1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 12 Politische Rechte (WAG)
Table of Provisions (73)
Statutory Text (73 Provisions)
1. Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz ist bei allen dem Volk zustehenden Wahlen und Abstimmungen in
eidgenössischen, kantonalen, Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten, für welche
das Urnensystem eingeführt ist, anwendbar. Abweichende Vorschriften des Bun-
desrechtes bleiben vorbehalten.
2 Für Abstimmungen und Wahlen, die in den Bezirken und Gemeinden offen
durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 und 54, für ge-
heime Wahlen und Abstimmungen an Bezirksgemeinden und Gemeindeversamm-
lungen überdies §§ 37 Abs. 1 Bst. b bis g und 49 Abs. 1.
3 Für die Anfechtung von Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP) vom 6. Juni 1974 und des Justizgesetzes
(JG) vom 18. November 2009, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.
2. Das Stimmrecht
1. Grundsatz
Das Stimmrecht wird in eidgenössischen Angelegenheiten durch die Bundesver-
fassung, in kantonalen, Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten durch die Kan-
tonsverfassung bestimmt.
2. Ausschluss vom Stimmrecht
Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit
unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Per-
son vertreten wird.
3. Stimmrechtsausübung
1 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Dieser befindet sich in
der Gemeinde, wo die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist. Fah-
rende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
2 Hinterlegt eine stimmberechtigte Person in einer Gemeinde statt des Heimat-
scheines einen Heimatausweis, erwirbt sie nur politischen Wohnsitz, wenn sie
nachweist, dass sie am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister
eingetragen ist.
3 Wechselt eine stimmberechtigte Person während der letzten vier Wochen vor
einem Urnengang den politischen Wohnsitz, erhält sie am neuen Wohnsitz das
Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass sie das
Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.
4. Stimmrecht der Auslandschweizer
1 Auslandschweizer, die sich für die Ausübung ihrer politischen Rechte in eidge-
nössischen Angelegenheiten angemeldet haben, sind auch in Angelegenheiten
des Kantons stimmberechtigt.
2 Sie üben ihr Stimmrecht in der Gemeinde aus, die sie für die Ausübung der
politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten als Stimmgemeinde ge-
wählt haben.
5. Wählbarkeit
1 Als Mitglied des Ständerates, einer kantonalen Behörde sowie einer Behörde
eines Bezirks oder einer Gemeinde ist grundsätzlich jede im Kanton stimmberech-
tigte Person wählbar, die gültig vorgeschlagen worden ist.
2 Vorbehalten bleiben besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen, namentlich für
die Wahl in den Regierungsrat und für Mitglieder der Gerichte.
6. Unvereinbarkeit
Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft oder Personen, die in gerader
Linie oder bis und mit dem zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwä-
gert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Regierungsrat als Mitglieder angehören.
3. Stimmregister und Stimmrechtsausweis
1. Stimmregister
a) Inhalt und Führung
1 Die Gemeinde führt ein aktuelles Verzeichnis aller in Angelegenheiten des Bun-
des, des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde stimmberechtigten Personen.
Der Gemeinderat bezeichnet eine amtliche Stelle, die das Stimmregister führt.
2 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des
Wahl- und Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Vorausset-
zungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
3 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die einheitliche Führung der Stimm-
register erlassen; er kann überdies die Führung des Stimmregisters der stimm-
berechtigten Auslandschweizer der Gemeinde Schwyz übertragen oder es zentral
durch die Kantonsverwaltung führen lassen.
b) Einsicht
Stimmberechtigte können während 30 Tagen vor jedem Urnengang Einsicht in das
Stimmregister nehmen.
c) Beschwerderecht
1 Jede stimmberechtigte Person kann sich darüber beschweren, dass Stimmbe-
rechtigte im Stimmregister nicht eingetragen oder Nichtstimmberechtigte einge-
tragen sind.
2 Derartige Beschwerden sind beim Gemeinderat anzubringen.
d) Weitergabe der Daten
1 Die politischen Parteien und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne von
§ 75 der Kantonsverfassung können von den Gemeinden verlangen, dass sie ihnen
einmal jährlich Name, Adresse und Jahrgang der Stimmberechtigten zur Verfü-
gung stellen.
2 Die Verwendung dieser Daten zu kommerziellen Zwecken ist untersagt.
2. Stimmrechtsausweis
Die Gemeindekanzlei sendet allen im Stimmregister eingetragenen Stimmberech-
tigten zusammen mit den amtlichen Wahlzetteln bzw. mit den Stimmzetteln sowie
mit den weiteren, für die Stimmabgabe nötigen Unterlagen einen Stimmrechts-
ausweis zu.
4. Die Anordnung und Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
1. Anordnung
a) Termine
aa) für eidgenössische und kantonale Urnengänge
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Termine für die Erneuerungswahlen in den
Ständerat, in den Kantonsrat und den Regierungsrat, ebenso die Termine für Er-
satzwahlen in diese Behörden und in den Nationalrat während einer Amtsdauer.
2 Der Regierungsrat setzt die Volksabstimmungen über kantonale Sachvorlagen fest.
bb) für andere Urnengänge
1 Der Regierungsrat setzt die Termine für die allgemeinen Erneuerungswahlen der
von den Bezirken zu wählenden Mitglieder des Kantonsgerichts sowie der Bezirks-
und Gemeindebehörden fest.
2 Ersatzwahlen während der Amtsdauer und alle Abstimmungen über Sachge-
schäfte der Bezirke und Gemeinden setzen die Bezirks- und Gemeinderäte innert
tunlicher Frist selber an.
cc) für Ersatzwahlen
1 Ersatzwahlen in den Ständerat, in den Kantonsrat und in den Regierungsrat sind
spätestens sechs Monate nach Eintritt der Vakanz durchzuführen.
2 Für kein Amt darf eine Ersatzwahl angeordnet werden, bevor es durch Tod oder
Rücktritt frei geworden ist.
3 Von Ersatzwahlen in den Ständerat, in den Kantonsrat und in den Regierungsrat
wird abgesehen, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den ordentli-
chen Wahlen eintritt.
b) Ankündigung
1 Jeder Urnengang ist mindestens sechs Wochen zum Voraus im Amtsblatt oder in
ortsüblicher Weise anzukündigen. Die Veröffentlichung obliegt bei Wahlen und
Abstimmungen nach § 16 dem Regierungsrat, bei Wahlen und Abstimmungen
nach § 17 dem Bezirks- oder Gemeinderat.
2 Die Veröffentlichung für Wahlen muss enthalten
a) das Datum der Wahl und bei Majorzwahlen das Datum einer allfälligen Nach-
wahl
b) die Behörden, die zu bestellen oder zu vervollständigen und die Sitze, die zu
besetzen sind
c) die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für den ersten Wahlgang
und für eine allfällige Nachwahl;
d) den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung und der Interes-
senbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019.
3 Die Veröffentlichung für Abstimmungen muss enthalten
a) das Datum der Abstimmung
b) den Gegenstand bzw. die Gegenstände der Abstimmung;
c) den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung gemäss Trans-
parenzgesetz vom 6. Februar 2019.
2. Vorbereitung
a) Material
1 Der Kanton stellt den Gemeinden für die vom Regierungsrat angeordneten Wah-
len und Abstimmungen alle erforderlichen Drucksachen (Vorlagen, Kuverts, Wahl-
und Stimmzettel, Protokolle) zur Verfügung. Ausgenommen sind die Wahlzettel für
die Kantonsratswahlen und für die Erneuerungswahlen der Bezirks- und Gemein-
debehörden. Für andere Wahlen und Abstimmungen beschafft die Behörde, die
sie anordnet, das Material.
2 Die Staatskanzlei erstellt vor jeder kantonalen Gesamterneuerungswahl eine
kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl-
zetteln zugesandt wird.
3 Die Gemeindekanzleien versenden die für die Stimmabgabe nötigen Unterlagen
so, dass alle Stimmberechtigten sie erhalten
a) bei Abstimmungen spätestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Ab-
stimmungstag;
b) bei Wahlen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag.
b) Lokale
1 Jede Gemeinde beschafft für jeden Urnengang mindestens ein geeignetes
Stimmlokal am Hauptort.
2 Lokale sind geeignet, wenn den Stimmberechtigten die Wahrung des Wahl- und
Stimmgeheimnisses und der freie Zugang zur Urne möglich ist.
3 Die Gemeinderäte können namentlich für Krankenhäuser sowie Alters- und Pfle-
geheime Wanderurnen einsetzen.
c) Urnen
Jede Gemeinde beschafft für jedes Stimmlokal eine solide, verschliessbare Urne,
deren Einwurf so beschaffen ist, dass aus der verschlossenen Urne nichts ent-
nommen werden kann.
d) Wahl- und Abstimmungsbüro (Kommission)
1 Der Gemeinderat bestimmt zur Durchführung einer jeden Wahl oder Abstim-
mung oder für eine ganze Amtsdauer Stimmenzähler, die zusammen das Wahl-
und Abstimmungsbüro bilden.
2 Ihm gehören mindestens an
a) der Gemeindepräsident oder ein Stellvertreter;
b) zwei weitere Mitglieder des Gemeinderates;
c) der Gemeindeschreiber, dessen Stellvertreter oder der Stimmregisterführer,
der nicht stimmberechtigt sein muss.
Sie bilden den Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüros. Kann dieser nicht
ordentlich besetzt werden, bestimmt ein nicht im Ausstand stehendes Mitglied
des Gemeinderates Ersatzmitglieder.
3 Der Gemeinderat kann das Wahl- und Abstimmungsbüro durch weitere Personen
ergänzen. Die Vorstände politischer Parteien oder je 20 Stimmberechtigte sind
zudem befugt, spätestens zehn Tage vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag je
ein Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros zu bezeichnen, die in gleicher
Weise wie die anderen Stimmenzähler bei der Ermittlung des Ergebnisses mit-
wirken.
4 Die Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros unterliegen dem Wahl- und
Abstimmungsgeheimnis.
3. Anmeldeverfahren bei Majorzwahlen;
a) Wahlvorschläge
1 Die Behörde, welche eine Wahl anordnet, setzt die Frist für die Einreichung der
Wahlvorschläge fest und bezeichnet die zur Entgegennahme zuständige Stelle.
2 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen mit Name und Vorname, Jahr-
gang, Berufsbezeichnung, Wohnadresse sowie gegebenenfalls mit der Zugehörig-
keit zu einer Partei oder sonstigen Organisation genau bezeichnet werden.
3 Wahlvorschläge dürfen nur Namen wählbarer Personen und höchstens so viele
Namen enthalten, wie Sitze zu besetzen sind.
4 Steht eine wählbare Person auf mehreren Wahlvorschlägen, wird sie von der Ein-
reichungsstelle aufgefordert zu erklären, auf welchem Vorschlag ihr Name stehen
bleiben soll. Erfolgt keine Erklärung, entscheidet der Präsident des Wahl- und
Abstimmungsbüros durch Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird dieser
Name gestrichen.
b) Unterzeichnung, Vertretung
1 Die Wahlvorschläge müssen von den vorgeschlagenen Personen sowie von fol-
gender Mindestzahl von Stimmberechtigten aus dem Wahlkreis unterzeichnet
sein
a) Ständerats- und Regierungsratswahlen: 50 Stimmberechtigte;
b) andere Majorzwahlen: fünf Stimmberechtigte je volles Tausend Einwohnerin-
nen und Einwohner des Wahlkreises (Stichtag 1. Januar des Wahljahres), min-
destens aber fünf und höchstens 25 Stimmberechtigte.
2 Ein Stimmberechtigter darf für die gleiche Wahl nur einen Wahlvorschlag unter-
zeichnen.
3 Die unterzeichnenden Stimmberechtigten haben eine Vertretung des Wahlvor-
schlags und deren Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, gilt die
erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellver-
tretung.
c) Überprüfung, Bereinigung
1 Die Einreichungsstelle überprüft, ob die Wahlvorschläge die Anforderungen er-
füllen.
2 Bei Mängeln wird der Vertretung des Wahlvorschlags eine kurze Frist zur Behe-
bung angesetzt.
3 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name
gestrichen.
d) Veröffentlichung, Herstellung, Zusendung
1 Das nach § 20 zuständige Gemeinwesen veröffentlicht die bereinigten Wahlvor-
schläge im Amtsblatt oder in ortsüblicher Weise.
2 Es erstellt für jede Wahl einen amtlichen Wahlzettel. Finden gleichzeitig meh-
rere Wahlen statt, kann ein einziger Wahlzettel erstellt werden. Dieser enthält für
jede Wahl
a) mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen auf-
geführten Personen, zuerst die bisherigen Amtsinhaber mit dem Zusatz «bis-
her» in durch die Einreichungsstelle ausgeloster Reihenfolge, alle übrigen mit
dem Zusatz «neu» in durch die Einreichungsstelle ausgeloster Reihenfolge;
b) zu jeder vorgeschlagenen Person Name und Vorname, Jahrgang, Berufsbe-
zeichnung, Wohnort sowie gegebenenfalls Zugehörigkeit zu einer Partei oder
sonstigen Organisation;
c) vor jedem Namen ein Kästchen zum Ankreuzen.
3 Die Gemeinden lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem
Wahltag den amtlichen Wahlzettel zustellen.
e) Zweiter Wahlgang
1 §§ 23a bis 23d gelten auch für den zweiten Wahlgang.
2 Wer im ersten Wahlgang auf einem Wahlvorschlag gemäss §§ 23a ff. kandidiert,
das absolute Mehr aber nicht erreicht hat, gilt auch für den zweiten Wahlgang als
vorgeschlagen, es sei denn, die Kandidatur werde von der Vertretung des Wahlvor-
schlags oder von der vorgeschlagenen Person vor Ablauf der Frist für die Einrei-
chung von Wahlvorschlägen schriftlich zurückgezogen.
4. Gemeinsamer Wahlkreis
Bilden mehrere Bezirke oder Gemeinden einen Wahlkreis, sind die Behörden ge-
meinsam für die Anordnung und Vorbereitung der Wahl zuständig. Sie können
diese Befugnis auch der Behörde eines beteiligten Gemeinwesens übertragen.
5. Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
1. Sicherungsvorkehren
a) Aufstellung und Aufbewahrung der Urnen
1 Die Urnen werden von zwei Mitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros vor
dem Beginn jeder Wahl oder Abstimmung so verschlossen, dass bis zur Ermittlung
des Gesamtergebnisses jede Öffnung und jeder Missbrauch ausgeschlossen ist.
2 Urnen, die mehrmals gebraucht werden, sind so zu verwahren, dass ihr Inhalt
auch in der Zwischenzeit weder kontrolliert noch verändert werden kann.
b) Überwachung der Urne und Ordnung im Stimmlokal
1 Während der Zeit, da die Urnen von den Stimmberechtigten benützt werden
können, werden sie mindestens durch zwei Mitglieder des Wahl- und Abstim-
mungsbüros überwacht.
2 Diese sorgen dafür, dass niemand an der freien Ausübung seines Stimmrechts
oder an der Wahrung des Geheimnisses gestört wird.
2. Zeit der Wahlen und Abstimmungen
a) Sonntag
1 Die Haupturne wird am Sonntag zwischen 10 Uhr und 11 Uhr zur Benützung
durch die Stimmberechtigten im Stimmlokal aufgestellt.
2 Für Filialurnen setzt der Gemeinderat die Abstimmungszeiten fest, jedoch längs-
tens bis Sonntag 11 Uhr.
3 Am Sonntag nach 11 Uhr abgegebene oder eingehende Stimmen werden nicht
berücksichtigt.
b) vorausgehende Werktage
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an
zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen.
2 Sie stellen zu diesem Zweck in mindestens einem Stimmlokal während wenigs-
tens einer halben Stunde eine Urne zur Benützung durch die Stimmberechtigten
auf oder bieten den Stimmberechtigten die Gelegenheit, das Stimmrecht in Form
der brieflichen Stimmabgabe auf der Gemeindekanzlei auszuüben.
3. Wahl- und Abstimmungsvorgang
1 Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht entweder durch persönliche Ab-
gabe der Wahl- oder Stimmzettel an der Urne oder brieflich ausüben.
2 Für Stimmberechtigte, welche die Stimmabgabe nicht selbst vollziehen können,
handelt ein Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros an ihrer Stelle und nach
ihren Weisungen.
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen über den Wahl- und Abstim-
mungsvorgang.
4 Er kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ermöglichen, sofern die tech-
nischen und organisatorischen Voraussetzungen für die korrekte Erfassung aller
Stimmen und für die Wahrung des Stimmgeheimnisses erfüllt sind und Missbräu-
che ausgeschlossen werden können.
4. Ermittlung des Ergebnisses
a) Aufgabe des Wahl- und Abstimmungsbüros
1 Das Wahl- und Abstimmungsbüro besammelt sich am Sonntag im Zähllokal zur
Öffnung der Urnen und zur Ermittlung des Ergebnisses.
2 Von der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl ist ausgeschlossen, wer auf
einem amtlichen Wahlzettel für diese Wahl kandidiert.
3 Der Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüro entscheidet über die Gültigkeit
oder Ungültigkeit der Stimmabgabe sowie über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der
eingereichten Wahl- und Abstimmungszettel. Der entsprechende Ungültigkeits-
grund wird auf den Unterlagen oder den Wahl- und Abstimmungszetteln vermerkt.
4 Vorbehalten bleiben Entscheide der Rechtsmittelinstanz und der Behörde, wel-
che das Wahl- und Abstimmungsergebnis erwahrt.
b) Vorbereitung der Auszählung und Öffnung der Urnen
1 Eine mindestens drei Mitglieder umfassende Delegation des Wahl- und Abstim-
mungsbüros kann beauftragt werden, die eingegangenen Briefstimmen vor Urnen-
schluss für die Auszählung vorzubereiten.
2 Die Haupturne und die Filialurnen werden nach Urnenschluss in Anwesenheit
von mindestens zwei Mitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros im Zähllokal
geöffnet.
3 Die Inhalte der verschiedenen Urnen werden vor der Auszählung vermischt.
c) Ungültige Stimmabgabe
1 Bei brieflicher Stimmabgabe sind Rücksendekuvert und ihr Inhalt ungültig,
wenn
a) im Rücksendekuvert der Stimmrechtsausweis nicht offen beiliegt;
b) der Stimmrechtsausweis nicht unterschrieben ist;
c) der Absender des Rücksendekuverts nicht identifiziert werden kann;
d) die Wahl- oder Stimmzettel nicht im Stimmkuvert verpackt worden sind;
e) sich im Rücksendekuvert mehr Stimmkuverts als unterschriebene Stimm-
rechtsausweise befinden.
2 Ebenfalls ungültig sind in die Urne gelegte ungestempelte Stimmkuverts.
d) Entscheid in Streitfällen
1 In Zweifels- und Streitfällen entscheidet der Ausschuss des Wahl- und Abstim-
mungsbüros durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident
den Stichentscheid.
2 Entscheide können nur zusammen mit dem Endergebnis der Wahl oder Abstim-
mung angefochten werden.
e) Protokoll
Über das Ergebnis der Auszählung wird auf einem Formular, das die Staatskanzlei
abgibt, ein Protokoll in doppelter Ausfertigung erstellt. Es soll enthalten
a) Gegenstand, Ort und Zeit des Urnenganges;
b) die Zahl der im Stimmregister eingetragenen Personen;
c) die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben und Stimmkuverts;
d) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Wahl- oder Stimmzettel,
die Zahl der gültigen und der leeren Stimmen bei Wahlen sowie das Ergebnis
der Wahl oder Abstimmung;
e) die Unterschriften des Präsidenten und von mindestens einem weiteren Mit-
glied des Wahl- und Abstimmungsbüros.
f) erste Meldung
Das Wahl- und Abstimmungsbüro meldet die Ergebnisse aller eidgenössischen
und kantonalen Wahlen und Abstimmungen unmittelbar nach der Ermittlung an
die Staatskanzlei.
g) Material
aa) Zustellung und Aufbewahrung
1 Die Gemeinden haben der Staatskanzlei spätestens am Tag nach dem Abstim-
mungssonntag das Protokoll über das Ergebnis der Auszählung von eidgenössi-
schen und kantonalen Urnengängen zuzustellen.
2 Die gebrauchten Rücksendekuverts, Stimmkuverts, Stimm- und Wahlzettel
sowie Stimmrechtsausweise sind in der durch das Auszählverfahren bewirkten
Sortierung von der Gemeinde zu verpacken und verschlossen aufzubewahren.
bb) Vernichtung und Archivierung
1 Die Staatskanzlei gibt die Protokolle an die für die Erwahrung der Ergebnisse
zuständigen Behörden weiter.
2 Das gebrauchte Material wird von den Gemeinden nach der Erwahrung der Wahl
oder Abstimmung vernichtet.
3 Die Protokoll-Doppel sind im Gemeindearchiv aufzubewahren.
6. Wahlen
1. Grundsatz
1 Bei Majorzwahlen kann nur mit einem amtlichen Wahlzettel gültig gewählt wer-
den.
2 Im Stimmlokal dürfen keine Wahlzettel zur freien Bedienung aufgelegt werden.
2. Ungültige und leere Wahlzettel
1 Bei allen Wahlen sind ungültig
a) Wahlzettel, die lediglich Namen nicht wählbarer Personen enthalten;
b) Wahlzettel, die anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
c) Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeich-
nungen enthalten;
d) Wahlzettel, die unleserlich sind oder aus anderen Gründen nicht erkennen
lassen, wen der Wähler wählen will;
e) andere als amtliche Wahlzettel.
2 Bei Majorzwahlen sind überdies Wahlzettel ungültig, bei denen die Zahl der an-
gekreuzten Namen die Zahl der zu wählenden Personen übersteigt. Bei mehreren
Wahlen auf dem gleichen Stimmzettel gilt die Ungültigkeit nur für die betreffende
Wahl.
3 Befinden sich für dieselbe Wahl mehrere mit Namenangaben versehene Wahl-
zettel im gleichen Stimmkuvert, sind alle ungültig.
4 Leere Wahlzettel werden gesondert beiseite gelegt und zählen nicht zu den gül-
tigen Wahlzetteln.
3. Zu bereinigende Wahlzettel
1 Die Namen von nicht wählbaren Personen sind auf den Wahlzetteln zu streichen.
2 Ebenso werden die überzähligen Namen wählbarer Personen gestrichen, wenn
sie öfters als zulässig auf dem Zettel vorkommen.
4. Entscheid über Streichung von Namen
1 Der Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüros entscheidet über die Strei-
chung von Namen auf gültigen Wahlzetteln; er macht seine Streichungen als sol-
che kenntlich.
2 Vorbehalten bleibt der Entscheid der Rechtsmittelinstanz oder der Behörde, wel-
che die Wahlergebnisse erwahrt.
5. Besondere Vorschriften für Majorzwahlen
a) Grundsatz
1 Das Mehrheitswahlverfahren (Majorz) ist überall anzuwenden, wo nicht ein
Rechtssatz das Verhältniswahlverfahren vorschreibt.
2 Bei diesem Verfahren kann die Stimme nur für Personen abgegeben werden, die
im Anmeldeverfahren gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind. Für dieselbe
Person kann in der gleichen Wahl nicht mehr als eine Stimme abgegeben werden.
3 Vorgeschlagene Personen, denen man die Stimme geben will, sind auf dem
Wahlzettel im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen (x). Wird eine vorgeschlagene
Person angekreuzt und zugleich gestrichen, ist die Stimme ungültig.
b) Erster Wahlgang
aa) Absolutes Mehr
1 Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen
erhalten hat.
2 Zur Ermittlung des absoluten Mehrs wird die Zahl der gültigen Stimmen durch
die doppelte Anzahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Die erste über diesem Tei-
lungsergebnis liegende ganze Zahl ist das absolute Mehr.
bb) Ergebnis bei überzähligen Kandidaten
Wenn bei der Wahl einer Kollegialbehörde mehr Personen das absolute Mehr er-
reichen, als Sitze zu besetzen sind, so sind die Personen mit den höchsten Stim-
menzahlen gewählt.
c) Zweiter Wahlgang
1 Wenn bei einer Einzelwahl niemand oder bei der Wahl einer Kollegialbehörde
weniger Personen das absolute Mehr erreichen, als Sitze zu vergeben sind, so wird
ein zweiter Wahlgang angeordnet.
2 Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
d) Los bei Stimmengleichheit
1 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2 Das Los wird in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Mitgliedern der zu-
ständigen Behörde oder des Wahl- und Abstimmungsbüros gezogen
a) vom Staatsschreiber, wenn der Kanton den Wahlkreis bildet;
b) vom Landschreiber oder seinem Stellvertreter, wenn ein Bezirk den Wahlkreis
bildet;
c) vom Gemeindepräsidenten oder seinem Stellvertreter, wenn eine Gemeinde
den Wahlkreis bildet.
3 Es wird Protokoll geführt.
e) Stille Wahl
1 Gültig vorgeschlagene Personen können als in stiller Wahl gewählt erklärt wer-
den, wenn bis zur Anmeldefrist (§ 23a Abs. 1) nicht mehr Personen gültig zur
Wahl vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind. Stille Wahl ist zulässig
a) bei allen Erneuerungswahlen im zweiten Wahlgang;
b) bei allen Ersatzwahlen im ersten und zweiten Wahlgang.
2 Für diese Erklärung ist der Regierungsrat zuständig, wenn der Kanton den Wahl-
kreis bildet, der Bezirksrat, wenn der Bezirk den Wahlkreis bildet, und der Ge-
meinderat, wenn die Gemeinde den Wahlkreis bildet.
3 Gleichzeitig macht die nach Abs. 2 zuständige Behörde bekannt, dass kein
Wahlgang oder nur ein Wahlgang für die unbesetzt gebliebenen Sitze stattfindet.
f) Fehlende Wahlvorschläge
1 Geht bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 23a Abs. 1) kein Wahlvorschlag ein,
kann jede stimmberechtigte Person gewählt werden, welche die Wahlvorausset-
zungen erfüllt.
2 Für die entsprechende Wahl werden auf dem Wahlzettel so viele leere Linien mit
einem Kästchen gedruckt wie Sitze zu besetzen sind und für die kein Wahlvor-
schlag vorliegt.
3 Die Stimmberechtigten füllen in solchen Fällen den Wahlzettel handschriftlich
aus und kreuzen (x) gleichzeitig das entsprechende Kästchen an.
7. Abstimmungen
1. Eidgenössische Abstimmungen
Bei eidgenössischen Abstimmungen üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht
mit den von der Bundeskanzlei gelieferten Stimmzetteln aus.
2. Kantonale Abstimmungen
a) im Allgemeinen
1 Für jede kantonale Volksabstimmung beschafft die Staatskanzlei einen Stimm-
zettel, auf dem die Stimmberechtigten gefragt werden, ob sie die Vorlage oder das
Volksbegehren, worüber abzustimmen ist, annehmen wollen.
2 Wer für die Annahme stimmt, schreibt ja, wer für die Verwerfung stimmt, nein.
b) bei Initiative und Gegenvorschlag
1 Stellt der Kantonsrat einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüber, so werden
den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt
1. Wollen Sie die Initiative «...(Titel)...» annehmen?
2. Wollen Sie den Gegenvorschlag des Kantonsrates «...(Titel) vom...» annehmen?
3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates an-
genommen werden: Soll die Initiative (1) oder der Gegenvorschlag (2) in Kraft
treten?
2 Stimmzettel, auf denen die Fragen (1) und (2) mit Ja beantwortet oder auf denen
eine oder zwei der drei Fragen nicht beantwortet sind, sind gültig.
3 Die Initiative oder der Gegenvorschlag sind angenommen, wenn die Mehrheit der
gültigen Stimmen für die Annahme lautet. Das Mehr wird für die Fragen (1) und
(2) getrennt ermittelt. Ausser Betracht fallen die leeren und ungültigen Stimm-
zettel sowie die unbeantworteten Fragen auf gültigen Stimmzetteln.
4 Werden sowohl Initiative als auch Gegenvorschlag angenommen, entscheidet
das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr
Stimmen erzielt; bei gleicher Stimmenzahl tritt jene Vorlage in Kraft, die mehr
Ja-Stimmen erzielt hat.
3. Bezirks- und Gemeindeabstimmungen
Die für kantonale Abstimmungen geltenden Vorschriften sind sinngemäss auch für
die Abstimmungen über Sachgeschäfte der Gemeinden und Bezirke anwendbar.
4. Zusammentreffen verschiedener Abstimmungen
1 Finden am gleichen Tag mehrere kantonale Volksabstimmungen statt, so werden
die Stimmzettel auf einem perforierten Papier aneinander gefügt.
2 Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmen und die Ergebnisse werden für jede
einzelne Abstimmung gesondert ermittelt.
3 Diese Vorschriften gelten auch beim Zusammentreffen mehrerer Bezirks- und
Gemeindeabstimmungen.
4 Der Regierungsrat kann auch andere zweckmässige Verfahren bewilligen.
5. Ungültige und leere Stimmzettel
1 Ungültig sind
a) Stimmzettel mit Kontrollzeichen;
b) Stimmzettel, die unleserlich sind oder aus anderen Gründen nicht erkennen
lassen, was der Stimmende will;
c) Stimmzettel mit ehrverletzendem oder beleidigendem Inhalt;
d) Stimmzettel, die mit Maschinenschrift ausgefüllt sind.
2 Befinden sich für dieselbe Abstimmung mehrere Stimmzettel im gleichen
Stimmkuvert, sind alle ungültig.
3 Leere Stimmzettel werden gesondert beiseite gelegt und zählen nicht zu den
gültigen Stimmzetteln.
8. Veröffentlichung, Anfechtung und Erwahrung der Ergebnisse
1. Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen
1 Die Ergebnisse der Nationalratswahlen und der eidgenössischen Volksabstim-
mungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Bundesrat zu melden.
2 Hiefür sowie für die Anfechtung und die Erwahrung dieser Ergebnisse gelten die
Vorschriften des Bundesrechts.
2. Kantonale Wahlen und Abstimmungen
a) Veröffentlichung
Die Ergebnisse aller kantonalen Volkswahlen und Volksabstimmungen sind im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
b) Prüfung von Amtes wegen
1 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit eines Ergebnisses, beauftragt
der Regierungsrat die Staatskanzlei mit einer Nachprüfung.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, der Staatskanzlei bei Bedarf Mitglieder des
Wahl- und Abstimmungsbüros für die Nachprüfung zur Verfügung zu stellen.
3 Ist lediglich das Ergebnis einzelner Gemeinden nachzuprüfen, ist dazu der Prä-
sident des Wahl- und Abstimmungsbüros, dessen Meldung überprüft wird, einzu-
laden.
c) Erwahrung
1 Die amtliche Feststellung der Ergebnisse (Erwahrung) erfolgt durch
a) den Kantonsrat für die Kantons- und Regierungsratswahlen;
b) den Regierungsrat für die Ständeratswahlen und für die kantonalen Volksab-
stimmungen;
c) den Bezirks- oder Gemeinderat für Wahlen und Sachabstimmungen in Bezir-
ken und Gemeinden.
2 Der Regierungsrat sowie die Bezirks- und Gemeinderäte stellen das Ergebnis von
Wahlen oder Abstimmungen amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Einspra-
chen oder Beschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese rechtskräftig
entschieden worden ist.
d) Einsprachen bei Kantons- und Regierungsratswahlen
1 Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder das Ergebnis
von Kantons- und Regierungsratswahlen sind innert drei Tagen beim Regierungs-
rat einzureichen. Die Frist für Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der
Vorbereitung beginnt mit Entdeckung des Einsprachegrundes und gegen das Er-
gebnis mit dessen Veröffentlichung.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei
der Vorbereitung der Wahlen endgültig. Kann ein Entscheid erst nach dem Wahl-
tag erfolgen, geht die Zuständigkeit an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 über.
3 Einsprachen gegen die Ergebnisse der Wahlen übermittelt der Regierungsrat mit
Bericht und Antrag dem Kantonsrat, der gleichzeitig mit der Erwahrung endgültig
entscheidet. Vorbehalten bleibt die Beschwerde ans Bundesgericht.
e) Einsprachen bei Ständeratswahlen
1 Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder das Ergebnis
von Ständeratswahlen sind innert drei Tagen beim Regierungsrat einzureichen.
Die Frist für Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der
Wahlen beginnt mit Entdeckung des Einsprachegrundes und gegen das Ergebnis
mit dessen Veröffentlichung.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Einsprachen zusammen mit der Erwahrung
endgültig.
3 Vorbehalten bleibt die Beschwerde ans Bundesgericht.
f) Beschwerde in anderen Fällen
1 Wer ein schützenswertes Interesse nachweist, kann mit Beschwerde beim Ver-
waltungsgericht anfechten
a) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und
Zweckverbände;
b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmun-
gen des Volkes in Bezirken und Gemeinden;
c) Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und
Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse;
d) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen
Sachabstimmungen des Volkes.
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Sie wird eröffnet mit der Zustellung der
Verfügung, wenn eine solche Anfechtungsgegenstand ist, sonst mit der Entde-
ckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl-
oder Abstimmungstag.
3. Kassationsgründe
1 Es darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den
Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt.
2 Die zuständigen Instanzen weisen Einsprachen und Beschwerden ohne nähere
Prüfung ab oder erwahren das Ergebnis, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten
weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet sind, das Ergebnis
der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
4. Amtsantritt Ständerat
1 Nach Erneuerungswahlen nehmen neu Gewählte erst dann Einsitz im Ständerat,
wenn beide Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.
2 Für die Mitglieder des Ständerates beginnt die Amtsdauer mit ihrer Vereidigung
und endet mit dem Amtsantritt der neuen Mitglieder.
9. Strafbestimmungen
1. Bundesstrafrecht
Die Hinderung und Störung von Wahlen und Abstimmungen und andere Vergehen
gegen den Volkswillen werden nach den Vorschriften des Bundesstrafrechts ge-
ahndet.
2. Kantonales Strafrecht
Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Abändern von Wahlzetteln und das
Verteilen so ausgefüllter oder abgeänderter Wahlzettel wird mit Busse bestraft.
10. Schlussbestimmungen
1. Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden und Be-
zirke wird wie folgt geändert
§ 18
1 Die Gemeindeversammlung wird einberufen durch ortsübliche Publikation sowie
durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmberech-
tigten.
2 Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe
von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunter-
lagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen.
3 Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung
sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung
an zur Einsichtnahme der Stimmberechtigten auf der Gemeindekanzlei öffentlich
aufzulegen.
§ 19 und Überschrift: Vorbereitung
Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 32 Abs. 1 und 3 (neu)
1 Als Gemeinderat ist jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar.
3Sind bei einer Erneuerungswahl gleichzeitig Gemeinderatssitze mit vier- und
zweijähriger Amtsdauer zu besetzen, gilt für die Gewählten jene Amtsdauer, für
die sie sich mit der Unterzeichnung ihres Wahlvorschlags zur Verfügung gestellt
haben. Reichen die Sitze mit entsprechender Amtsdauer hiefür nicht aus, ist die
höhere Stimmenzahl unter diesen Gewählten massgebend; verbleiben hingegen
Sitze für beide Amtsdauern, werden unter den weitern Gewählten solche mit vier-
jähriger Amtsdauer in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl verteilt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los.
§ 33 Abs. 2 (neu)
Von einer Ersatzwahl kann abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als
sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen eintritt.
2. Aufhebung früheren Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse
aufgehoben, namentlich
a) die Abstimmungsverordnung vom 27. Juni 1922 mit allen seitherigen Abän-
derungen,
b) der Regierungsratsbeschluss vom 17. März 1934 betreffend den Ausschluss
vom Stimmrecht gemäss § 70 Buchstabe h der Kantonsverfassung.
3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten78 in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 GS 15-797 mit Änderungen vom 6. Juni 1974 (GS 16-472), vom 27. Januar 1993 (GS 18-335),
vom 16. September 1998 (GS 19-323), vom 10. Februar 1999 (GS 19-358), vom 25. Mai 2005
(GS 21-25), vom 23. November 2005 (GS 21-39), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse,
GS 21-61i), vom 13. Dezember 2006 (GOG, GS 21-120a), vom 14. September 2011 (Einführungs-
gesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14b), vom 25. September 2013 (KRB An-
passung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80b), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an
neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. März 2015 (GS 24-29), vom 25. Oktober 2017
(GOG, GS 25-10b), vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbehörden der
Gemeinden und Bezirke, GS 25-25a), vom 6. Februar 2019 (TPG, GS 25-45a) und vom 28. Sep-
tember 2022 (Gegenvorschlag zur Initiative «Ja zu gerechten Majorzwahlen – Schluss mit Partei-
päckli, GS 26-88).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 mit 7 152 Ja gegen 3 973 Nein (Abl
1971 526). Änderungen vom 27. Januar 1993 angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni
1993 mit 16 967 Ja gegen 14 826 Nein (AbI 1993 735), vom 10. Februar 1999 angenommen in
der Volksabstimmung vom 18. April 1999 mit 17 996 Ja gegen 14 403 Nein (Abl 1999 621), vom
25. Mai 2005 angenommen in der Volksabstimmung vom 25. September 2005 mit 31 371 Ja
gegen 15 643 Nein (Abl 2005 1556), vom 23. November 2005 angenommen in der Volksabstim-
mung vom 12. Februar 2006 mit 24 402 Ja gegen 8 263 Nein (Abl 2006 274), vom 25. März
2015 angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 mit 29 195 Ja gegen 14 788 Nein
(Abl 2016 1336), vom 6. Februar 2019 angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019
mit 24 713 Ja gegen 20 687 Nein (Abl 2019 1204), vom 28. September 2022 angenommen in
der Volksabstimmung vom 12. März 2023 mit 23 327 Ja gegen 10 195 Nein (Abl 2023 594).
3 Abs. 2 in der Fassung vom 13. Dezember 2006; Abs. 3 neu eingefügt am 25. März 2015.
4 SRSZ 234.110.
5 SRSZ 231.110.
6 Aufgehoben am 10. Februar 1999.
7 Fassung vom 14. September 2011.
8 Fassung vom 10. Februar 1999.
9 Fassung vom 10. Februar 1999; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. März 2015.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Februar 1999; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Februar 2019.
11 Neu eingefügt am 25. September 2013.
12 Abs. 1 Fassung vom 10. Februar 1999; Abs. 3 Fassung vom 27. Januar 1993 und Abs. 4 Fas-
sung vom 23. November 2005; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. März
2015, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
13 Abs. 1 Fassung vom 10. Februar 1999 und Abs. 2 Fassung vom 27. Januar 1993.
14 Randtitel und Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 27. Januar 1993; Abs. 1 in der Fassung vom
25. März 2015.
15 Fassung vom 10. Februar 1999; Abs. 2 aufgehoben.
16 Aufgehoben am 27. Januar 1993.
17 Aufgehoben am 10. Februar 1999.
18 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Januar 1993.
19 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 2 Fassung in der vom 10. Februar 1999;
Abs. 3 in der Fassung vom 25. März 2015.
20 Abs. 1, 2 und 3 (neu) sowie Überschrift Fassung vom 10. Februar 1999; Abs. 2 Bst. d und
Abs. 3 Bst. c neu eingefügt am 6. Februar 2019.
21 SRSZ 140.700.
22 SRSZ 140.700.
23 Fassung vom 10. Februar 1999.
24 Abs. 2 Fassung vom 10. Februar 1999; Abs. 3 Fassung vom 27. Januar 1993.
25 Überschrift, Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung vom 25. März 2015.
26 Neu eingefügt am 10. Februar 1999; Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 28. September 2022.
27 Neu eingefügt am 10. Februar 1999; Abs. 2 neu eingefügt am 25. März 2015, bisheriger Abs. 2
wird zu Abs. 3.
28 Neu eingefügt am 10. Februar 1999; Abs. 1 in der Fassung vom 28. September 2022.
29 Neu eingefügt am 10. Februar 1999; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. September 2022.
30 Neu eingefügt am 10. Februar 1999.
31 Neu eingefügt am 14. März 2018.
32 Abs. 1 in der Fassung vom 25. März 2015.
33 Abs. 1 in der Fassung vom 25. März 2015.
34 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 25. März 2015.
35 Abs. 1 Fassung vom 27. Januar 1993; Abs 2 Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 10. Feb-
ruar 1999.
36 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 10. Februar 1999; Abs. 4 neu eingefügt am 23. November
2006; Abs. 2 in der Fassung vom 25. März 2015.
37 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. März 2015;
Abs. 2 in der Fassung vom 28. September 2022.
38 Überschrift in der Fassung vom 10. Februar 1999; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. März
2015.
39 Neu eingefügt am 25. März 2015.
40 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. März 2015.
41 Fassung vom 25. März 2015.
42 Fassung vom 25. März 2015.
43 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2005; Überschrift (Auf-
zählung) in der Fassung vom 25. März 2015.
44 Überschrift sowie Abs. 2 und 3 Fassung vom 23. November 2005.
45 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Februar 1999; Abs. 1 in der Fassung vom 28. September 2022.
46 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. März 2015; Abs. 1 Bst. e in der Fassung vom,
Abs. 2 aufgehoben am 6. Februar 2019, Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3; Abs. 2 und 3 in
der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 28. September 2022.
47 Aufgehoben am 25. März 2015.
48 Fassung vom 10. Februar 1999; Abs. 3 aufgehoben am 28. September 2022.
49 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. März 2015.
50 Abs. 3 neu eingefügt am 6. Februar 2019; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. September
2022.
51 Abs. 2 Fassung vom 23. November 2005.
52 Fassung vom 10. Februar 1999.
53 Abs. 1 Fassung vom 10. Februar 1999.
54 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. März 2015.
55 Neu eingefügt am 23. November 2005; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu ein-
gefügt am 28. September 2022.
56 Neu eingefügt am 28. September 2022.
57 Fassung vom 10. Februar 1999.
58 Überschrift Fassung vom 27. Januar 1993 und Abs. 1 Fassung vom 10. Februar 1999.
59 Neu eingefügt am 27. Januar 1993.
60 Fassung vom 25. Oktober 2017.
61 Abs. 3 in der Fassung vom 25. März 2015.
62 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. März 2015.
63 Aufgehoben am 25. September 2013.
64 Fassung vom 25. März 2015.
65 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 25. März 2015.
66 Neu eingefügt am 25. März 2015.
67 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. März 2015.
68 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. März 2015.
69 Neu eingefügt am 25. März 2015.
70 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 25. März 2015.
71 Neu eingefügt am 25. März 2015.
72 Fassung vom 15. Februar 2006.
73 Fassung vom 10. Februar 1999.
74 SRSZ 152.100.
75 GS 10-30.
76 GS 11-241.
77 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
78 1. Juli 1971 (GS 15-807); Änderungen vom 10. Februar 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999
1580), vom 25. Mai 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2075), vom 23. November 2005 am
1. April 2006 (Abl 2006 466), vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom
13. Dezember 2006 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 802), vom 14. September 2011 am 1. Januar
2013 (Abl 2012 2962), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. März 2015 am 1. Januar 2017
(Abl 2016 2674), vom 28. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498), vom 14. März 2018 am
1. Januar 2019 (Abl 2018 2836), vom 6. Februar 2019 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) und
vom 28. September 2022 am 1. April 2023 (Abl 2023 740) in Kraft getreten.