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Table of Provisions (17)
Statutory Text (17 Provisions)
Zweck
Das Gesetz unterstützt eine effiziente und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit
durch den Einsatz von elektronischen Informations- und Kommunikationstech-
nologien im Verbund zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden. E-Govern-
ment-Lösungen sollen bürgernah und gewerbefreundlich sein.
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben- und Lastenteilung sowie die Zusammenar-
beit zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden zur Sicherstellung funktionsfä-
higer E-Government-Lösungen.
2 Es bestimmt in den Grundzügen die Zuständigkeiten, die Abläufe und die
Finanzierung beim Aufbau und Betrieb von E-Government-Lösungen.
3 Soweit Bundesrecht eine E-Government-Lösung vorschreibt, wird diese unter
Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen nach den Grundsät-
zen dieses Gesetzes erarbeitet, umgesetzt und finanziert.
Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten
a) E-Government: Unterstützung der Beziehungen, Prozesse und politischen
Partizipation zwischen den staatlichen Stellen sowie zwischen den staatli-
chen Stellen und der Bevölkerung, Unternehmen und Institutionen durch die
Bereitstellung von Informationen und Interaktionsmöglichkeiten mittels
elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien;
b) E-Government-Projekt: zeitlich befristetes Vorhaben zum Aufbau einer E-
Government-Lösung;
c) Vorstudie: grobe Konzeption zu Kosten, Nutzen und zur Machbarkeit eines
E-Government-Projektes und dessen Auswirkungen gesetzlicher, prozessualer
und personeller Art;
d) E-Government-Lösung: konkrete Anwendung im E-Government;
e) Konsultationsverfahren: Verfahren der Anhörung in den Gemeinden und
Bezirken und der Abgabe einer Stellungnahme für die Erarbeitung einer E-
Government-Lösung;
f) Kantonsnetzwerk: kantonales Kommunikationssystem, das durch Übermitt-
lung von elektronischen Signalen den sicheren Austausch von Daten zwi-
schen mehreren unabhängigen Computersystemen ermöglicht;
g) Benutzer: natürliche und juristische Personen, welche E-Government-
Lösungen nutzen.
Zusammenarbeit
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Bereitstellung und beim
Betrieb von E-Government-Lösungen zusammen.
2 Sie setzen dafür eine E-Government-Kommission ein, die sich zusammensetzt
aus
a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements;
b) vier Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirke und Gemeinden;
c) vier Personen aus der Wohnbevölkerung und der Wirtschaft.
3 Das zuständige Amt hat mit beratender Stimme Einsitz in der E-Government-
Kommission. Es besorgt das Sekretariat.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements präsidiert die
E-Government-Kommission.
Datenschutz und Informatiksicherheit
Die an E-Government Beteiligten
a) schützen Persönlichkeit und Grundrechte von Personen, über die Daten
bearbeitet werden, nach Massgabe der Datenschutzbestimmungen;
b) treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Infor-
matiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit
und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verar-
beitet und übertragen werden.
II. Zuständigkeit
Kantonsrat
1 Bedingt die Umsetzung einer E-Government-Lösung die Anpassung eines Ge-
setzes, so erlässt der Kantonsrat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums
die notwendigen Bestimmungen.
2 Er bewilligt die Ausgaben für den Aufbau von E-Government-Lösungen.
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Aufbau und die Weiterent-
wicklung des E-Government im Kanton Schwyz aus.
2 Er entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates und der
Mitbestimmungsrechte der Bezirke und Gemeinden über die Bereitstellung von
E-Government-Lösungen.
3 Er wählt auf Vorschlag der wichtigen Organisationen und Verbände die Vertre-
terinnen und Vertreter der Bezirke und Gemeinden sowie der Wirtschaft für die
E-Government-Kommission.
4 Er regelt insbesondere
a) die Bestellung der E-Government-Kommission;
b) die weiteren Aufgaben, das Verfahren, die Stellung und die Entschädigung
der E-Government-Kommission;
c) die Durchführung des Konsultationsverfahrens in den Bezirken und Gemein-
den;
d) die Informatiksicherheit;
e) die Rechte und Pflichten der Benutzer;
f) die Gebühren für die Nutzung von E-Government-Lösungen.
E-Government-Kommission
1 Die E-Government-Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) beurteilt Vorschläge für E-Government-Lösungen;
b) veranlasst Vorstudien für E-Government-Lösungen;
c) begleitet das Konsultationsverfahren in den Bezirken und Gemeinden;
d) stellt Antrag auf Projektierung und Umsetzung einer E-Government-Lösung;
e) überwacht die Umsetzung und den Betrieb der E-Government-Lösungen;
f) erstattet jährlich Bericht über den Stand der E-Government-Projekte.
2 Für die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen kann sie das zuständige Amt
und Dritte beiziehen.
III. Projektierung, Entscheid und Betrieb
Planung
1 Die E-Government-Kommission sorgt für die Entwicklung des E-Government.
Sie berücksichtigt dabei die nationale und kantonale E-Government-Strategie.
2 Nach erstellter Vorstudie stellt das zuständige Departement Antrag auf Durch-
führung des Konsultationsverfahrens.
Projektentscheid
1 Der Regierungsrat entscheidet nach Durchführung des Konsultationsverfahrens
in den Bezirken und Gemeinden über die Erarbeitung einer E-Government-
Lösung.
2 Die Erarbeitung einer E-Government-Lösung bedingt die Zustimmung zur Vor-
studie der Mehrheit der durch die Gemeinden und Bezirke vertretenen Einwoh-
ner oder von mehr als 2/3 der Bezirke und Gemeinden.
Umsetzung
1 Der Projektentscheid des Regierungsrates ist unter Vorbehalt von § 6 für Kan-
ton, Bezirke und Gemeinden verbindlich.
2 Der Kanton ist für die Projektierung, die Beschaffung und die Implementierung
der E-Government-Lösung verantwortlich. Er kann diese Aufgabe an Dritte dele-
gieren und externe Fachleute beiziehen.
Betrieb
Der Kanton ist zuständig für den Betrieb von E-Government-Lösungen. Er kann
diese Aufgabe Dritten übertragen.
IV. Finanzierung
Kantonsnetzwerk
1 Der Kanton trägt die Investitionskosten für das Kantonsnetzwerk.
2 Die Betriebskosten des Kantonsnetzwerkes tragen der Kanton und die Gemein-
den anteilmässig ihrer Einwohnerzahl je zur Hälfte. Die Bezirke übernehmen
50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden Kosten.
Projektfinanzierung
1 Der Kanton übernimmt die Hälfte der Kosten für die Projektierung, Beschaf-
fung und Implementierung einer E-Government-Lösung.
2 Die andere Hälfte tragen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Wohnbevölke-
rung. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden
Kosten.
Betriebsfinanzierung
1 Der Kanton trägt die Hälfte der Kosten für den laufenden Betrieb einer E-
Government-Lösung.
2 Die andere Hälfte tragen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Wohnbevölke-
rung. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden
Kosten.
3 Den Personal- und Verwaltungsaufwand für den laufenden Betrieb trägt jedes
Gemeinwesen selbst.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die Betriebskosten und regelt das Abrechnungs-
verfahren.
V. Schlussbestimmungen
Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen
Vollzugsvorschriften.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.4 § 13 Abs. 2
tritt ein Jahr danach in Kraft.
1 GS 22-71 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-
sung, GS 23-97).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 22 434 Ja gegen 12 121
Nein (Abl 2009 2244).
3 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
4 1. Januar 2010 (Abl 2009 2546); § 13 Abs. 2 am 1. Januar 2011; Änderungen vom 17.
Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.