Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
140.411 ÖDSV CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines (ÖDSV)

14 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (14)

Statutory Text (14 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist administrativ dem

Finanzdepartement zugeordnet.

II. Öffentlichkeit der Verwaltung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

1. Begriffe

a) Amtliches Dokument

1 Als fertig gestellt im Sinne von § 4 Bst. b ÖDSG gilt ein Dokument

a) das vom öffentlichen Organ, welches es erstellt hat, unterzeichnet ist, oder

b) das der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde.

2 Als zum persönlichen Gebrauch bestimmt (§ 4 Bst. b ÖDSG) gilt ein amtliches

Dokument, das lediglich der Person, welche es verfasst hat und ihren Mitarbei-

tenden als Arbeitshilfsmittel dient, wie Gesprächsnotizen, Skizzen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) Ausserordentlich hoher Aufwand

Der Aufwand für die Bearbeitung eines Gesuchs gilt im Sinne von § 5 Abs. 2

ÖDSG als ausserordentlich hoch, wenn er vier Arbeitsstunden übersteigt oder

Kosten von mehr als Fr. 400.-- verursacht.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

2. Veröffentlichung

Die öffentlichen Organe können ihre amtlichen Dokumente unter Vorbehalt von

§ 6 ÖDSG von sich aus im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

3. Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten

a) Allgemeines

1 Das Gesuch um Auskunftserteilung über den Inhalt eines amtlichen Doku-

ments oder um Einsichtnahme in ein solches (§ 7 ÖDSG) kann mündlich oder

schriftlich gestellt werden.

2 Es muss die Angaben enthalten, die zur Identifizierung des gewünschten Do-

kuments erforderlich sind.

3 Reichen die Angaben zur Identifizierung des gewünschten Dokuments nicht

aus, setzt das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine Frist von

10 Tagen zur Ergänzung der Angaben.

4 Verstreicht die Frist unbenutzt, gilt das Gesuch als zurückgezogen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) Prüfung der Zuständigkeit

1 Das öffentliche Organ, das um Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Do-

kuments oder um Einsichtnahme in ein solches ersucht wird, prüft seine Zu-

ständigkeit. Wird sie verneint, ist das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzu-

leiten.

2 Sind nach Massgabe von § 27 Abs. 1 ÖDSG mehrere öffentliche Organe zu-

ständig, ist das Gesuch von jenem öffentlichen Organ zu behandeln, welches das

Dokument erstellt hat.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

c) Prüfung entgegenstehender Interessen

Das zuständige öffentliche Organ prüft in jedem Fall, ob der Auskunftserteilung

oder der Gewährung der Einsicht öffentliche oder private Interessen entgegen-

stehen (§ 6 Abs. 2 ÖDSG).

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

4. Auskunft

1 Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche Anfragen in

der Regel schriftlich beantwortet.

2 Würde die Auskunftserteilung schutzwürdige öffentliche oder private Interessen

berühren, hat die gesuchstellende Person eine schriftliche Anfrage einzureichen.

Diese wird sinngemäss in der für Gesuche um Einsichtnahme vorgeschriebenen

Weise (§ 10) behandelt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

5. Einsichtnahme

a) Form

1 Einsicht in amtliche Dokumente wird gewährt, indem das öffentliche Organ der

gesuchstellenden Person das Dokument während der ordentlichen Büroöff-

nungszeiten vorlegt, ihr eine Kopie aushändigt oder sie auf die Veröffentlichung

des Dokuments in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf einer Internetsei-

te hinweist.

2 Das öffentliche Organ entscheidet frei, in welcher Form es die Einsichtnahme

gewährt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) Bei entgegenstehenden Interessen

1 Stehen der Einsichtnahme öffentliche oder private Interessen entgegen, wer-

den diese nach Möglichkeit durch Abdecken der kritischen Stellen geschützt.

2 Können die in Frage stehenden öffentlichen oder privaten Interessen durch

Abdecken nicht hinreichend geschützt werden, hat die gesuchstellende Person

ihr Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

3 Das weitere Vorgehen richtet sich nach § 33 ÖDSG.

III. Datenschutz

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Kontrollorgan

Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist Kontrollorgan im

Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Register der Datensammlungen

Das Register der Datensammlungen (§ 23 ÖDSG) wird für den Kanton von der

Staatskanzlei, für den Bezirk von der Bezirkskanzlei und für die Gemeinde von

der Gemeindekanzlei geführt.

IV. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Änderung eines Erlasses

Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton

Schwyz vom 20. Januar 1975 wird wie folgt geändert

§ 12a (neu) Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung

und den Datenschutz

1 Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen,

ist gebührenfrei.

2 Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit

der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach §§ 10 und

12 berechnete Gebühr den Betrag von Fr. 40.-- nicht erreicht.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Er tritt am 1. November 2008 in Kraft.4

1 SRSZ GS 22-36.

2 SRSZ 140.410.

3 SRSZ 173.111; GS 16-638.

4 Abl 2008 2248.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →