Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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145.210 PKG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal (PKG)

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Table of Provisions (21)

§ 1 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 2 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 3 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 4 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 5 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 6 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 7 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 8 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 9 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 10 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 10A Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 11 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 12 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 13 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 14 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 15 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 16 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 17 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 21 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 22 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014 § 23 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014

Statutory Text (21 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Sitz und Zweck

1 Die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskasse) ist eine öffentlich-

rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Schwyz.

2 Die Pensionskasse versichert ihre Mitglieder und deren Hinterlassene nach

Massgabe des Bundesrechts zur beruflichen Vorsorge, dieses Gesetzes und des

vom Verwaltungsrat zu erlassenden Vorsorgereglementes gegen die wirtschaftli-

chen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

3 Die Pensionskasse ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Begriffe

Im Rahmen dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe

a) Pensionskasse: Pensionskasse des Kantons Schwyz;

b) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denvorsorge vom 25. Juni 1982;

c) Verwaltungsrat: oberstes Organ der Pensionskasse im Sinne des BVG;

d) Arbeitgeber: Kanton Schwyz und übrige gemäss § 3 Abs. 1 und Abs. 2 ange-

schlossene Arbeitgeber;

e) aktive Versicherte: versicherte Personen, bei denen nach Massgabe des Vor-

sorgereglements noch kein Anspruch auf Invalidenrente entstanden ist und

die von der Pensionskasse noch keine Altersrente beziehen (aktive Versiche-

rung);

f) Mitglieder: aktive Versicherte sowie Alters- und Invalidenrentner;

g) Risikoversicherte: aktive Versicherte, die für die Risiken Invalidität und Tod

versichert sind (Risikoversicherung);

h) Vollversicherte: aktive Versicherte, die zusätzlich zur Risikoversicherung für

das Alter versichert sind (Vollversicherung);

i) Sparversicherte: aktive Versicherte, welche die Altersvorsorge nach Erreichen

des für die Vollversicherung maximalen Alters weiter äufnen (Sparversiche-

rung).

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Kreis der Versicherten

1 Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für

a) die Mitarbeitenden des Kantons;

b) die Mitarbeitenden der kantonalen Anstalten;

c) die Lehrpersonen an der Volksschule;

d) die Mitglieder des Regierungsrates;

e) die Mitglieder und Mitarbeitenden der kantonalen Gerichte.

2 Bezirke und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und

Institutionen, die sich in den Dienst einer vom Kanton durchzuführenden oder zu

fördernden Aufgabe stellen, können ihre Mitarbeitenden und ihre Behördenmit-

glieder bei der Pensionskasse versichern. Bereits bei früheren Vorsorgeeinrichtun-

gen laufende Renten werden durch die Pensionskasse nicht übernommen. Der

Anschluss erfolgt auf Grund eines schriftlichen Anschlussvertrages.

3 Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat auf Antrag des Arbeitgebers einzelne

Arbeitnehmerkategorien oder Arbeitnehmer aus besonderen Gründen von der Bei-

trittspflicht befreien, wenn diese nachweisbar bei anderen registrierten Vorsorge-

einrichtungen versichert werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Ordentliche Mitgliedschaft

1 In der Pensionskasse werden grundsätzlich nur Arbeitnehmer versichert, die im

Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse der Versicherungspflicht gemäss

BVG unterstehen.

2 Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse beginnt am Ersten jenes Monates, in

dem das Arbeitsverhältnis angetreten wird oder der versicherte Jahresverdienst

den BVG-Mindestlohn erreicht, frühestens jedoch ab 1. Januar des Jahres, wäh-

rend dem das 18. Altersjahr vollendet wird. Der Wiedereintritt wird wie ein Neu-

eintritt behandelt.

3 Die aktive Versicherung endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.

4 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Dauer der Risiko-,

Voll- und Sparversicherung, sowie die Pensionierung und den Bezug von Alters-

leistungen. Vorbehalten bleiben für den Beginn der Vollversicherung frühere oder

für das Ende der Vollversicherung spätere Altersgrenzen gemäss Bundesrecht. Der

Verwaltungsrat kann zulassen, dass Arbeitgeber auch nicht BVG-pflichtige Arbeit-

nehmer in der Pensionskasse versichern.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Freiwillig weitergeführte Mitgliedschaft

1 Aktive Versicherte, die von den Stimmberechtigten des Kantons oder vom Kan-

tonsrat in ein öffentliches Amt gewählt worden sind und nach mindestens vier

vollen Beitragsjahren aus dem Amt ausscheiden, können die Mitgliedschaft für

den aus diesem Amt wegfallenden versicherten Jahresverdienst solange freiwillig

beibehalten, als ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen den dreifachen Betrag der

maximalen AHV-Altersrente nicht übersteigt. Die freiwilligen Mitglieder haben

unter Vorbehalt von Abs. 2 die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen

aktiven Versicherten.

2 Der beim Ausscheiden aus dem Amt versicherte Jahresverdienst wird eingefro-

ren. Die freiwilligen Mitglieder haben die Versicherten- und Arbeitgeberbeiträge

des ganzen Jahres per 30. Juni direkt an die Pensionskasse zu entrichten. Kommt

ein freiwilliges Mitglied mit seinen Beiträgen in Verzug und bezahlt es diese auch

innert einer Mahnfrist von 30 Tagen nicht, so wird es aus der Pensionskasse aus-

geschlossen. Die freiwilligen Mitglieder können vor Vollendung des 59. Altersjah-

res jederzeit aus der Pensionskasse austreten. Die Freizügigkeitsleistung richtet

sich nach dem Vorsorgereglement.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Unbesoldeter Urlaub

Der Verwaltungsrat regelt die Versicherung während unbesoldeten Urlauben.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Versicherter Jahresverdienst

1 Der versicherte Jahresverdienst entspricht grundsätzlich dem voraussichtlichen

AHV-pflichtigen Jahresverdienst, höchstens aber 120% des Maximums gemäss

der Lohntabelle im Anhang des Personal- und Besoldungsgesetzes vom 26. Juni

1991 (Personalgesetz, PG).

2 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die nicht zu versichern-

den, nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile.

II. Vorsorgeleistungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

1 Die Risikoleistungen bei Invalidität und Tod werden temporär bis zum Ende der

Vollversicherung ausgerichtet. Sie basieren auf dem versicherten Jahresverdienst

der aktiven Versicherten (Leistungsprimat).

2 Die Altersleistungen basieren auf den Sparguthaben der aktiven Versicherten

(Beitragsprimat).

III. Finanzierung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Vollkapitalisierung

Die Verpflichtungen der Pensionskasse sollen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Ordentliche Beiträge

a) Aufteilung und Höhe

1 Die ordentlichen Beiträge an die Pensionskasse setzen sich zusammen aus

a) Beiträgen der Arbeitgeber und aktiven Versicherten zur Deckung der Risiko-

leistungen bei Invalidität und Tod sowie der Verwaltungskosten;

b) Sparbeiträgen der Arbeitgeber und der Vollversicherten und Sparversicherten

zur Finanzierung der Altersleistungen;

c) Umwandlungsbeiträgen der Arbeitgeber zur Finanzierung eines höheren Um-

wandlungssatzes.

2 Die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge in Prozenten des versicherten Jahresver-

dienstes betragen

a) 1.5% für Risikoversicherte;

b) 12.0% für Vollversicherte und Sparversicherte.

3 Der Verwaltungsrat kann die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge um bis zu 0.5%

des versicherten Jahresverdienstes reduzieren, soweit diese für die Finanzierung

eines höheren Umwandlungssatzes nicht erforderlich sind.

4 Die Aufteilung der ordentlichen Arbeitgeberbeiträge für Risiko, Verwaltung, Al-

terssparen und Umwandlungssatz, die Höhe der ordentlichen Versichertenbeiträge

sowie die Einzelheiten, wie Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Beiträge, wer-

den durch den Verwaltungsrat geregelt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

b) Sparpläne

1 Der Verwaltungsrat kann den Arbeitgebern Sparpläne anbieten, bei denen die

Arbeitgeberbeiträge von denjenigen gemäss § 10 Abs. 2 abweichen. Solche Spar-

pläne sind nur für Lohnteile über dem dreifachen Betrag der maximalen AHV-Al-

tersrente möglich.

2 Der Verwaltungsrat kann für die Vollversicherten und Sparversicherten maximal

drei individuell wählbare Sparpläne anbieten. Dabei ist die Höhe der Sparbeiträge

der Arbeitgeber unabhängig von der individuellen Sparplanwahl der Vollversicher-

ten und Sparversicherten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Sanierungsbeiträge und Minderverzinsung der Sparguthaben bei

Unterdeckung

1 Wenn der gemäss Jahresabschluss festgestellte Deckungsgrad der Pensions-

kasse unter 100% liegt, werden jeweils während dem Kalenderjahr, welches der

Feststellung der Unterdeckung folgt, die Massnahmen gemäss Abs. 2 und 3 er-

griffen.

2 Die Arbeitgeber leisten für alle Vollversicherten und Sparversicherten die folgen-

den deckungsgradabhängigen Sanierungsbeiträge in Prozenten des versicherten

Jahresverdienstes

a) 3.0% bei einem Deckungsgrad unter 90%;

b) 2.0% bei einem Deckungsgrad von mindestens 90% aber unter 95%;

c) 1.0% bei einem Deckungsgrad von mindestens 95% aber unter 100%.

3 Die Vollversicherten und die Sparversicherten leisten einen Sanierungsbeitrag

von 1.0% des versicherten Jahresverdienstes. Zusätzlich wird der für die Verzin-

sung der Sparguthaben massgebende Sparzinssatz um 1.0 Prozentpunkte unter

den vom Bundesrat festgelegten BVG-Mindestzinssatz reduziert (Minderverzin-

sung), wenn der Deckungsgrad unter 90% liegt. Bei einem Deckungsgrad von

mindestens 90% aber unter 95% wird der Sparzinssatz um 0.5 Prozentpunkte

reduziert. Die Sparguthaben werden jedoch mindestens mit 1.0% bzw. mit einem

allfällig noch tieferen BVG-Mindestzins verzinst.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Garantieverpflichtung

1 Der Kanton garantiert die Erfüllung der Pensionskassenverpflichtungen, bis die

Pensionskasse eine genügende Wertschwankungsreserve besitzt.

2 Die Garantieverpflichtung fällt endgültig dahin, sobald die Wertschwankungsre-

serve gemäss einem Jahresabschluss die Zielgrösse erreicht hat.

IV. Organisation

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Organe und paritätische Verwaltung

1 Organe der Pensionskasse sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsstelle.

2 Der Verwaltungsrat regelt im Rahmen der §§ 14 bis 16 die Einzelheiten der

paritätischen Verwaltung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Pensionskasse. Er besteht aus zehn

Vertretern und setzt sich zusammen aus

a) fünf vom Regierungsrat ernannten Arbeitgebervertretern

– mindestens ein Mitglied des Regierungsrates;

– mindestens zwei Vertreter der Bezirke und Gemeinden.

b) fünf von den aktiven Versicherten gewählten Arbeitnehmervertretern

– zwei Vertreter der Mitarbeitenden des Kantons und der kantonalen An-

stalten sowie der Mitglieder und Mitarbeitenden der kantonalen Gerichte;

– zwei Vertreter der Lehrpersonen an der Volksschule;

– ein Vertreter der Versicherten der nach § 3 Abs. 2 freiwillig angeschlosse-

nen Arbeitgeber.

2 Die Amtsdauer des Verwaltungsrates fällt mit derjenigen des Regierungsrates

zusammen.

3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Aufgaben des Verwaltungsrates

1 Die Aufgaben des Verwaltungsrates richten sich nach Bundesrecht und diesem

Gesetz.

2 Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse

oder zur Überwachung von Geschäften Ausschüsse einsetzen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle wird durch den Verwaltungsrat bestimmt.

2 Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen werden vom Verwaltungsrat

auf Vorschlag der Geschäftsstelle ernannt.

V. Rechtspflege

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

1 Gegen Entscheide der Pensionskasse kann sich jeder Betroffene schriftlich und

begründet an den Verwaltungsrat wenden. Der Verwaltungsrat regelt das Verfah-

ren.

2 Nicht beigelegte Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse, Arbeitgebern und

Anspruchsberechtigten werden durch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren

entschieden.

VI. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert

a) Personal- und Besoldungsgesetz vom 26. Juni 1991

§ 21e Abs. 1

1 Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen oder die vorzeitig in den Ruhe-

stand versetzt werden, haben frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres An-

spruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, wenn sie nach Massgabe des

Vorsorgereglementes der Pensionskasse des Kantons Schwyz ganze Altersleistun-

gen erhalten. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des ordentlichen AHV-Renten-

alters.

b) Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule vom

27. Juni 2002

§ 17 Abs. 1

1 Lehrpersonen, die sich vorzeitig pensionieren lassen oder die vorzeitig in den

Ruhestand versetzt werden, haben frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres

Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, wenn sie nach Massgabe des

Vorsorgereglementes der Pensionskasse des Kantons Schwyz ganze Altersleistun-

gen erhalten. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des ordentlichen AHV-Renten-

alters.

c) Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974

§ 67 Abs. 1 Bst. d

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz

d) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten

Arbeitsverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegenüber

der Pensionskasse des Kantons Schwyz;

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Pensionskasse des

Kantons Schwyz vom 19. Mai 2004 aufgehoben.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.19

1 GS 24-7 mit Änderungen vom 25. Mai 2022 (GS 26-78) und vom 25. Mai 2022 (PG, GS 26-

79b).

2 Bst. e bis g in der Fassung vom, Bst. h und i neu eingefügt am 25. Mai 2022.

3 SR 831.40.

4 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

5 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

6 SRSZ 145.110.

7 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

8 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.

9 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.

10 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.

11 Haupttitel in der Fassung vom 25. Mai 2022.

12 Aufgehoben am 25. Mai 2022.

13 Aufgehoben am 25. Mai 2022.

14 Aufgehoben am 25. Mai 2022.

15 SRSZ 145.110.

16 SRSZ 612.110.

17 SRSZ 234.110.

18 GS 20-551.

19 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906); Änderungen vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022

2258) und vom 25. Mai 2022 (GS 26-79b) am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081) in Kraft getreten.

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