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Table of Provisions (26)
Statutory Text (26 Provisions)
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen, die an den kantonalen Mittel- und
Berufsfachschulen Unterricht erteilen.
2 Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen richten sich grund-
sätzlich nach dem Personalgesetz und den entsprechenden Ausführungserlas-
sen.
3 In Abweichung davon enthält dieses Reglement Bestimmungen über die spezi-
elle Beschaffenheit des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen.
Sprachliche Gleichbehandlung
In dieser Verordnung enthaltene Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide
Geschlechter.
II. Arbeitsverhältnisse
Stellenplan
Für den Stellenplan gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes und der ent-
sprechenden Ausführungserlasse.
Anstellungsbehörde
1 Die Zuständigkeit der Anstellung richtet sich
a) in den Berufsfachschulen nach dem Gesetz über die Berufsbildung, Berufs-
beratung und Weiterbildung;
b) in den Mittelschulen nach dem Mittelschulgesetz.
Probeverhältnis
1 Das erste Semester des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.
2 Bei Eintritt während eines Semesters legt die Anstellungsbehörde die Probezeit
fest.
3 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig zwei Monate auf
das Ende des Semesters.
Kündigung
1 Die Anstellungsbehörde und die Lehrperson können das unbefristete Arbeits-
verhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des jeweiligen
Semesters schriftlich kündigen.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Ver-
tragsdauer.
Pensionierung
Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung am letzten Tag des je-
weiligen Semesters, in welchem die Lehrperson die Altersgrenze erreicht. Es kann
im Sinne von § 18 Abs. 4 Personalgesetz verlängert werden.
III. Beruflicher Auftrag, Pflichten und Rechte
Beruflicher Auftrag
Die Lehrpersonen erfüllen im Regelfall einen dreiteiligen beruflichen Auftrag
a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Beratung
und Betreuung einzelner Schüler sowie Zusammenarbeit mit allen an der Aus-
bildung Beteiligten;
b) Mitarbeit in der Schule, einschliesslich Mitbeteiligung an Schulaktivitäten, in
Fach- und Arbeitsgruppen sowie an der Schulentwicklung;
c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, ein-
schliesslich Fort- und Weiterbildung.
Reduzierter beruflicher Auftrag
1 Lehrpersonen, die ein Pensum von weniger als neun Lektionen pro Woche unter-
richten oder die ausschliesslich Weiterbildungskurse für die Bevölkerung erteilen,
erfüllen einen reduzierten beruflichen Auftrag. Sie sind von der Mitarbeit in der
Schule nach § 8 Bst. b dispensiert.
2 Der reduzierte berufliche Auftrag wird bei der Lohneinweisung berücksichtigt.
3 Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, kann das Pen-
sum zusammengezählt werden. Die Rektoren bestimmen nach Absprache, wo der
Hauptteil der Mitarbeit in der Schule gemäss § 8 Bst. b zu erbringen ist.
Unterrichtsverpflichtung
1 Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Mittelschulen beträgt
a) 23 Lektionen pro Woche im Regelfall;
b) 25 Lektionen pro Woche für Lehrpersonen in den Fächern Bildnerisches Ge-
stalten, Sport, Musik;
c) 29 Lektionen pro Woche für Instrumentallehrpersonen.
2 Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Berufsfachschulen beträgt für
alle Lehrpersonen 25 Lektionen pro Woche.
3 Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten.
4 Das Bildungsdepartement regelt die Handhabung von ausfallenden Lektionen
während der Unterrichtswochen in einer Weisung.
Prüfungen
1 Die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen zählt zur Unterrichts-
verpflichtung gemäss § 10 und wird nicht speziell entschädigt.
2 Ausnahmen regelt der Regierungsrat.
Schulleitung
Lehrpersonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, welche weniger als 50
Prozent betragen, werden für diese Führungstätigkeit um ein Lohnband höher
eingereiht als für die Lehrtätigkeit.
Altersentlastung
1 Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen an Mittel- und Be-
rufsfachschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert
a) um eine Lektion ab dem 58. Altersjahr;
b) um zwei Lektionen ab dem 60. Altersjahr;
c) um drei Lektionen ab dem 62. Altersjahr.
2 Für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterrichten, wird die Unterrichtsver-
pflichtung anteilmässig reduziert.
3 Der Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem die
jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Zusätzliche Unterrichtsverpflichtung
1 Ausnahmsweise kann der Rektor der Lehrperson, die ein Vollpensum unterrich-
tet, eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung übertragen.
2 Als zusätzliche Unterrichtsverpflichtung gelten Lektionen, die während mindes-
tens einem Semester über die vertraglich abgemachte Unterrichtsverpflichtung
hinaus erteilt werden.
3 Eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung ist grundsätzlich in einem folgenden
Semester oder Schuljahr zu kompensieren. Ist eine Kompensation ausgeschlos-
sen, erfolgt eine Entschädigung im Verhältnis zum Vollpensum.
Einzellektionen
1 Lehrpersonen können vom Rektor verpflichtet werden, vorübergehend eine Stell-
vertretung zu übernehmen und Einzellektionen zu erteilen.
2 Über die ordentliche Unterrichtsverpflichtung hinausgehende, effektiv erteilte
Einzellektionen werden zu je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jahres-
lektion entschädigt.
Entschädigung für besondere Funktionen und Aufgaben
1 Lehrpersonen, die ausserhalb ihres beruflichen Auftrages gemäss § 8 eine Kom-
missionstätigkeit im Auftrag der Schule oder des Kantons wahrnehmen, werden
nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erzie-
hungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober
1997 entschädigt.
2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Entschädigung und die Festset-
zung von Entlastungen für Lehrpersonen, die neben ihrem beruflichen Auftrag
gemäss § 8 zusätzliche besondere Funktionen oder Aufgaben im Dienst der Schule
übernehmen.
Arbeitsfreie Tage
Es gelten die vom Kanton festgesetzten arbeitsfreien Tage.
Ferien
1 Die Ferien richten sich nach den Schulferien.
2 Die Lehrpersonen können während eines Teils der Schulferien zur Weiterbildung
oder zur Teilnahme an Schulkonferenzen verpflichtet werden.
Mutterschaftsurlaub
Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen
werden.
Langzeitweiterbildung
1 Eine besoldete Langzeitweiterbildung kann bewilligt werden, wenn eine Lehr-
person seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen an einer der kantonalen Mit-
tel- oder Berufsfachschulen mit einem durchschnittlichen Pensum von mindes-
tens 50% unterrichtet hat und höchstens 58 Jahre alt ist.
2 Der Vorsteher des Bildungsdepartements entscheidet über die besoldete Lang-
zeitweiterbildung. Es besteht kein Anspruch auf Langzeitweiterbildung.
3 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Langzeitweiterbildung.
IV. Besoldung
Einreihung und Besoldung
Die Lehrpersonen werden nach Massgabe der Richtpositionen im Anhang dieses
Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besoldet.
Befristetes Arbeitsverhältnis und Stellvertretungen
1 Der Jahreslohn bei Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsverhältnis wird in zwölf
gleichen Teilbeträgen ausbezahlt.
2 Die Stellvertretungen werden im Umfang der effektiv erteilten Einzellektionen zu
je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jahreslektion besoldet.
Dienstaltersgeschenk
Das Dienstaltersgeschenk kann nicht in Form eines besoldeten Urlaubs bezogen
werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1 Für Lehrpersonen, die eine Altersentlastung nach bisherigem Reglement erhal-
ten, gilt diese Regelung weiter.
2 Lehrpersonen, die innerhalb der ersten zwei Jahre seit Inkrafttreten des neuen
Reglements eine Altersentlastung nach bisherigem Reglement erhalten würden,
können wählen, nach welcher Regelung die Altersentlastung gewährt wird.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Personal- und Besoldungsreglement
für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen vom 4. Juli 2000 aufgeho-
ben.
Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft.17
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Anhang: Richtpositionen der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen
Tiefere Einreihung in den Lohnbändern
Für alle Richtpositionen gilt
– Fehlt der verlangte (Fach)Ausbildungsabschluss oder die didaktische Ausbil-
dung, erfolgt die Einreihung ein Lohnband tiefer.
– Fehlen beide Voraussetzungen, erfolgt die Einreihung um zwei Lohnbänder
tiefer.
– Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden.
A. Lehrpersonen mit vollem beruflichem Auftrag gemäss § 8
Lohnband 15
– Lehrpersonen an Mittelschulen mit einem Masterabschluss einer Universität
oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung, die zum Un-
terricht an der Mittelschule befähigt
– Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Masterabschluss einer Uni-
versität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung, die
zum Unterricht an der Berufsmittelschule befähigt
Lohnband 14
– Lehrpersonen an Mittel- oder Berufsfachschulen mit einem Bachelorabschluss
einer Universität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbil-
dung
– Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem eidg. Diplom als Berufsschul-
lehrperson (1800 Lernstunden)
– Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Abschluss einer Höheren
Fachschule oder einer abgeschlossenen Berufs- bzw. Meisterprüfung und
einer didaktischen Ausbildung
Lohnband 13
Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss und einer didak-
tischen Ausbildung
Lohnband 12
Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss ohne didaktische
Ausbildung
B. Lehrpersonen mit reduziertem beruflichem Auftrag gemäss § 9
Die Richtpositionen sind ein Lohnband tiefer als die unter A definierten Richtposi-
tionen.
1 GS 23-54 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-
sung, GS 23-97) und vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26-94b).
2 SRSZ 145.110.
3 SRSZ 622.110.
4 SRSZ 623.110.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
6 SRSZ 145.110.
7 Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 SRSZ 145.110.
9 Fassung vom 17. Dezember 2013.
10 SRSZ 622.110.
11 SRSZ 623.110.
12 Fassung vom 6. Dezember 2022.
13 Fassung vom 6. Dezember 2022.
14 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
15 SRSZ 140.520.
16 GS 19-624.
17 Abl 2012 2534; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und
vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) in Kraft getreten.
18 Fassung vom 6. Dezember 2022.
19 Fassung vom 6. Dezember 2022.
20 Fassung vom 6. Dezember 2022.