1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 150 Allgemeines
Table of Provisions (6)
Statutory Text (6 Provisions)
Die Bezirksammänner werden vom Vorsteher des Sicherheitsdepartements, die
Gemeindepräsidenten und Notare vom Bezirksammann in das Amt eingewiesen
und vereidigt.
1 Der Amtseinweis wird durch eine Einweisungsurkunde festgestellt.
2 Darin werden die vom Amtsvorgänger dem Nachfolger direkt übergebenen
Akten, Wertsachen, Stempel usw. aufgeführt. Überdies wird die vollzogene
Vereidigung vorgemerkt.
Die Eides- oder Gelöbnisformel lautet
«Ich schwöre (gelobe), die mir nach Verfassung, Gesetz, Verordnung und Wei-
sungen der vorgesetzten Behörden obliegenden Pflichten gewissenhaft, ver-
schwiegen und ohne Ansehen der Person zu erfüllen, Geschenke weder mittelbar
noch unmittelbar anzunehmen und alles zu tun, was zum Gemeinwohl gereichen
mag.»
Die vereidigten Bezirksammänner und Gemeindepräsidenten verwenden bei der
Vereidigung der Mitglieder und der Schreiber ihrer Behörden die gleiche Eides-
oder Gelöbnisformel und halten die erfolgte Vereidigung in einem Protokoll fest.
1 Die Einweisungsurkunde wird vierfach ausgefertigt und vom bisherigen und
vom neuen Präsidenten sowie von der Person, die den Amtseinweis vornimmt,
unterzeichnet.
2 Je ein Exemplar der Einweisungsurkunde erhalten
- der Regierungsrat
- die Bezirks- oder Gemeindekanzlei
- der abtretende Präsident
- der neugewählte Präsident
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.6
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 16-414 mit Änderungen vom 20. August 1979 (GS 17-157), vom 15. Dezember 1998 (GS
19-354) und vom 17. Juni 2008 (GS 22-22c).
2 GS 15-683.
3 Fassung vom 15. Dezember 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999.
4 Fassung vom 15. Dezember 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.
6 Inkrafttreten der Änderungen: vom 15. Dezember 1998 am 1. Januar 1999 und vom 17. Juni
2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339).