143.112
GORR
CH-SZ
§ 22 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR), vom 28. Mai 2024
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
§ 22 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR), vom 28. Mai 2024
Aufbewahrung
1 Die Beschlüsse des Regierungsrates werden jahrgangsweise mit einer fortlaufen-
den Nummer versehen und registriert.
2 Die Beschlüsse und weiteren Akten werden von der Staatskanzlei nach Möglich-
keit elektronisch aufbewahrt, soweit sie nicht an die Verfahrensbeteiligten oder an
die Departemente zurückgehen.
3 Wenn die Beschlüsse und weiteren Akten nicht mehr benötigt werden, werden
sie dem Staatsarchiv überwiesen.