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143.112 GORR CH-SZ

§ 22 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR), vom 28. Mai 2024

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 22 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR), vom 28. Mai 2024

Aufbewahrung

1 Die Beschlüsse des Regierungsrates werden jahrgangsweise mit einer fortlaufen-

den Nummer versehen und registriert.

2 Die Beschlüsse und weiteren Akten werden von der Staatskanzlei nach Möglich-

keit elektronisch aufbewahrt, soweit sie nicht an die Verfahrensbeteiligten oder an

die Departemente zurückgehen.

3 Wenn die Beschlüsse und weiteren Akten nicht mehr benötigt werden, werden

sie dem Staatsarchiv überwiesen.

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