1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung (ITV)
Table of Provisions (32)
Statutory Text (32 Provisions)
Zweck
Diese Verordnung regelt Zuständigkeiten, Aufgaben und Sicherheitsanforderun-
gen bei der Steuerung und beim Einsatz der Informationstechnologie (IT) in der
kantonalen Verwaltung.
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für
a) die Departemente, Staatskanzlei und Ämter der kantonalen Verwaltung;
b) die Benutzer der kantonalen IT;
c) berechtigte Dritte, soweit die Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit
der IT betroffen sind.
2 Für die kantonalen Gerichte, Anstalten und Schulen gilt diese Verordnung, so-
weit diese Informatikmittel oder digitale Leistungen des Kantons beziehen. Die
Gerichte werden in diesem Fall gleich behandelt wie ein Departement, die An-
stalten und Schulen wie ein Amt.
Ausnahmen
Die Verordnung kommt namentlich nicht zur Anwendung bei
a) Funk-, Alarmierungs-, Schliess- und Einsatzleitsystemen sowie der Notruftele-
fonie der Kantonspolizei;
b) speziellen Informatikmitteln, die der polizeilichen Ermittlungsarbeit und wei-
teren spezifischen Polizeitätigkeiten dienen;
c) eigenen Netzen der kantonalen Schulen;
d) kantonalen Anlagen der Gebäudetechnik;
e) kantonseigenen Anlagen, die ausschliesslich der Steuerung technischer Pro-
zesse dienen.
2 Für die Informationstechnologie in diesen Bereichen ist das zuständige öffentli-
che Organ verantwortlich.
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
a) Informationstechnologie (IT): die Steuerung, Planung und Einführung sowie
der Betrieb und Unterhalt von Prozessen und Techniken, welche der elektro-
nischen oder elektronisch unterstützten Bearbeitung von Informationen aller
Art und deren Übermittlung inklusive Telekommunikation dienen;
b) Informatikmittel: Geräte, Einrichtungen und Dienste, insbesondere Kommuni-
kationsnetzwerke, Betrieb- und Datenbearbeitungssysteme, Hard- und Soft-
ware sowie Supportprogramme, die der elektronischen Erfassung, Verarbei-
tung, Speicherung, Übermittlung, Auswertung, Archivierung oder Vernichtung
von Informationen dienen;
c) Basisdienste: Informatikmittel, die der verwaltungsweiten Grundversorgung
und der Zusammenarbeit dienen, insbesondere Basisinfrastruktur und Quer-
schnittsanwendungen, ausgenommen Fachanwendungen;
d) Fachanwendungen: Informatikmittel, welche zur Steuerung und Abwicklung
von Geschäftsabläufen und zur spezifischen Aufgabenerfüllung des zuständi-
gen öffentlichen Organs erforderlich sind;
e) digitale Leistungen: Dienstleistungen im Bereich IT, für die das Amt für Infor-
matik zuständig ist und die es selbst oder durch beauftragte Dritte für die
Benutzer erbringt;
f) Benutzer: natürliche oder juristische Person, welche zur Erfüllung einer öf-
fentlichen Aufgabe von einem Informatikmittel Gebrauch macht;
g) Informationen: alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informa-
tionsträger;
h) Informationssicherheit: alle Massnahmen zum Schutz von Informationen und
Informatikmitteln, die zur Gewährleistung ihrer Vertraulichkeit, Integrität, Ver-
fügbarkeit und Nachvollziehbarkeit dienen;
i) Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept (ISDS-Konzept): strukturierte
Beschreibung der Sicherheitsanforderungen an ein Informatikmittel, der geplanten
und umgesetzten Sicherheitsmassnahmen sowie der verbleibenden Restrisiken;
j) IT-Sicherheit: organisatorische, personelle und technische Massnahmen im
Bereich der Informationssicherheit, wie Sicherung der Stromversorgung und
Netzwerkverbindungen, sichere Programme, Systeme zur Erkennung schädli-
cher Software, Einrichtung einer klaren und sicheren Informationsstruktur und
-ablage, Schulung der Benutzer;
k) IT-Grundschutz: minimale organisatorische, personelle und technische Si-
cherheitsvorkehrungen im Bereich der IT-Sicherheit zur Gewährleistung des
normalen Schutzbedarfs.
II. Grundsätze
Ziele
1 Die IT unterstützt die Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Sicherheit von Ge-
schäftsabläufen.
2 Sie dient der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und richtet sich nach den Be-
dürfnissen der Benutzer.
Beschaffung
1 Die Beschaffung von Informatikmitteln erfolgt gemäss der Binnenmarktgesetz-
gebung, den interkantonalen und kantonalen Vorschriften über das öffentliche
Beschaffungswesen und der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
2 Die Zulässigkeit der Beschaffung setzt voraus, dass
a) der Bedarf nicht durch bestehende Basisdienste oder Fachanwendungen
gleichwertig abgedeckt werden kann;
b) bei vertraglichen Abreden anerkannte Standardverträge verwendet werden;
c) die Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit ein-
gehalten werden;
d) bestehende Standards zwecks Kompatibilität und Revisionstauglichkeit der
Informatikmittel übernommen werden;
e) das IT-Vorhaben vorgängig durch das Amt für Informatik geprüft und das Er-
gebnis berücksichtigt wurde;
f) die weitergehenden Vorgaben des Amts für Informatik beachtet werden.
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter entwickeln grundsätzlich
keine eigenen Informatikmittel. Vorbehalten bleiben Entwicklungen, Anpassun-
gen oder Weiterentwicklungen durch das Amt für Informatik.
Zusammenarbeit
1 Bei der Weiterentwicklung der Basisdienste und der Fachanwendungen ist die
harmonisierte Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken, anderen Kanto-
nen und dem Bund unter Wahrung der Grundsätze dieser Verordnung anzustreben.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter koordinieren ihre Zusam-
menarbeitsvorhaben mit dem Amt für Informatik.
III. Zuständigkeiten
Regierungsrat
Der Regierungsrat
a) bestimmt und überwacht die mehrjährige strategische Ausrichtung der digita-
len Verwaltung;
b) legt auf Antrag des Finanzdepartements die Organisation der Informatikmittel,
IT-Vorhaben und Informationssicherheit fest;
c) erlässt Weisungen über die Informationstechnologie;
d) entscheidet bei Uneinigkeiten zwischen den Departementen, der Staatskanzlei,
den Ämtern und dem Amt für Informatik.
Departemente, Staatskanzlei und Ämter
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter sind für den Einsatz der
ihnen bereitgestellten oder genehmigten Informatikmittel unter Einhaltung dieser
Verordnung verantwortlich und
a) treffen alle erforderlichen Massnahmen im Bereich der Informationssicherheit,
um ihre Informationen und Informatikmittel vor missbräuchlichem Zugriff, un-
befugter Bearbeitung, Beschädigung, Verlust und Funktionsbeeinträchtigung
zu schützen oder schützen zu lassen;
b) koordinieren die Informatikbelange innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs
und arbeiten mit dem Amt für Informatik unter Einhaltung der Weisungen und
zentralen Führungsmethodik bei IT-Vorhaben zusammen;
c) melden IT-Vorhaben vor Beginn der Planung dem Amt für Informatik;
d) gewähren den Aufsichts- und Justizorganen im Umfang ihrer gesetzlichen Be-
fugnisse und in Absprache mit dem Amt für Informatik Einsicht in die erfor-
derlichen Informationen.
2 Die Departemente und die Staatskanzlei
a) wirken bei Vorhaben im Bereich der Basisdienste mit;
b) bestimmen einen Beauftragten für Informationssicherheit (ISB) in ihrem Zu-
ständigkeitsbereich zur Aufgabenerfüllung nach § 17a Abs. 2.
3 Die Ämter sind bei ihren Fachanwendungen im Rahmen der Vorgaben des Amts
für Informatik zuständig für
a) deren Auswahl, Planung, Beschaffung und Einführung;
b) deren Betrieb, und Unterhalt;
c) die Informationssicherheit und den Datenschutz.
Finanzdepartement
Dem Finanzdepartement obliegt
a) die Entwicklung und Umsetzung der mehrjährigen strategischen Ausrichtung
der digitalen Verwaltung;
b) die Beratung des Regierungsrates in allen Informatik- und Informationssicher-
heitsbelangen;
c) die Umsetzung der Organisation der Informatikmittel, IT-Vorhaben und Informa-
tionssicherheit;
d) die Bezeichnung des kantonalen Informationssicherheitsbeauftragten (KISB);
e) der Erlass von Vorgaben zur Steuerung und Abwicklung von IT-Vorhaben, ins-
besondere von Projekten, Beschaffungen, Auslagerungen und Weiterentwick-
lungen sowie der Informationssicherheit.
f) die Zusammenarbeit mit den Departementen, der Staatskanzlei, den Gerich-
ten, Anstalten und Schulen zum Zweck einer geordneten und wirtschaftlichen
Entwicklung der Informatik.
Amt für Informatik
1 Das Amt für Informatik ist verantwortlich für
a) den Betrieb, den Unterhalt und die Weiterentwicklung der Basisdienste;
b) die Informationssicherung und -wiederherstellung;
c) die Fachaufsicht über den KISB;
d) die Bereitstellung wirtschaftlicher und wirksamer Informatikmittel;
e) die Gewährleistung einer angemessenen Redundanz und Standardisierung der
Basisdienste;
f) den Beizug des Staatsarchivs bei der Planung von IT-Vorhaben;
g) die Genehmigung und Unterstützung von IT-Vorhaben;
h) die Bereitstellung eines IT-Ausbildungsangebotes für die Benutzer;
i) die Erarbeitung und Erbringung von digitalen Leistungen in Zusammenarbeit
mit den Departementen, der Staatskanzlei und den Ämtern;
j) die Führung eines aktuellen, zentralen Benutzerverzeichnisses innerhalb der
Telekommunikationssysteme.
2 Es kann den Bezirken und Gemeinden für die Beratung und Koordination in
Informatikbelangen zur Verfügung stehen.
Telekommunikationssysteme
1 Die Telekommunikationssysteme werden durch das Amt für Informatik bereit-
gestellt.
2 Daneben bestehen folgende Zuständigkeiten
a) das Hochbauamt veranlasst und überwacht die notwendigen baulichen Instal-
lationen im Telekommunikationsbereich in den Gebäuden der kantonalen Ver-
waltung in Koordination mit dem Amt für Informatik;
b) die Staatskanzlei führt die Telefonzentrale und ein aktuelles, zentrales Tele-
fonnummernverzeichnis;
c) die Kantonspolizei und der kantonale Führungsstab sind für ihre spezifischen
Kommunikationsbedürfnisse besorgt.
IV. Informationssicherheit
Schutzziele und Schutzbedarf
1 Die Schutzziele stellen sicher, dass Informationen und Informatikmittel
a) nur für Berechtigte zugänglich sind (Vertraulichkeit);
b) bei Bedarf verfügbar sind (Verfügbarkeit);
c) nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität) und
d) ihre Nutzung nachvollziehbar gewährleistet ist (Nachvollziehbarkeit).
2 Zur Erreichung der Schutzziele sind die Informationen und Informatikmittel ein-
zuordnen nach
a) normalem Schutzbedarf;
b) besonderem Schutzbedarf.
3 Es gelten folgende allgemeinen Sicherheitsgrundsätze
a) Informatikmittel sind unter Beachtung der Informatiksicherheit gegen Verlust
und unerwünschte Einwirkungen zu sichern;
b) Informationen sind unter Beachtung der Informationssicherheit gegen unbe-
fugten Zugriff und unbefugte Bearbeitung zu schützen;
c) soweit kein besonderer Schutzbedarf die Führung eines aktuellen ISDS-Kon-
zepts erfordert, genügt der IT-Grundschutz.
Klassifikation
1 Informationen sind in einem einfachen Prozess zu unterteilen in
a) öffentlich: die Veröffentlichung erfolgt durch Freigabe des zuständigen öffent-
lichen Organs, soweit keine Risiken für die Informationssicherheit bestehen;
b) intern: die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben beeinträchtigen;
c) vertraulich: die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Erfüllung öffentli-
cher Aufgaben erheblich beeinträchtigen;
d) geheim: die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben schwerwiegend beeinträchtigen.
2 Nicht klassifizierte Informationen gelten als vertraulich, soweit sie Personenda-
ten enthalten. Andernfalls sind sie als intern zu bewerten und haben einen nor-
malen Schutzbedarf.
3 Informatikmittel, die vertrauliche oder geheime Informationen enthalten, haben
einen besonderen Schutzbedarf. Sein Umfang und die erforderlichen Massnah-
men bestimmen sich durch das ISDS-Konzept.
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit
und legt die strategischen Leitlinien der Informationssicherheit fest.
2 Das Finanzdepartement
a) erlässt Vorgaben zur Umsetzung des Schutzbedarfs und der Klassifikation;
b) genehmigt die zu verwendenden Informatikmittel mit besonderem Schutzbe-
darf;
c) steuert die Gewährleistung der Schutzziele mittels eines Informationssicher-
heits-Management-Systems (ISMS).
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter
a) bestimmen für ihre Informationen und Informatikmittel den Schutzbedarf und
die Klassifikation;
b) führen nach den Vorgaben des KISB je ein aktuelles ISDS-Konzept für Infor-
mationen und Informatikmittel mit besonderem Schutzbedarf.
4 Das Amt für Informatik unterstützt die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und
Benutzer bei der Festlegung und der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen.
Informationssicherheitsbeauftragte
1 Der KISB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a) er führt und entwickelt das ISMS und erstellt die ISDS-Konzeptvorlage;
b) er berät und unterstützt die zuständigen Organe bei der operativen Umsetzung
der Informationssicherheit;
c) er erstattet dem Finanzdepartement regelmässig Bericht über den Stand der
Informationssicherheit in der kantonalen Verwaltung und informiert es über
bekannte und neue Bedrohungen und über Massnahmen, die dagegen zu er-
greifen sind;
d) er besorgt die fachliche Führung der ISB, erstellt ihr Pflichtenheft und be-
stimmt ihre Aus- und Weiterbildung;
e) er erlässt Richtlinien und Empfehlungen für die Benutzer und schult und
sensibilisiert diese regelmässig im Bereich der Informationssicherheit.
2 Die ISB sind insbesondere für die interne Umsetzung der Vorgaben im Bereich
der Informationssicherheit und des ISMS zuständig.
V. Gebrauch und Missbrauch von Informatikmitteln
Verantwortlichkeit
1 Alle Benutzer und berechtigten Dritten sind für den rechtmässigen und sicheren
Gebrauch der Informatikmittel verantwortlich.
2 Diese Verordnung bildet einen integrierenden Bestandteil der Anstellungs- bzw.
Auftragsbedingungen des Kantons.
Grundsätze
1 Es dürfen nur die vom Amt für Informatik bereitgestellten oder genehmigten
Informatikmittel verwendet werden.
2 Die Informatikmittel dienen grundsätzlich der Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
3 Zugangsinformationen sind persönlich und dürfen nicht weitergegeben werden.
4 Beim Einsatz privater Informatikmittel als Arbeitsmittel finden die Vorschriften
dieser Verordnung Anwendung, soweit dies zur Gewährleistung der Informations-
sicherheit erforderlich ist.
Private Nutzung
1 Die Verwendung von Informatikmitteln zu privaten Zwecken darf weder miss-
bräuchlich sein noch den Dienstbetrieb erschweren, einschränken oder die Si-
cherheit gefährden.
2 Sie unterliegt unter Vorbehalt abweichender Regelungen den gleichen Ge-
brauchs- und Missbrauchsvorschriften wie die dienstliche Benutzung.
3 Private Informationen der Benutzer sind in einer separaten Ablage aufzubewah-
ren, welche die Bezeichnung «privat» trägt.
Besondere Berechtigungen
1 Ist der Benutzer verhindert und besteht Notwendigkeit und Dringlichkeit, hat der
Vorsteher des Departements, der Staatskanzlei und des Amts oder eine von ihm
schriftlich ermächtigte Person unter folgenden Vorbehalten Zugang zu dessen In-
formationen
a) als «privat» gekennzeichnete Ablagen dürfen weder geöffnet noch gelöscht
werden;
b) Informationen, deren privater Inhalt aus dem Betreff oder Dateinamen ersicht-
lich ist, dürfen weder geöffnet noch gelöscht werden;
c) alle übrigen Informationen dürfen zwecks Bearbeitung geöffnet werden;
d) Informationen, deren privater Inhalt erst nach dem Öffnen ersichtlich ist, dürfen
nicht mehr weiterbearbeitet werden und der Benutzer muss so bald wie möglich
über den Vorgang informiert werden;
e) über den Inhalt der geöffneten privaten Informationen ist Stillschweigen zu
bewahren.
2 Bei Beendigung des Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisses hat der Benutzer seine
privaten Informationen zu löschen und die übrigen Informationen gemäss den
Weisungen des Vorstehers des Departements, der Staatskanzlei und des Amts oder
der von ihm schriftlich ermächtigten Person bereitzustellen.
3 Kann der Benutzer dieser Pflicht bis zur Beendigung des Arbeits- bzw. Auftrags-
verhältnisses nicht nachkommen, werden seine privaten Informationen in sinn-
gemässer Anwendung von Abs. 1 aussortiert und gelöscht.
Missbrauch
1 Missbräuchlich ist jede Verwendung der Informatikmittel, die gegen diese Ver-
ordnung oder geltendes Recht verstösst.
2 Als missbräuchlich gilt insbesondere
a) die Einrichtung, der Anschluss oder die Installation nicht genehmigter Infor-
matikmittel;
b) die Manipulation von Informatikmitteln des Kantons;
c) Vorkehrungen zur Störung des Betriebs der Informatikmittel;
d) die Erstellung, Speicherung, Ausführung und Verbreitung von Fernsteue-
rungs-, Spionage- und Virenprogrammen;
e) der Versand von Informationen in Form von E-Mails oder in anderen Formaten
in Täuschungs- oder Belästigungsabsicht und privater Massenversendungen;
f) die unbefugte Weitergabe und Bearbeitung von Informationen mit beleidigen-
dem, diskriminierendem, rassistischem, pornografischem oder sonstigem he-
rabsetzendem Inhalt;
g) das widerrechtliche Kopieren von Informationen oder Software jeglicher Art.
VI. Schutz- und Kontrollmassnahmen
Technischer Schutz
1 Die Schutzmassnahmen bezwecken die Überprüfung und Gewährleistung der
technischen Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der bereitgestellten
Informatikmittel.
2 Zum Schutz gegen technischen Schaden und Missbrauch werden vorrangig tech-
nische Massnahmen eingesetzt, wobei die Interessen von Benutzern und berech-
tigten Dritten angemessen zu berücksichtigen sind.
3 Zur Vermeidung und Behebung von Schäden oder Missbrauch kann das Amt für
Informatik namentlich
a) ein geeignetes Überwachungs- oder Analysewerkzeug einsetzen;
b) den Zugang zu bestimmten Internetadressen oder Telefonnummern beschrän-
ken oder verhindern;
c) den Zugang zu oder den Betrieb von Informatikmitteln zeitweise oder dauer-
haft einschränken;
d) eine Schwachstellenanalyse durch Einsatz anerkannter Methoden und Werk-
zeuge durchführen oder durch beauftragte Dritte durchführen lassen.
Aufzeichnungen
1 Beim Benutzen der Informatikmittel können jederzeit Kommunikationsrandda-
ten und Systemprotokolle aufgezeichnet werden
a) bei der Anmeldung am PC;
b) beim Zugriff auf Basisdienste und Fachanwendungen;
c) beim E-Mailverkehr;
d) beim Internet-Zugriff;
e) bei Telefonieverbindungen.
2 Die Aufzeichnungen dienen insbesondere
a) zur Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung;
b) zur Behebung von Störungen bei den IT-Systemen;
c) zur Optimierung von Prozessen.
3 Zur Auswertung dieser Aufzeichnungen können automatisierte Verfahren einge-
setzt werden.
Anonyme Auswertung
1 Die Aufzeichnungen können jederzeit in anonymer Form ausgewertet werden.
2 Die anonyme Auswertung dient ausschliesslich statistischen Zwecken und lässt
keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zu.
Pseudonyme Auswertung
1 Wird aufgrund der anonymen Auswertung ein Missbrauch vermutet, kann das
Amt für Informatik stichprobenartige, pseudonyme Auswertungen vornehmen.
2 Der Vorsteher des betroffenen Departements bzw. der Staatskanzlei und des
Amts wird über das Resultat der pseudonymen Auswertungen informiert.
3 Pseudonyme Auswertungen können auch zur Prozessoptimierung eingesetzt wer-
den, soweit die betroffenen Benutzer vorab über Art und Umfang der Auswertung
informiert wurden.
Benutzerbezogene Auswertung
1 Besteht nach der pseudonymen Auswertung ein konkreter Missbrauchsverdacht,
können benutzerbezogene Auswertungen der Zugriffs-, E-Mail-, Internet- und Te-
lefonprotokolle durch den Vorsteher des Departements oder der Staatskanzlei und
nach vorheriger Konsultation des Amtsvorstehers schriftlich angeordnet werden.
2 Das Amt für Informatik
a) führt die benutzerbezogenen Auswertungen durch;
b) sichert die entsprechenden Protokolle;
c) informiert den Vorsteher des Departements oder der Staatskanzlei umgehend
über das Ergebnis der Auswertungen.
3 Der Vorsteher des Departements oder der Staatskanzlei informiert den betroffe-
nen Benutzer und den Amtsvorsteher über das Ergebnis der benutzerbezogenen
Auswertung.
Vorbehaltene Massnahmen
Vorbehalten bleiben dringliche, notwendige und verhältnismässige benutzerbe
zogene Auswertungen sowie die Weitergabe von Informationen
a) an zur Schadenminderung beauftragte Dritte;
b) an die Aufsichts- und Justizorgane im Umfang ihrer gesetzlichen Befugnisse.
Vernichtung von Aufzeichnungen und Auswertungen
Die Vernichtung von Aufzeichnungen und Auswertungen nach spätestens sechs
Monaten unterbleibt, wenn diese unverändert aufbewahrt werden müssen
a) zu Beweiszwecken;
b) zur Durchführung einer behördlichen oder gerichtlichen Untersuchung;
c) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.
VII. Auslagerung
Zulässigkeit
1 Die Auslagerung von Informatikmitteln oder digitalen Leistungen ist zulässig,
sofern die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über den Datenschutz und den
Finanzhaushalt sowie die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
2 Die Auslagerung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die mindestens fol-
gende Punkte regelt
a) Inhalt der Leistungen der Parteien;
b) Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten;
c) Verantwortlichkeiten;
d) verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung;
e) Zugriffs- und Zutrittsrechte;
f) Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept;
g) Standorte der Hardware und der Informationsbearbeitung;
h) Kontrollrechte und Aufsicht;
i) Beizug von Dritten;
j) Leistungsstörungen und Konventionalstrafe;
k) angemessene Massnahmen;
l) Aufbewahrung und Archivierung;
m) Sicherstellung des Eigentums an Informationen und Hilfsprogrammen zur
Weiterverwendung bei Auflösung des Vertrages;
n) Rückführung und Löschung der Informationen im Fall der Vertragsauflösung.
3 Die auslagernde Verwaltungseinheit stellt durch organisatorische, technische
und vertragliche Vorkehrungen sicher, dass die kantonale Aufgabenerfüllung auch
dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragneh-
mer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.
Genehmigungspflicht
1 Die Auslagerung von Informatikmitteln oder digitalen Leistungen von übergeord-
neter Bedeutung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dazu gehören
insbesondere Auslagerungen
a) von Basisdiensten;
b) an Organe des Bundes;
c) an Organe anderer Kantone.
2 Die übrigen Auslagerungsvorhaben sind vom Amt für Informatik zu genehmigen.
3 Die Auslagerung kann verweigert werden, wenn sie die Anforderungen nach § 30
nicht erfüllt.
4 Bestehende Auslagerungen sind im Falle einer Vertragsanpassung oder mindes-
tens alle vier Jahre auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen.
VIII. Schlussbestimmungen
Vollzug
Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Herausgabe von Daten nach den
§§ 27 und 28.
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.39
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 24-47 mit Änderungen vom 11. Februar 2025 (GS 27-60).
2 Erlasstitel in der Fassung vom 11. Februar 2025.
3 SRSZ 143.110.
4 SRSZ 140.410.
5 Fassung vom 11. Februar 2025.
6 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
7 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 11. Februar 2025.
8 Abs. 1 Bst. a bis h in der Fassung vom und Bst. i bis k neu eingefügt am 11. Februar 2025.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
11 Aufgehoben am 11. Februar 2025.
12 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 11. Februar 2025.
13 Abs. 1 Bst. a bis d in der Fassung vom und Bst. e aufgehoben am 11. Februar 2025.
14 Überschrift, Abs. 1 Bst. a bis d, Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. e aufgehoben am und
Abs. 3 neu eingefügt am 11. Februar 2025.
15 Abs. 1 Bst. a bis e in der Fassung vom und Bst. f neu eingefügt am 11. Februar 2025, bisheriger
Bst. e wird zu Bst. f.
16 Aufgehoben am 11. Februar 2025.
17 Abs. 1 Bst. a bis c sowie e bis j und Abs.2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 11. Feb-
ruar 2025, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
18 Aufgehoben am 11. Februar 2025.
19 Überschrift, Abs. 1 und 2 Bst. a und c in der Fassung vom 11. Februar 2025.
20 Haupttitel in der Fassung vom 11. Februar 2025.
21 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 11. Februar 2025.
22 Neu eingefügt am 11. Februar 2025.
23 Abs. 1 und 2 Bst. a bis c in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 11. Februar 2025.
24 Neu eingefügt am 11. Februar 2025.
25 Haupttitel in der Fassung vom 11. Februar 2025.
26 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
27 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 11. Februar 2025.
28 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
29 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
30 Abs. 1 und 2 Bst. a bis c sowie e bis g in der Fassung vom 11. Februar 2025.
31 Abs. 1 bis 3 Bst. a und b in der Fassung vom, Abs. 3 Bst. c und d neu eingefügt am 11. Februar
2025.
32 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom, Abs. 2 Bst c und Abs. 3
neu eingefügt am 11. Februar 2025.
33 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 11. Februar 2025.
34 Überschrift, Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und c sowie Abs. 3 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
35 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
36 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Februar 2025.
37 Abs. 1 und 2 Bst. f, g, m und n in der Fassung vom 11. Februar 2025.
38 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 11. Februar 2025.
39 Änderungen vom 11. Februar 2025 am 1. März 2025 (Abl 2025 443) in Kraft getreten.