Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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140.100 STHG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines (STHG)

25 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (25)

§ 1 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 2 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 3 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 4 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 5 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 6 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 7 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 7A Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 8 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 9 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 10 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 11 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 12 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 13 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 14 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 16 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 17 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 18 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 19 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 20 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 21 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 22 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 23 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 24 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970 § 25 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG), vom 20. Februar 1970

Statutory Text (25 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Geltungsbereich

1 Als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Bezirke, die

Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen

Rechts. Flurgenossenschaften im Sinne des Art. 703 ZGB sind dem Gesetz

unterstellt, dagegen nicht Allmeindkorporationen.

2 Als Funktionäre eines Gemeinwesens sind diesem Gesetz unterstellt, soweit es

keine abweichende Regelung trifft

a) die Mitglieder der Behörden und Kommissionen;

b) die Beamten, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum

Gemeinwesen stehen;

c) die Angestellten, welche in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtli-

chen Arbeitsverhältnis zum Gemeinwesen stehen;

d) andere Personen, welche aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Aktes mit

einer öffentlichen Aufgabe betraut sind.

3 Die Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und des schwyzerischen Wahl-

fähigkeitszeugnisses für Notare sind in bezug auf ihre freiberufliche Beurkun-

dungstätigkeit keine Funktionäre im Sinne von § 1 Abs. 2. Sie haften nach den

Regeln von Art. 41 ff. OR.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Vorbehalte eidgenössischen und kantonalen Rechts

1 Die zwingenden Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

2 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur, soweit nicht durch kantonale Er-

lasse eine abweichende Regelung getroffen wird.

Il. Vermögensrechtliche Haftung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Haftung des Gemeinwesens für rechtswidrige Schädigungen

a) Schadenersatz

Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den ein Funktionär in Ausübung

hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) Genugtuung

Zur Leistung einer Genugtuung ist das Gemeinwesen nur verpflichtet, wenn die

Voraussetzungen der Art. 47 und 49 OR gegeben sind.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

c) Beschränkung der Haftung

1 Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert,

so haftet das Gemeinwesen nur, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich

oder grobfahrlässig gehandelt hat.

2 Für Schaden aus unrichtiger Auskunft eines Funktionärs haftet das Gemeinwe-

sen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Funktionärs.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

d) Ausschluss der Haftung des Funktionärs

Dem Geschädigten steht gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schaden-

ersatz oder Genugtuung zu.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Haftung des Gemeinwesens für rechtmässige Schädigungen

Fügt ein Funktionär durch rechtmässiges Verhalten einem Dritten Schaden zu,

so haftet das Gemeinwesen nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Haftung des Gemeinwesens bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung

Erfüllen mehrere Gemeinwesen eine Aufgabe gemeinsam, haften diese dem

Geschädigten solidarisch.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Haftung des Funktionärs

a) Ausmass

Der Funktionär ist für den Schaden, welchen er dem Gemeinwesen durch vor-

sätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht zufügt,

haftbar.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) Rückgriff

Hat das Gemeinwesen dem Dritten den Schaden ersetzt oder ihm Genugtuung

geleistet, so kann es auf den Funktionär Rückgriff nehmen, wenn dieser den

Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig in Verletzung seiner Dienst- oder Amts-

pflicht verursacht hat.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

c) Haftung Mehrerer

1 Haben mehrere Funktionäre den Schaden verursacht, so haften sie gegenüber

dem Gemeinwesen (§§ 8 und 9) anteilsmässig nach der Grösse ihres Verschul-

dens.

2 Haben mehrere Funktionäre den Schaden gemeinsam und vorsätzlich verur-

sacht, so haften sie solidarisch.

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Verjährung

1 Der Schadenersatzanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär und

der Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber

dem Gemeinwesen verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da der Anspruchsbe-

rechtigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn

Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens des Funktionärs an.

2 Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aus einem strafbaren

Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vor-

schreibt, so gilt diese auch für ihn.

3 Der Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär verjährt

mit Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung des

Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruches.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Subsidiäres Recht

Für die Haftung des Gemeinwesens sind die Vorschriften der Art. 42, 44 Abs. 1,

45, 46, 52 Abs. 1 und 2 und 53 OR, für die Haftung des Funktionärs gegenüber

dem Gemeinwesen zudem auch die Bestimmungen der Art. 43, 44 Abs. 2 und

54 Abs. 2 OR subsidiär als öffentliches Recht anwendbar.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Verfahren

a) Geltendmachung

Vermögensrechtliche Ansprüche werden geltend gemacht

a) gegen Mitglieder des Kantonsrates und der von ihm gewählten Kommissio-

nen, des Regierungsrates, des Kantons-, des Verwaltungs- und des kantona-

len Strafgerichts durch den Kantonsrat;

b) gegen die übrigen kantonalen Funktionäre, die Mitglieder des Bezirksrates

und des Gemeinderates sowie die Verwaltungsorgane der übrigen juristischen

Personen des kantonalen öffentlichen Rechts durch den Regierungsrat;

c) gegen andere Funktionäre des Bezirks durch den Bezirksrat, der Gemeinde

durch den Gemeinderat, der übrigen juristischen Personen des kantonalen

öffentlichen Rechts durch das Verwaltungsorgan der Körperschaft oder An-

stalt.

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b) Sachliche Zuständigkeit

1 Klagen, die sich auf Ansprüche aus diesem Gesetz beziehen, beurteilt das

Verwaltungsgericht.

2 Ansprüche, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern des Ver-

waltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht.

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c) Prüfungsbefugnis

Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide darf in

einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden.

III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Verweis auf andere Erlasse

1 Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung

ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweize-

rischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.

2 Vorbehalten bleibt § 104 des Justizgesetzes.

IV. Disziplinarische Verantwortlichkeit

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Grundsatz

1 Funktionäre können disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, wenn

sie ihre Amts- oder Dienstpflicht verletzen. Ausgenommen sind die Angestellten

nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c.

2 Das Disziplinarverfahren wird unabhängig von der vermögensrechtlichen und

strafrechtlichen Verantwortlichkeit durchgeführt. Ist gegen den Funktionär eine

Strafuntersuchung eingeleitet, so kann das Disziplinarverfahren sistiert werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Disziplinarmassnahmen

a) gegen Behörden und Kommissionen

1 Die Behörden sind befugt, ein ordnungswidriges Verhalten ihrer Mitglieder oder

der ihnen untergeordneten Behörden oder Kommissionen und ihrer Mitglieder

mit einem Verweis oder einer Busse bis Fr. 200.-- zu ahnden.

2 Bei wiederholten oder schweren Verfehlungen, insbesondere bei Einleitung

einer Strafuntersuchung wegen Verletzung der Amtspflicht, können Mitglieder

von Behörden und Kommissionen auf die Dauer von 6 Monaten oder bis zum

Abschluss des Strafverfahrens im Amt eingestellt werden.

3 Die Amtsentsetzung kann nur durch den Strafrichter angeordnet werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

b) gegen andere Funktionäre

1 Gegen Funktionäre im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d kann die Auf-

sichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen

a) Verweis;

b) Busse bis Fr. 200.--;

c) Versetzung in eine andere Gehaltsklasse oder Zuweisung einer andern Tätig-

keit;

d) Einstellung oder Kürzung der Besoldungserhöhung;

e) vorübergehende Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung.

2 Hat sich der Funktionär schwerwiegender oder wiederholter Amts- oder Dienst-

pflichtverletzungen schuldig gemacht, so kann er fristlos entlassen werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Verfahren

1 Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der Beschuldigte anzuhören.

2 Die Disziplinarverfügung ist dem Fehlbaren schriftlich zu eröffnen. Er kann

dagegen Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes füh-

ren.

V. Schlussbestimmungen

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Abänderungen des früheren Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachfolgende Vorschriften abgeändert

1. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

§ 37 Abs. 2

Für Schaden, der durch den Zivilstandsbeamten rechtswidrig verursacht wird,

haftet zunächst die beteiligte Gemeinde und erst nachher der Kanton. Für die

Aufsichtsbehörde haftet der Kanton.

§ 106

1 Für Schaden, der vom Vormund oder von Mitgliedern des Waisenamtes oder

des Gemeinderates rechtswidrig verursacht wird, haftet zunächst die beteiligte

Gemeinde und erst nach dieser der Kanton.

2 Für Schaden, der von Mitgliedern des Regierungsrates rechtswidrig verursacht

wird, haftet der Kanton.

Die §§ 234-239 werden aufgehoben.

2. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz

Die §§ 43-47 werden aufgehoben und durch folgenden § 43 ersetzt

1 Die zuständige Behörde kann Parteien und ihren Vertretern einen Verweis ertei-

len oder ihnen gegenüber eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- bis Fr. 200.- ausfäl-

len, wenn sie sich im Verfahren unanständig benehmen oder mutwillig das Ver-

fahren einleiten.

2 Ordnungsstrafen können durch Beschwerde angefochten werden.

3. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

§ 49

Mitglieder einer Behörde, Beamte oder andere Personen mit einer öffentlich-

rechtlichen Aufgabe, die ihre Amts- oder Dienstpflicht vorsätzlich oder grobfahr-

lässig verletzen, werden, sofern nicht ein Tatbestand der Art. 312 ff. StGB

vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Aufhebung früheren Rechts

Die §§ 13 und 14 der Verordnung vom 20. November 1968 über die Besoldung

der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals werden aufgeho-

ben.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Genehmigung

§ 14 Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 140 Allgemeines

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 15-733 mit Änderungen vom 6. Juni 1974 (GS 16-474), vom 26. Oktober 1994 (GS 18-

538), vom 22. März 2000 (PBV, GS 19-567), vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148a), vom

18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82l), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an

neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetz-

gebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9d) und vom 14.

März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke, GS

25-25b).

2 Angenommen in der Volksabstimmung von 24. Mai 1970 mit 6194 Ja gegen 3825 Nein (AbI

1970 486).

3 Abs. 3 neu eingefügt am 26. Oktober 1994 und Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 22. März

2000.

4 Neu eingefügt am 14. März 2018.

5 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

6 Buchstabe a in der Fassung vom 6. Juni 1974.

7 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Juni 1974 und Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.

8 Aufgehoben am 25. Oktober 2017.

9 Überschrift in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

10 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. November 2009.

11 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000.

12 GS 7-16.

13 GS 13-422.

14 GS 12-204.

15 GS 15-737.

16 Von der Bundesversammlung am 8. Juni 1971 genehmigt (Abl 1971 616).

17 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.

18 Am 1. August 1971 in Kraft getreten (AbI 1971 615); Änderungen vom 26. Oktober 1994 am

am 1. Januar 1996 (GS 18-538), vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 24.

Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011

(Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25.

Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019

(Abl 2018 2836) in Kraft getreten.

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