Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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150.211 CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 150 Allgemeines

6 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (6)

Statutory Text (6 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 150 Allgemeines

Die Bezirksammänner werden vom Vorsteher des Sicherheitsdepartements, die

Gemeindepräsidenten und Notare vom Bezirksammann in das Amt eingewiesen

und vereidigt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 150 Allgemeines

1 Der Amtseinweis wird durch eine Einweisungsurkunde festgestellt.

2 Darin werden die vom Amtsvorgänger dem Nachfolger direkt übergebenen

Akten, Wertsachen, Stempel usw. aufgeführt. Überdies wird die vollzogene

Vereidigung vorgemerkt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 150 Allgemeines

Die Eides- oder Gelöbnisformel lautet

«Ich schwöre (gelobe), die mir nach Verfassung, Gesetz, Verordnung und Wei-

sungen der vorgesetzten Behörden obliegenden Pflichten gewissenhaft, ver-

schwiegen und ohne Ansehen der Person zu erfüllen, Geschenke weder mittelbar

noch unmittelbar anzunehmen und alles zu tun, was zum Gemeinwohl gereichen

mag.»

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 150 Allgemeines

Die vereidigten Bezirksammänner und Gemeindepräsidenten verwenden bei der

Vereidigung der Mitglieder und der Schreiber ihrer Behörden die gleiche Eides-

oder Gelöbnisformel und halten die erfolgte Vereidigung in einem Protokoll fest.

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1 Die Einweisungsurkunde wird vierfach ausgefertigt und vom bisherigen und

vom neuen Präsidenten sowie von der Person, die den Amtseinweis vornimmt,

unterzeichnet.

2 Je ein Exemplar der Einweisungsurkunde erhalten

- der Regierungsrat

- die Bezirks- oder Gemeindekanzlei

- der abtretende Präsident

- der neugewählte Präsident

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 150 Allgemeines

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.6

2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 16-414 mit Änderungen vom 20. August 1979 (GS 17-157), vom 15. Dezember 1998 (GS

19-354) und vom 17. Juni 2008 (GS 22-22c).

2 GS 15-683.

3 Fassung vom 15. Dezember 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

4 Fassung vom 15. Dezember 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

5 Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.

6 Inkrafttreten der Änderungen: vom 15. Dezember 1998 am 1. Januar 1999 und vom 17. Juni

2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339).

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