Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
DE · FR · IT · EN In Legislator analysieren
140.600 CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

17 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (17)

Statutory Text (17 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Zweck

Das Gesetz unterstützt eine effiziente und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit

durch den Einsatz von elektronischen Informations- und Kommunikationstech-

nologien im Verbund zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden. E-Govern-

ment-Lösungen sollen bürgernah und gewerbefreundlich sein.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben- und Lastenteilung sowie die Zusammenar-

beit zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden zur Sicherstellung funktionsfä-

higer E-Government-Lösungen.

2 Es bestimmt in den Grundzügen die Zuständigkeiten, die Abläufe und die

Finanzierung beim Aufbau und Betrieb von E-Government-Lösungen.

3 Soweit Bundesrecht eine E-Government-Lösung vorschreibt, wird diese unter

Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen nach den Grundsät-

zen dieses Gesetzes erarbeitet, umgesetzt und finanziert.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten

a) E-Government: Unterstützung der Beziehungen, Prozesse und politischen

Partizipation zwischen den staatlichen Stellen sowie zwischen den staatli-

chen Stellen und der Bevölkerung, Unternehmen und Institutionen durch die

Bereitstellung von Informationen und Interaktionsmöglichkeiten mittels

elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien;

b) E-Government-Projekt: zeitlich befristetes Vorhaben zum Aufbau einer E-

Government-Lösung;

c) Vorstudie: grobe Konzeption zu Kosten, Nutzen und zur Machbarkeit eines

E-Government-Projektes und dessen Auswirkungen gesetzlicher, prozessualer

und personeller Art;

d) E-Government-Lösung: konkrete Anwendung im E-Government;

e) Konsultationsverfahren: Verfahren der Anhörung in den Gemeinden und

Bezirken und der Abgabe einer Stellungnahme für die Erarbeitung einer E-

Government-Lösung;

f) Kantonsnetzwerk: kantonales Kommunikationssystem, das durch Übermitt-

lung von elektronischen Signalen den sicheren Austausch von Daten zwi-

schen mehreren unabhängigen Computersystemen ermöglicht;

g) Benutzer: natürliche und juristische Personen, welche E-Government-

Lösungen nutzen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Zusammenarbeit

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Bereitstellung und beim

Betrieb von E-Government-Lösungen zusammen.

2 Sie setzen dafür eine E-Government-Kommission ein, die sich zusammensetzt

aus

a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements;

b) vier Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirke und Gemeinden;

c) vier Personen aus der Wohnbevölkerung und der Wirtschaft.

3 Das zuständige Amt hat mit beratender Stimme Einsitz in der E-Government-

Kommission. Es besorgt das Sekretariat.

4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements präsidiert die

E-Government-Kommission.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Datenschutz und Informatiksicherheit

Die an E-Government Beteiligten

a) schützen Persönlichkeit und Grundrechte von Personen, über die Daten

bearbeitet werden, nach Massgabe der Datenschutzbestimmungen;

b) treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Infor-

matiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit

und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verar-

beitet und übertragen werden.

II. Zuständigkeit

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Kantonsrat

1 Bedingt die Umsetzung einer E-Government-Lösung die Anpassung eines Ge-

setzes, so erlässt der Kantonsrat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums

die notwendigen Bestimmungen.

2 Er bewilligt die Ausgaben für den Aufbau von E-Government-Lösungen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Aufbau und die Weiterent-

wicklung des E-Government im Kanton Schwyz aus.

2 Er entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates und der

Mitbestimmungsrechte der Bezirke und Gemeinden über die Bereitstellung von

E-Government-Lösungen.

3 Er wählt auf Vorschlag der wichtigen Organisationen und Verbände die Vertre-

terinnen und Vertreter der Bezirke und Gemeinden sowie der Wirtschaft für die

E-Government-Kommission.

4 Er regelt insbesondere

a) die Bestellung der E-Government-Kommission;

b) die weiteren Aufgaben, das Verfahren, die Stellung und die Entschädigung

der E-Government-Kommission;

c) die Durchführung des Konsultationsverfahrens in den Bezirken und Gemein-

den;

d) die Informatiksicherheit;

e) die Rechte und Pflichten der Benutzer;

f) die Gebühren für die Nutzung von E-Government-Lösungen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

E-Government-Kommission

1 Die E-Government-Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie

a) beurteilt Vorschläge für E-Government-Lösungen;

b) veranlasst Vorstudien für E-Government-Lösungen;

c) begleitet das Konsultationsverfahren in den Bezirken und Gemeinden;

d) stellt Antrag auf Projektierung und Umsetzung einer E-Government-Lösung;

e) überwacht die Umsetzung und den Betrieb der E-Government-Lösungen;

f) erstattet jährlich Bericht über den Stand der E-Government-Projekte.

2 Für die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen kann sie das zuständige Amt

und Dritte beiziehen.

III. Projektierung, Entscheid und Betrieb

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Planung

1 Die E-Government-Kommission sorgt für die Entwicklung des E-Government.

Sie berücksichtigt dabei die nationale und kantonale E-Government-Strategie.

2 Nach erstellter Vorstudie stellt das zuständige Departement Antrag auf Durch-

führung des Konsultationsverfahrens.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Projektentscheid

1 Der Regierungsrat entscheidet nach Durchführung des Konsultationsverfahrens

in den Bezirken und Gemeinden über die Erarbeitung einer E-Government-

Lösung.

2 Die Erarbeitung einer E-Government-Lösung bedingt die Zustimmung zur Vor-

studie der Mehrheit der durch die Gemeinden und Bezirke vertretenen Einwoh-

ner oder von mehr als 2/3 der Bezirke und Gemeinden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Umsetzung

1 Der Projektentscheid des Regierungsrates ist unter Vorbehalt von § 6 für Kan-

ton, Bezirke und Gemeinden verbindlich.

2 Der Kanton ist für die Projektierung, die Beschaffung und die Implementierung

der E-Government-Lösung verantwortlich. Er kann diese Aufgabe an Dritte dele-

gieren und externe Fachleute beiziehen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Betrieb

Der Kanton ist zuständig für den Betrieb von E-Government-Lösungen. Er kann

diese Aufgabe Dritten übertragen.

IV. Finanzierung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Kantonsnetzwerk

1 Der Kanton trägt die Investitionskosten für das Kantonsnetzwerk.

2 Die Betriebskosten des Kantonsnetzwerkes tragen der Kanton und die Gemein-

den anteilmässig ihrer Einwohnerzahl je zur Hälfte. Die Bezirke übernehmen

50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden Kosten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Projektfinanzierung

1 Der Kanton übernimmt die Hälfte der Kosten für die Projektierung, Beschaf-

fung und Implementierung einer E-Government-Lösung.

2 Die andere Hälfte tragen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Wohnbevölke-

rung. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden

Kosten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Betriebsfinanzierung

1 Der Kanton trägt die Hälfte der Kosten für den laufenden Betrieb einer E-

Government-Lösung.

2 Die andere Hälfte tragen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Wohnbevölke-

rung. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden

Kosten.

3 Den Personal- und Verwaltungsaufwand für den laufenden Betrieb trägt jedes

Gemeinwesen selbst.

4 Der Regierungsrat bezeichnet die Betriebskosten und regelt das Abrechnungs-

verfahren.

V. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen

Vollzugsvorschriften.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.4 § 13 Abs. 2

tritt ein Jahr danach in Kraft.

1 GS 22-71 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 22 434 Ja gegen 12 121

Nein (Abl 2009 2244).

3 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

4 1. Januar 2010 (Abl 2009 2546); § 13 Abs. 2 am 1. Januar 2011; Änderungen vom 17.

Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →