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144.210 FKG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons (FKG)

15 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (15)

Statutory Text (15 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Grundsatz

1 Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons.

2 Sie erbringt unabhängige und objektive Prüf- und Beratungsdienstleistungen,

welche darauf ausgerichtet sind, finanzielle Risiken zu reduzieren, finanzielle

Schäden zu vermeiden, Mehrwerte zu schaffen und die Verwaltungsprozesse zu

verbessern.

3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen

und Männer.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Stellung

1 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig.

2 Sie unterstützt

a) die Staatswirtschaftskommission bei der Ausübung der parlamentarischen Fi­

nanzaufsicht;

b) den Regierungsrat und die kantonalen Gerichte bei der Ausübung der finan­

ziellen Dienstaufsicht.

3 Sie ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet.

4 Sie verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Finanzaufsicht unterliegen,

insbesondere auch mit dem Regierungsrat, den kantonalen Gerichten sowie mit

den Organen des Kantonsrates.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Personal

1 Die Leitung der Finanzkontrolle wird einer in Finanzaufsichtsfragen ausgewiese­

nen Fachperson übertragen. Der Regierungsrat wählt den Leiter der Finanzkont­

rolle auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

2 Die Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl sowie die vorzeitige Auflösung be­

dürfen der Bestätigung durch die Staatswirtschaftskommission.

3 Anstellungsbehörde für alle anderen Mitarbeitenden der Finanzkontrolle ist der

Leiter der Finanzkontrolle.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Finanzen

1 Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat die Kreditbegehren der Finanzkontrolle

unverändert zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

2 Über die vom Kantonsrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eige­

ner Kompetenz.

3 Kreditüberschreitungen bewilligt der Kantonsrat auf Antrag der Finanzkontrolle.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Qualitäts- und Leistungsbeurteilung

1 Der Regierungsrat beauftragt mit Zustimmung der Staatswirtschaftskommission

eine externe Stelle mit der periodischen Qualitäts- und Leistungsbeurteilung

sowie mit der Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle.

2 Die beauftragte Stelle gibt ihren vollständigen Bericht der Staatswirtschafts­

kommission und dem Regierungsrat zur Kenntnis.

II. Finanzaufsicht

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Allgemeine Aufgaben

1 Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Finanzkontrolle

a) die Einhaltung der geltenden Grundsätze zur ordnungsgemässen Rechnungs­

legung zu prüfen;

b) die Einhaltung der geltenden Grundsätze zur Haushaltsführung zu prüfen;

c) die internen Kontrollsysteme zu beurteilen;

d) die Ordnungsmässigkeit der Daten über die Ausführung der Leistungsaufträge

und die Einhaltung der Globalbudgets zu prüfen;

e) die Wirkungsevaluation der mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Ver­

waltungseinheiten vorzunehmen.

2 Die Prüfungstätigkeit durch die Finanzkontrolle orientiert sich an allgemein an­

erkannten Grundsätzen.

3 Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt es der Staats­

wirtschaftskommission, dem Regierungsrat und den kantonalen Gerichten zur

Kenntnis.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Besondere Aufgaben

1 Die Staatswirtschaftskommission und der Regierungsrat können der Finanzkon­

trolle besondere Prüfaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der

Finanzaufsicht beiziehen.

2 Sie kann solche Prüfaufträge ablehnen, wenn dadurch die Abwicklung des or­

dentlichen Prüfprogrammes oder ihre Unabhängigkeit gefährdet ist.

3 Sie führt das Sekretariat der Staatswirtschaftskommission.

4 Sie darf nicht mit kantonalen Vollzugsaufgaben beauftragt werden. Aufgaben

aus Bundesrecht bleiben vorbehalten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Aufsichtsbereich

1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen

a) das Rechnungswesen des Kantonsrates;

b) das Rechnungswesen der kantonalen Gerichte;

c) die kantonale Verwaltung;

d) die Anstalten des Kantons;

e) Organisationen sowie natürliche und juristische Personen ausserhalb der kan­

tonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt;

f) Organisationen sowie natürliche und juristische Personen ausserhalb der kan­

tonalen Verwaltung, denen der Kanton Finanzhilfen gewährt, an denen er sich

finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahrnimmt.

2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder

Statuten eine eigene Revisions- oder Kontrollstelle beauftragt ist, wobei sich die

Aufsicht in der Regel auf die Würdigung der Ergebnisse der Revisions- oder Kon­

trollberichte beschränkt.

3 Von der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle ausgenommen sind selbstständige

öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons, soweit deren Aufsicht und Revision

spezialgesetzlich abschliessend geregelt sind.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Zusammenarbeit mit Dritten

1 Die Finanzkontrolle kann zu ihrer Unterstützung Sachverständige und private

Revisionsgesellschaften beauftragen.

2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit privaten

oder öffentlichen Institutionen und Fachorganisationen zusammenarbeiten.

3 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Finanzkontrolle interkantonale Zusam­

menarbeitsvereinbarungen in diesem Bereich abschliessen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Einsichts- und Verwendungsrecht

1 Die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten haben das Recht, sämt­

liche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Sach- und Personen­

daten einzusehen und zu verwenden.

2 Soweit die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten Kenntnis von

Tatsachen erhalten, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, sind

sie ihrerseits daran gebunden.

3 Beschlüsse und Verfügungen, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen,

sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

III. Berichterstattung und Beanstandungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Berichterstattung

1 Die Finanzkontrolle berichtet in ausführlicher schriftlicher Form an die geprüfte

Stelle, das betroffene Departement bzw. die Staatskanzlei und an das Finanzde­

partement.

2 Die Finanzkontrolle berichtet wesentliche Prüfergebnisse in zusammengefasster

Form schriftlich an die Staatswirtschaftskommission und stellt ihr auf Verlangen

auch die ausführlichen Prüfergebnisse zur Verfügung.

3 Die Finanzkontrolle erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der veröffentlicht

wird.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Beanstandungen

1 Bei wesentlichen Beanstandungen hat das betroffene Departement innert drei

Monaten schriftlich Stellung zu nehmen. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Be­

richt Anträge stellen.

2 Entdeckt die Finanzkontrolle Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet sie

diese dem zuständigen Departement und dem Finanzdepartement bzw. dem zu­

ständigen Gericht.

3 Der Regierungsrat oder das zuständige Gericht entscheidet abschliessend über

strittige Revisionsbemerkungen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Sofortmassnahmen

1 Stellt die Finanzkontrolle bei der geprüften Stelle einen sofortigen Handlungs­

bedarf fest, informiert sie unverzüglich deren vorgesetzte Instanz, welche im Rah­

men ihrer Kompetenzen die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen hat.

2 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkont­

rolle den Regierungsrat und die Staatswirtschaftskommission über die von ihr

gemachten Feststellungen.

3 Solange die Prüfung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, haben Zahlun­

gen zu unterbleiben und es dürfen keine neuen Verpflichtungen mehr eingegangen

werden, die der Untersuchung oder den ergriffenen Massnahmen zuwiderlaufen.

IV. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Änderungen bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 1986 wird wie

folgt geändert

§ 1 Abs. 1

Diese Verordnung regelt die Haushaltführung, insbesondere die Finanzplanung,

den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Kreditarten.

Gliederungstitel VI. Finanzkontrolle und §§ 32 bis 37 werden aufgehoben.

2. Die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom 17. März

1999 wird wie folgt geändert

§ 13 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 144 Finanzhaushalt und Finanzkontrolle des Kantons

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons­

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm­

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

23-34 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS

23-97) und vom 25. Mai 2022 (PG, GS 26-79a).

2 SRSZ 100.100.

3 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 25. Mai 2022, bisheriger Abs. 4 wird zu

Abs. 3.

4 GS 17-599; SRSZ 144.110.

5 GS 19-384; SRSZ 143.210.

6 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

7 1. Juli 2012 (Abl 2012 1539); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl

2013 2974) und vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081) in Kraft getreten.

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