Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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140.200 AVG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines (AVG)

15 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (15)

Statutory Text (15 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Amtliche Veröffentlichungen

1 Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt und nach Massgabe

dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Sie werden in elektronischer

Form verfügbar gemacht.

2 Bestandteile von rechtsetzenden Erlassen, die sich zur Veröffentlichung nicht

eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekannt gemacht. Die öffent-

liche Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.

3 In Notfällen genügt eine vorläufige Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts

durch Anschlag, Verbreitung durch die Medien oder auf andere Weise. Die or-

dentliche Veröffentlichung ist sobald wie möglich nachzuholen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Anordnung

Die amtlichen Veröffentlichungen werden, soweit sie nicht durch die Rechtsord-

nung vorgeschrieben sind, durch die Behörde angeordnet, welche den entspre-

chenden Beschluss fasst.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Wirkung

1 Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt.

2 Rechtsetzende Erlasse und Konkordate verpflichten den Einzelnen nur, sofern

sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.

3 Sofern keine abweichende Regelung im Erlass selbst getroffen wird, treten

kantonale Erlasse am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft,

referendumspflichtige Erlasse am Tag nach der Annahme durch das Volk oder

am Tag nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Datensicherheit

Der Regierungsrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität,

die Integrität und die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffent-

lichten Texte sowie den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform zu

gewährleisten. Er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.

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Datenschutz

1 Die amtlichen Veröffentlichungen können Personendaten enthalten, sofern dies

für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.

2 Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online

nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten,

als es ihr Zweck erfordert.

3 Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der

Online-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personenda-

ten sicherzustellen. Er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.

II. Amtliche Publikationsorgane

1. Amtsblatt des Kantons Schwyz

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Zweck und Publikation

1 Das Amtsblatt des Kantons Schwyz ist das allgemeine Publikationsorgan für

amtliche Bekanntmachungen im Kanton.

2 Es wird elektronisch publiziert. Die Publikation erfolgt in der Regel wöchent-

lich. Der Regierungsrat legt den Publikationszeitpunkt fest.

3 Der Regierungsrat bestimmt die Stellen, bei denen ein gedrucktes Exemplar

des Amtsblattes gegen eine Gebühr bezogen werden kann.

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Inhalt

1 Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen und einem nichtamtlichen Teil.

2 Im amtlichen Teil werden die rechtsetzenden Erlasse des Kantons sowie Be-

schlüsse und Mitteilungen der Behörden veröffentlicht, deren Publikation vorge-

schrieben oder von allgemeinem Interesse ist.

3 Im nichtamtlichen Teil können private Anzeigen veröffentlicht werden, die

keine Werbezwecke verfolgen und für die Öffentlichkeit oder einen grösseren

Personenkreis von Interesse sind. Der Regierungsrat kann in Weisungen näher

bestimmen, welche Anzeigen in den nichtamtlichen Teil des Amtsblattes aufge-

nommen werden.

2. Gesetzsammlung des Kantons Schwyz

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Fortlaufende Gesetzsammlung

1 Die fortlaufende Gesetzsammlung (GS) ist eine chronologisch nachgeführte

Sammlung des kantonalen Rechts.

2 In die fortlaufende Gesetzsammlung werden aufgenommen

a) die Kantonsverfassung;

b) die Gesetze;

c) die rechtsetzenden Erlasse des Kantonsrates und die Konkordate;

d) die rechtsetzenden Erlasse des Regierungsrates, der Departemente, des

Erziehungsrates, der kantonalen Gerichte sowie der Konkordatsorgane, die

zur Rechtsetzung befugt sind, unter Vorbehalt von Absatz 3.

3 Nicht in die fortlaufende Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende

Erlasse der in Absatz 2 Bst. d genannten Behörden, die

a) lediglich einen eng begrenzten, bestimmbaren Adressatenkreis betreffen

oder

b) deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.

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Systematische Gesetzsammlung

1 Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine nach Sachgebieten geord-

nete Sammlung der geltenden Erlasse.

2 In die systematische Gesetzsammlung werden die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3

Bst. b aufgeführten Erlasse mit ihrem Inkrafttreten aufgenommen.

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Rechtswirkung

Für rechtsetzende Erlasse ist die Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam

und massgebend.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Sprachliche Gleichstellung

Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen in rechtsetzenden Erlassen

beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer, sofern sich im Einzelnen

nicht etwas anderes ergibt.

III. Gebühren

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Gebührenpflicht

1 Für den Bezug der Gesetzsammlung in gedruckter Form sowie für die Veröf-

fentlichungen im Amtsblatt werden Gebühren erhoben.

2 Die gebührenpflichtigen Behörden und Amtsstellen können die Publikations-

gebühren den Personen auferlegen, welche die amtliche Veröffentlichung verur-

sacht haben.

3 Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze fest, bezeichnet die gebühren-

pflichtigen Veröffentlichungen und bestimmt die Personen und Amtsstellen,

denen die Gesetzsammlung unentgeltlich zugestellt wird.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Abänderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 § 92 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemein-

den und Bezirke wird wie folgt geändert

1 Die Gemeindeordnungen und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei

eingesehen und bezogen werden.

2 Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regie-

rungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben

a) die Verordnung vom 23. Dezember 1933 über das Amtsblatt des Kantons

Schwyz;

b) der Kantonsratsbeschluss vom 27. Januar 1971 über die Rechtskrafterklä-

rung der neuen Gesetzsammlung.

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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2025

1 Ein Ausdruck des digitalen Amtsblattes kann noch bis Ende 2028 gegen eine

Gebühr abonniert werden. Der Regierungsrat legt den Gebührenansatz fest.

Wenn die Abonnentenzahl unter ein Prozent der ständigen Wohnbevölkerung

fällt, kann der Abonnentenservice eingestellt werden.

2 Für den Fristenlauf ist in der Übergangszeit das digitale Amtsblatt massge-

blich.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 17-681 mit Änderung vom 23. Mai 2007 (Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS 21-

153c), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80c), vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 16. April

2025 (GS 27-63).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 16 631 Ja gegen 9272 Nein

(AbI 1987 1016).

3 Abs. 1 in der Fassung vom 16. April 2025.

4 Neu eingefügt am 16. April 2025.

5 Neu eingefügt am 16. April 2025.

6 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. April 2025.

7 Abschnittstitel A und B aufgehoben am 23. Mai 2007.

8 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 16. April 2025.

9 Neu eingefügt am 16. April 2025.

10 Fassung vom 23. Mai 2007.

11 Neu eingefügt am 25. September 2013.

12 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. April 2025.

13 Haupttitel in der Fassung vom 16. April 2025.

14 SRSZ 152.100.

15 GS 11-203.

16 GS 16-2.

17 Neu eingefügt am 16. April 2025.

18 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

19 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 (GS 17-683); Änderungen vom 23. Mai 2007 am 1.

November 2008 (Abl 2008 2245), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 16. April 2025

am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2883) in Kraft getreten.

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