Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

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Statutory Text (1 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 16 Kirche und Staat

Päpstliche Bulle betreffend die Vereinigung des Kantons Schwyz mit dem

Bistum Chur

(Vom 16. Dezember 1824)

Leo, Bischof, Diener der Diener Gottes, zum ewigen Andenken.

Die Unserer Niedrigkeit obliegende Sorge für das Wohl der gesamten Chri-

stenheit bestimmt Uns, die Spendung des apostolischen Wohlwollens auf die

Erreichung desjenigen zu verwenden, wodurch der Nutzen der christlichen

Herde nach Unserer Überzeugung am besten befördert werden kann. In dieser

Absicht glauben Wir, denjenigen Absonderungen und neuen Einteilungen der

alten Bistümer am meisten Vorschub leisten zu sollen, wodurch dem gläubigen

Volk die geistliche Verwaltung leichter und bequemer gemacht werden kann.

Da Papst Pius VII., seligen Andenkens, Unser Vorfahr, schon vor vielen Jahren

aus rechtmässigen und gewichtigen Gründen das Gebiet des Kantons Schwyz

von dem alten, grossen Bistum Konstanz abgelöst und getrennt, und darauf

durch ein apostolisches Sendschreiben, in Form eines Breve vom neunten

Oktober eintausend achthundert und neunzehn, die geistliche Verwaltung des

besagten Gebietes dem ehrwürdigen Bruder Karl Rudolph, Bischof von Chur,

auf Gutfinden des apostolischen Stuhls übertragen und gegenwärtig die Regie-

rung des besagten Kantons Schwyz bei Uns das demütige Gesuch gestellt hat,

mehrbemeldetes Gebiet auf die Dauer mit dem Bistum Chur zu verbinden und

demselben anzuschliessen, unter gleichzeitiger Anweisung der zu diesen

Zwecken hinreichenden Dotation, so haben Wir Uns mit dem erwähnten Bi-

schof, sowie der Regierung durch Vermittlung der apostolischen Nuntiatur bei

der schweizerischen Eidgenossenschaft ins Einvernehmen gesetzt und nach

reiflicher Überlegung aller Umstände für gut befunden, dem gestellten Gesuch

wohlgeneigt im Herrn zu entsprechen. Mit zuverlässiger Kenntnis und reifer

Überlegung, aus Unserer und des apostolischen Stuhles Machtvollkommenheit

verbinden und fügen Wir an, und verleiben Wir daher das gesamte Gebiet des

Kantons Schwyz, welches früher von besagter Diözese Konstanz abgelöst,

losgerissen und getrennt worden ist und aus dreissig Ortschaften oder Pfarreien

besteht, nämlich Schwyz, Arth, Steinen, Muotathal, Morschach, Iberg, Sattel,

Illgau, Lauerz, Ingenbohl, Steinerberg, Rothenthurm, Riemenstalden, Alpthal,

Gersau, Lachen, Altendorf, Galgenen, Schübelbach, Reichenburg, Tuggen,

Wangen, Nuolen, Vorder-Wägithal, Hinter-Wägithal, Einsiedeln, Küssnacht,

Wollerau, Freienbach und Feusisberg genannt, ganz und auf immer mit dem

Bistum Chur, mit allen und jeglichen Kirchen, Benefizien, Klerus und Volk,

Welt- und Ordensgeistlichen (mit Vorbehalt der Eximierten) jeglichen Standes,

Grades und Berufes, innerhalb der Grenzen der besagten Ortschaften und

Pfarreien das Kantons Schwyz gelegen, und unterstellen und unterwerfen das

besagte Gebiet der ordentlichen Jurisdiktion, Regierung und Gewalt des ge-

genwärtigen und jeweiligen Bischofs von Chur für alle künftigen Zeiten.

Wir beschliessen gleichfalls, dass im Kapitel der Kathedralkirche von Chur für

den Kanton Schwyz zwei nichtresidierende, sogenannte auswärtige Domherren

eingesetzt werden, welche Bewohner und Bürger des Kantons Schwyz sein

sollen, durch Gelehrsamkeit, Klugheit, Sittenreinheit, rühmliche Ausübung der

kirchlichen Verrichtungen und andere kanonische Eigenschaften nach Zeugnis

des Bischofs hervorleuchten, welche die gleichen Rechte und Privilegien zu

geniessen haben, wie die bisherigen auswärtigen Domherren des gleichen

Kapitels, und besonders zur Wahl des Bischofs mit gleichem Sitz und Stimm-

recht einberufen werden und einen integrierenden und verfassungsmässigen

Bestandteil jener fünfzehn Domherren bilden, aus denen das Churische Kathe-

dralkapitel künftig bestehen soll. In betreff der Verleihung dieser Domherren-

stellen, die Wir für dieses erste Mal Uns und dem apostolischen Stuhl vorbe-

halten, gestatten Wir, dass bei künftigen Erledigungen die Ernennung zwischen

der Regierung des Kantons Schwyz und dem Kathedralkapitel von Chur mo-

natsweise abwechseln und demnach in den Monaten Jänner, März, Mai, Heu-

monat, Herbstmonat und Wintermonat dem Kapitel, dagegen in den übrigen

Monaten, als Hornung, April, Brachmonat, Augstmonat, Weinmonat und

Christmonat der Regierung zustehe, so jedoch, dass das Kapitel, indem es die

Empfehlungen der Regierung beachtet und hinwieder die Regierung selbst

keine andern wählen als Bewohner und Bürger des Kantons Schwyz, welche,

wie oben gesagt, durch Sittenreinheit, Klugheit, Gelehrsamkeit, rühmliche

Ausübung der geistlichen Verrichtungen und andere kanonische Eigenschaften

hervorleuchten. Jeder vom Kapitel Gewählte hat ferner die kanonische Einset-

zung in seine Pfründe beim jeweiligen Bischof von Chur zu empfangen und

jeder von der Kantonsregierung Gewählte das apostolische Verleihungsschrei-

ben bei der Dataria nachzusuchen, bevor er von der Pfründe Besitz ergreifen

oder die daherigen Einkünfte beziehen kann, wobei jedoch die gesetzliche und

gegenwärtig geltende Übung in betreff der Wahl des bisherigen Domherren des

Kapitels von Chur in allen Teilen in Kräften verbleibt.

Zu einiger Entschädigung indessen des gegenwärtigen und jeweiligen

Bischofs von Chur, welchem durch diese Vereinigung die Last seines Hirtenam-

tes nicht wenig vermehrt wird, setzen Wir fest, dass ihm alljährlich auf das

Fest des heiligen Martins in seiner bischöflichen Residenz, wie sich der Kanton

Schwyz dazu verpflichtet hat, bar und ohne den mindesten Abzug eintausend

und fünf Schweizerfranken bezahlt werden, welche Wir auf immer der bischöf-

lichen Tafel bestimmen und zueignen; desgleichen beschliessen Wir, dass den

obbemeldeten zwei auswärtigen Domherren gemäss der vom erwähnten Kanton

ausgestellten Verpflichtung jährlich vierhundertundachtzig Schweizerfranken

frei bezahlt werden. Und da die Kleriker des besagten Kantons Schwyz ins

bischöfliche Seminar zu Chur (welches laut ausdrücklicher Anerkennung und

Zusage der Kantonsregierung, wie bisher, so auch künftig, unter der unmittel-

baren Leitung des Bischofs bleiben soll) aufzunehmen, darin zu bilden und zu

unterrichten sind, so scheiden Wir dem gleichen Seminar eine jährliche Sum-

me von vierhundertundachtzig Franken zu, welche der Kanton Schwyz für seine

ärmern im bischöflichen Seminar befindlichen Kleriker jedes Jahr zu leisten

versprochen hat. Damit aber für die Bezahlung und Sicherung der für jedes

Jahr angewiesenen besagten Summen an den Bischof, die zwei auswärtigen

Domherren des Kantons Schwyz und an das Seminar in Chur auf stetige Weise

vorgesorgt werde, ist der Kanton Schwyz gehalten, gute, durchaus freie und

von jeglicher Last geledigte Fonds, welche dem Kapitalwert von fünfunddreiss-

igtausend Schwyzergulden entsprechen, anzuweisen, welche Eigentum der

Kirche verbleiben. Die Regierung des Kantons Schwyz kann jedoch auf Ansu-

chen des jeweiligen Bischofs die Verwaltung dieser Fundationen übernehmen

und besorgen, jedoch unter folgenden Bedingungen und Voraussetzungen,

nämlich: dass diese Fundationen wirkliches Eigentum der Kirche seien und

dass sie für immer der Kirche zur Verfügung stehen, dass die daherigen jährli-

chen Einkünfte für die oben angegebenen Zwecke und Dotationen, als zugun-

sten der bischöflichen Tafel zu Chur, der beiden auswärtigen Domherren des

Kantons Schwyz und der ärmern im Seminar von Chur weilenden schwyzeri-

schen Kleriker verwendet werden, dass der jeweilige Bischof von Chur berech-

tigt sei, selbst oder durch seinen Delegierten die Verwaltung der vorgenannten

Fundationen und die Verteilung der Gelder zu beaufsichtigen, und dass die

Fundationen selbst zu keinen Zeiten und unter keinem Vorwand vom Orte

entfernt oder ausser die Grenzen des Kantons Schwyz verlegt werden können,

und dass endlich, wenn etwa im Verlaufe der Zeiten der Ertrag dieser Funda-

tionen nicht hinreichen würde, die Regierung des Kantons dessen ungeachtet

die für die bischöfliche Tafel, die beiden auswärtigen Domherren und die

ärmern Schwyzerseminaristen versprochenen bezüglichen jährlichen Summen

ganz zu bezahlen verpflichtet sei. Auf gleiche Weise wird der Kanton Schwyz

weder der bestehenden Dotation des bischöflichen Stuhls und des Churischen

Seminars, noch der frühern Verhältnisse und des Zustandes teilhaftig, in wel-

chen sich jene Dotationen befunden, so dass er sich diesfalls weder Verbind-

lichkeiten noch Folgen für die Zukunft zuzieht, noch zu irgendwelcher andern

Last verpflichtet, als inwieweit er solche nach dem obigen auf sich genommen.

Was endlich die Wahl des Bischofs von Chur betrifft, so beschliessen Wir,

dass selbe nach der gesetzlichen und bis dahin herkömmlichen Übung vom

Domkapitel vorgenommen werden solle, wobei die neuen schwyzerischen aus-

wärtigen Domherren mit den bisherigen Domherren von Chur gleiche Rechte

geniessen sollen mit Vorbehalt und Anerkennung jedoch des dem St. Galli-

schen Kathedralskapitel eingeräumten Rechtes, mit dem Kapitel von Chur

nach Vorschrift der apostolischen Bulle Papst Pius VII., seligen Andenkens,

Unsers Vorfahrs, erlassen unterm zweiten Juli eintausendachthundert und

dreiundzwanzig, zur Wahl des Bischofs von Chur und St. Gallen mitzuwirken.

In betreff dessen erteilen Wir dem ehrwürdigen Bruder Ignatius, Bischof

von Cyrus, Unserm und des Heiligen Stuhles Nuntius bei der schweizerischen

Eidgenossenschaft, und in dessen Abwesenheit dem geliebten Sohn Paschal

Gizzi, Auditor der apostolischen Nuntiatur in Luzern, den Wir zum Vollzieher

dieser apostolischen Bulle erwählen und beauftragen, alle zur vollständigen

Erreichung des vorangegebenen Zweckes nötigen und geeigneten Vollmachten,

auch diejenige, irgendeine andere in geistlicher Würde stehende Person an

seiner Statt zu delegieren und über jegliche Einsprache, welche beim Akt der

Vollziehung auf irgendeine Weise sich erheben möchte, mit Wahrung der

rechtlichen Vorbehalte, endgültig und ohne jegliche Appellation frei und befugt

abzusprechen. Dem gleichen Vollzieher überbinden Wir auch, von allen behufs

Vollziehung des Obstehenden zu verfassenden Akten seiner Zeit authentische

ab

Ausfertigungen nach Rom zu senden, damit selbe im Archiv dieser heiligen

Konsistorialkongregation übungsgemäss aufbewahrt werden.

Wir wollen und beschliessen auch, dass gegenwärtige Bulle weder unter

dem Vorwand, dass die dabei Beteiligten oder beteiligt zu sein Vorgebenden

nicht berufen und angehört worden und in die Bestimmungen derselben nicht

eingewilligt, noch durch die Einrede der Erschleichung, oder der Nichtigkeit,

oder des Abgangs Unseres Willens angefochten oder streitig gemacht werden

könne, sondern stets gültig und wirksam sei und bleibe und ihre vollen und

ungeschmälerten Wirkungen erlange und erhalte, und von allen, die es angeht,

unverletzlich beobachtet werde, ohne dass die Regel, dass ein erworbenes

Recht nicht aufgehoben werden dürfe, noch eine bei Uns oder apostolischen

Kanzlei bestehende Regel, noch in Synodal-, Provinzial- oder allgemeinen

Konzilien erlassene spezielle oder allgemeine apostolische Konstitutionen und

Verordnungen der vorbesagten Kirche von Chur, stützen sie sich auch auf

apostolische Bestätigung oder irgendeine andere Bekräftigung durch Statute

und Gewohnheiten und andere gegenteilige Gründe, hierinfalls entgegenstehen

sollen. Kein Mensch erkühne sich also, diesen Unsern Erlass der Ablösung,

Trennung, Vereinigung, Einverleibung, Unterwerfung, Dotation, Anweisung,

Verordnung, Beauftragung, Bevollmächtigung, des Beschlusses, Mandates, der

Derogation und Willensäusserung zu übertreten oder ihm freventlich entgegen-

zuhandeln. Wer sich aber dessen unterfinge, der soll wissen, dass er die Un-

gnade des allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus auf

sich laden wird.

Gegeben zu Rom bei St. Peter im Jahr der Menschwerdung des Herrn

eintausendachthundertvierundzwanzig, am sechszehnten Christmonat, Unsers

Papsttums im zweiten Jahr.

1 RGS I-88 mit lateinischem Text.

2 Seit der Gründung des Bistums St. Gallen dahingefallen.

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