folgern Zeugnis ablegt von dem Wohlwollen, das der Kanton Schwyz um Uns
verdient hat; und so wird es nie an einigen, vor dem in diesem Kollegium in die
kirchlichen Wissenschaften eingeführten Geistlichen fehlen, welche sagen kön-
nen, dass sie ihre Ausbildung dem Verdienste ihrer Vorfahren danken. Wir hätten
übrigens gewünscht, geliebte Söhne, die Gesinnung Unserer Dankbarkeit Euch
und Eurern Mitbürgern auf andere Weise bekunden zu können, wäre es in Unse-
rer Macht gelegen. Den vorgenannten nach Unserm Vermögen gegebenen Be-
weisen fügen Wir den apostolischen Segen bei, den Wir aus dem Herzensgrund
und vereint mit dem Wunsche wahrer Glückseligkeit Euch selbst und dem gan-
zen schwyzerischen Volke in voller Liebe erteilen.
Gegeben zu Rom bei Santa Maria Maggiore, den 23. September 1842, im zwölf-
ten Jahre Unseres Papsttums.
1 RGS I 783 mit lateinischem Text.