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Table of Provisions (15)
Statutory Text (15 Provisions)
Amtliche Veröffentlichungen
1 Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt und nach Massgabe
dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Sie werden in elektronischer
Form verfügbar gemacht.
2 Bestandteile von rechtsetzenden Erlassen, die sich zur Veröffentlichung nicht
eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekannt gemacht. Die öffent-
liche Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.
3 In Notfällen genügt eine vorläufige Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts
durch Anschlag, Verbreitung durch die Medien oder auf andere Weise. Die or-
dentliche Veröffentlichung ist sobald wie möglich nachzuholen.
Anordnung
Die amtlichen Veröffentlichungen werden, soweit sie nicht durch die Rechtsord-
nung vorgeschrieben sind, durch die Behörde angeordnet, welche den entspre-
chenden Beschluss fasst.
Wirkung
1 Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt.
2 Rechtsetzende Erlasse und Konkordate verpflichten den Einzelnen nur, sofern
sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.
3 Sofern keine abweichende Regelung im Erlass selbst getroffen wird, treten
kantonale Erlasse am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft,
referendumspflichtige Erlasse am Tag nach der Annahme durch das Volk oder
am Tag nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist.
Datensicherheit
Der Regierungsrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität,
die Integrität und die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffent-
lichten Texte sowie den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform zu
gewährleisten. Er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
Datenschutz
1 Die amtlichen Veröffentlichungen können Personendaten enthalten, sofern dies
für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
2 Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online
nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten,
als es ihr Zweck erfordert.
3 Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der
Online-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personenda-
ten sicherzustellen. Er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
II. Amtliche Publikationsorgane
1. Amtsblatt des Kantons Schwyz
Zweck und Publikation
1 Das Amtsblatt des Kantons Schwyz ist das allgemeine Publikationsorgan für
amtliche Bekanntmachungen im Kanton.
2 Es wird elektronisch publiziert. Die Publikation erfolgt in der Regel wöchent-
lich. Der Regierungsrat legt den Publikationszeitpunkt fest.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Stellen, bei denen ein gedrucktes Exemplar
des Amtsblattes gegen eine Gebühr bezogen werden kann.
Inhalt
1 Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen und einem nichtamtlichen Teil.
2 Im amtlichen Teil werden die rechtsetzenden Erlasse des Kantons sowie Be-
schlüsse und Mitteilungen der Behörden veröffentlicht, deren Publikation vorge-
schrieben oder von allgemeinem Interesse ist.
3 Im nichtamtlichen Teil können private Anzeigen veröffentlicht werden, die
keine Werbezwecke verfolgen und für die Öffentlichkeit oder einen grösseren
Personenkreis von Interesse sind. Der Regierungsrat kann in Weisungen näher
bestimmen, welche Anzeigen in den nichtamtlichen Teil des Amtsblattes aufge-
nommen werden.
2. Gesetzsammlung des Kantons Schwyz
Fortlaufende Gesetzsammlung
1 Die fortlaufende Gesetzsammlung (GS) ist eine chronologisch nachgeführte
Sammlung des kantonalen Rechts.
2 In die fortlaufende Gesetzsammlung werden aufgenommen
a) die Kantonsverfassung;
b) die Gesetze;
c) die rechtsetzenden Erlasse des Kantonsrates und die Konkordate;
d) die rechtsetzenden Erlasse des Regierungsrates, der Departemente, des
Erziehungsrates, der kantonalen Gerichte sowie der Konkordatsorgane, die
zur Rechtsetzung befugt sind, unter Vorbehalt von Absatz 3.
3 Nicht in die fortlaufende Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende
Erlasse der in Absatz 2 Bst. d genannten Behörden, die
a) lediglich einen eng begrenzten, bestimmbaren Adressatenkreis betreffen
oder
b) deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.
Systematische Gesetzsammlung
1 Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine nach Sachgebieten geord-
nete Sammlung der geltenden Erlasse.
2 In die systematische Gesetzsammlung werden die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3
Bst. b aufgeführten Erlasse mit ihrem Inkrafttreten aufgenommen.
Rechtswirkung
Für rechtsetzende Erlasse ist die Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam
und massgebend.
Sprachliche Gleichstellung
Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen in rechtsetzenden Erlassen
beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer, sofern sich im Einzelnen
nicht etwas anderes ergibt.
III. Gebühren
Gebührenpflicht
1 Für den Bezug der Gesetzsammlung in gedruckter Form sowie für die Veröf-
fentlichungen im Amtsblatt werden Gebühren erhoben.
2 Die gebührenpflichtigen Behörden und Amtsstellen können die Publikations-
gebühren den Personen auferlegen, welche die amtliche Veröffentlichung verur-
sacht haben.
3 Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze fest, bezeichnet die gebühren-
pflichtigen Veröffentlichungen und bestimmt die Personen und Amtsstellen,
denen die Gesetzsammlung unentgeltlich zugestellt wird.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abänderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1 § 92 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemein-
den und Bezirke wird wie folgt geändert
1 Die Gemeindeordnungen und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei
eingesehen und bezogen werden.
2 Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regie-
rungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben
a) die Verordnung vom 23. Dezember 1933 über das Amtsblatt des Kantons
Schwyz;
b) der Kantonsratsbeschluss vom 27. Januar 1971 über die Rechtskrafterklä-
rung der neuen Gesetzsammlung.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2025
1 Ein Ausdruck des digitalen Amtsblattes kann noch bis Ende 2028 gegen eine
Gebühr abonniert werden. Der Regierungsrat legt den Gebührenansatz fest.
Wenn die Abonnentenzahl unter ein Prozent der ständigen Wohnbevölkerung
fällt, kann der Abonnentenservice eingestellt werden.
2 Für den Fristenlauf ist in der Übergangszeit das digitale Amtsblatt massge-
blich.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 GS 17-681 mit Änderung vom 23. Mai 2007 (Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS 21-
153c), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80c), vom
17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 16. April
2025 (GS 27-63).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 16 631 Ja gegen 9272 Nein
(AbI 1987 1016).
3 Abs. 1 in der Fassung vom 16. April 2025.
4 Neu eingefügt am 16. April 2025.
5 Neu eingefügt am 16. April 2025.
6 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. April 2025.
7 Abschnittstitel A und B aufgehoben am 23. Mai 2007.
8 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 16. April 2025.
9 Neu eingefügt am 16. April 2025.
10 Fassung vom 23. Mai 2007.
11 Neu eingefügt am 25. September 2013.
12 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. April 2025.
13 Haupttitel in der Fassung vom 16. April 2025.
14 SRSZ 152.100.
15 GS 11-203.
16 GS 16-2.
17 Neu eingefügt am 16. April 2025.
18 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
19 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 (GS 17-683); Änderungen vom 23. Mai 2007 am 1.
November 2008 (Abl 2008 2245), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 16. April 2025
am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2883) in Kraft getreten.