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Table of Provisions (23)
Statutory Text (23 Provisions)
Diese Verordnung regelt Zuständigkeiten und Verfahren bei Einbürgerungen und
legt die Voraussetzungen für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürger-
rechts fest.
II. Zuständigkeiten
Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig
a) für die Bestimmung des Gemeindebürgerrechts des erleichtert eingebürger-
ten Ausländers, der irrtümlich als Schweizer Bürger behandelt worden ist
(Art. 29 Abs. 2 BüG);
b) für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Art. 41 Abs. 2 BüG);
c) für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 42 Abs. 2 BüG);
d) für die Feststellung des Gemeinde-, Kantons- und Schweizer Bürgerrechts
(Art. 49 Abs. 1 BüG);
e) zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des
Bundes in Bürgerrechtssachen (Art. 51 Abs. 2 BüG).
Departement des Innern
1 Das Departement des Innern ist zuständig
a) für Bericht und Antrag zuhanden des Bundes um Erteilung der eidgenössi-
schen Einbürgerungsbewilligung (Art. 13 f. BüG) sowie zur Wiedereinbürge-
rung (Art. 25 BüG) und erleichterten Einbürgerung (Art. 32 BüG);
b) zur Entgegennahme von Erhebungsaufträgen des Bundes (Art. 37 BüG) und
deren Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde oder Polizei (§ 15 Abs. 2
KBüG);
c) für die Zustimmung zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung durch die Bun-
desinstanz (Art. 41 Abs. 1 BüG);
d) für die Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 48 BüG);
e) für die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht (§ 16 KBüG);
f) für den Vollzug der ordentlichen Einbürgerungen und für das Mitteilungsver-
fahren in Bürgerrechtsfällen.
2 Es trifft überdies alle anderen Anordnungen, welche zum Vollzug des eidgenös-
sischen und kantonalen Rechts erforderlich sind.
Einbürgerungsbehörden
Die Einbürgerungsbehörden können die Polizei mit dem Erstellen von Erhe-
bungsberichten beauftragen.
III. Ordentliche Einbürgerung
A. Materielle Voraussetzungen
Deutschkenntnisse
1 Der Gesuchsteller muss mindestens über schriftliche Deutschkenntnisse auf
Referenzniveau B1 und mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B2
des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates
verfügen.
2 Der auf eigene Kosten zu erbringende Nachweis über ausreichende Deutsch-
kenntnisse ist erfüllt, wenn der Gesuchsteller
a) deutscher Muttersprache ist;
b) während mindestens sieben Jahren in der Schweiz den Unterricht auf Volks-
schulstufe oder Sekundarstufe II in deutscher Sprache besucht hat und eine
Bestätigung über den Unterrichtsbesuch vorlegt;
c) über einen Abschluss einer Mittelschule, Hochschule oder Universität im
deutschsprachigen Raum und in deutscher Sprache verfügt oder
d) über ein Sprachdiplom verfügt, das die Deutschkenntnisse auf dem geforder-
ten Referenzniveau ausdrücklich bescheinigt.
Gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse
1 Der Gesuchsteller muss über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und
politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde
verfügen. Dazu gehören Grundkenntnisse insbesondere in den Bereichen
a) Geschichte und Geographie;
b) Demokratie und Föderalismus;
c) politische Rechte;
d) soziale Sicherheit;
e) Schule und Ausbildung.
2 Die Einbürgerungsbehörde beurteilt die Grundkenntnisse im Rahmen der per-
sönlichen Anhörung oder verpflichtet den Gesuchsteller, auf seine Kosten bei
einer vom Departement des Innern anerkannten Bildungseinrichtung eine Prü-
fung über die Grundkenntnisse abzulegen.
Finanzielle Verhältnisse
1 Geordnete finanzielle Verhältnisse sind im Zeitpunkt der Einreichung des Ge-
suchs gegeben, wenn
a) das Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Verlust-
scheinen und Betreibungen aufweist;
b) alle fälligen Steuerforderungen bezahlt sind;
c) in den letzten fünf Jahren keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfege-
setz bezogen wurde und in den fünf Jahren zuvor bezogene wirtschaftliche
Hilfe vollständig zurückbezahlt ist; und
d) die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen,
Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind.
2 Geordnete finanzielle Verhältnisse müssen während des ganzen Einbürgerungs-
verfahrens vorliegen.
Leumund
1 Einen tadellosen Leumund besitzt, wer seinen rechtlichen, sozialen und ethi-
schen Verpflichtungen während längerer Zeit korrekt nachkommt.
2 Ein tadelloser strafrechtlicher Leumund ist im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs gegeben, wenn
a) der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag aufweist;
b) der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht
wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung mit Busse über
Fr. 1000.-- verurteilt wurde; und
c) gegen den Gesuchsteller kein Strafverfahren hängig ist.
3 Ein tadelloser Leumund muss während des ganzen Einbürgerungsverfahrens
vorliegen.
Charta
1 Jeder volljährige Gesuchsteller hat eine Charta mit folgendem Inhalt zu unter-
zeichnen
„Ich anerkenne die demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung der
Schweiz und die grundlegenden Werte der schweizerischen Bundesverfassung
wie die Menschenwürde, die Rechtsgleichheit und Gleichberechtigung von Mann
und Frau, die Meinungsfreiheit und persönliche Freiheit jedes Menschen sowie
das Gewaltmonopol des Staates.
Ich halte mich an die Gesetze von Bund, Kanton und Gemeinde, kenne meine
Rechte als Bürger und will alle Pflichten eines Bürgers gewissenhaft erfüllen.“
2 Die Einbürgerungsbehörde bestimmt, ob die Charta zusammen mit dem Ge-
such unterzeichnet einzureichen ist oder ob die Unterzeichnung erst an der
persönlichen Anhörung erfolgt.
Ausnahmen
1 Minderjährige und Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchti-
gung haben die Voraussetzungen entsprechend ihren Fähigkeiten zu erfüllen.
2 Die Einbürgerungsbehörden können im Einzelfall von den materiellen Voraus-
setzungen abweichen, wenn ausserordentliche sachliche oder persönliche Um-
stände vorliegen, insbesondere aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit
des Gesuchstellers.
3 Bei Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in
einer schwyzerischen Gemeinde beantragen, bestimmt die Einbürgerungsbehör-
de, auf welche Nachweise verzichtet werden kann.
B. Formelle Voraussetzungen
Gesuch
1 Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Formular zusammen mit den
erforderlichen Unterlagen bei der Einbürgerungsbehörde der Wohnsitzgemeinde
einzureichen.
2 Die Einbürgerungsbehörde stellt dem Departement des Innern eine Kopie des
Formulars zu.
3 Ein gemeinsames Einbürgerungsgesuch können einreichen
a) Ehepaare;
b) Personen in einer eingetragenen Partnerschaft;
c) Eltern mit ihren minderjährigen Kindern.
Unterlagen
1 Dem Gesuch sind insbesondere die folgenden aktuellen Unterlagen beizulegen
a) Personenstandsdokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung
und Zivilstand;
b) Lebenslauf mit einer Aufstellung über die Aufenthalts- und Schulorte sowie
die Arbeitsstellen in der Schweiz;
c) allenfalls Familienausweis bzw. Ausweis über den registrierten Personen-
stand oder Personenstandsausweis;
d) Wohnsitzbescheinigungen der letzten zwölf Jahre;
e) Kopien der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und des Reisepasses;
f) Auszug aus dem Betreibungsregister;
g) Bescheinigungen der Steuer- und der Fürsorgebehörden;
h) Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und Erklärung betreffend
hängiger Strafverfahren;
i) Ausweis über ausreichende Deutschkenntnisse;
j) Angabe von Referenzpersonen;
k) unterzeichnete Charta, sofern die Unterzeichnung nicht an der persönlichen
Anhörung erfolgt;
l) Ausweis über die gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse, sofern
diese nicht an der persönlichen Anhörung beurteilt werden.
2 Gesuchsbeilagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen mit
einer amtlich beglaubigten Übersetzung ergänzt werden.
3 Nach Einreichung des Gesuchs eintretende Änderungen im Personen- und
Familienstand, im Namen, im Bürgerrecht und in der Adresse sowie Geburten
und Todesfälle in der Familie sind der Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu
melden.
Publikation
1 Innert drei Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs ist dieses im
Amtsblatt und in ortsüblicher Weise zu publizieren.
2 Sind die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 KBüG nicht erfüllt, tritt die Einbürge-
rungsbehörde oder bei Zuständigkeit der Gemeindeversammlung der Gemeinde-
rat ohne Publikation auf das Gesuch nicht ein.
3 Ein Nichteintretensbeschluss kann innert 20 Tagen nach dem Verwaltungs-
rechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 beim Verwaltungsgericht angefochten
werden.
Anhörung
1 Jeder Gesuchsteller wird von der Einbürgerungsbehörde oder einer Delegation
persönlich angehört. Davon ausgenommen sind Kinder unter dem 12. Altersjahr.
2 Eingegangene Einwände und Bemerkungen werden dem Gesuchsteller in ano-
nymisierter Form eröffnet, sofern sie nicht offensichtlich haltlos sind, keinerlei
Zusammenhang mit dem konkreten Gesuch haben oder die Persönlichkeitsrech-
te des Gesuchstellers offensichtlich verletzen.
3 Der Gesuchsteller kann dazu an der Anhörung mündlich oder nachträglich
schriftlich Stellung nehmen.
Personenstandsregister
1 Ist der Gesuchsteller im schweizerischen Personenstandsregister „Infostar“
noch nicht eingetragen, lässt er sich im Verlaufe des kommunalen Einbürge-
rungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt registrieren.
2 Die Einbürgerungsbehörde koordiniert die Registrierung mit dem zuständigen
Zivilstandsamt und dem Gesuchsteller.
C. Abschluss des Verfahrens
Verlauf
1 Nach rechtskräftiger Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellt die Einbürge-
rungsbehörde die Einbürgerungsakten dem Departement des Innern zu.
2 Das Departement leitet die Akten nach deren Prüfung an das Bundesamt für
Migration zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiter.
3 Nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellt der Regie-
rungsrat dem Kantonsrat Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Bürgerrechtsurkunde
Nach Rechtskraft der Einbürgerung stellt der Regierungsrat dem Neubürger eine
Bürgerrechtsurkunde aus.
IV. Weitere Bürgerrechtsverfahren
Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung
Gesuche um Wiedereinbürgerung oder um erleichterte Einbürgerung sind auf
amtlichem Formular beim Bundesamt für Migration einzureichen.
Bürgerrechtsentlassung
1 Gesuche um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind
beim Departement des Innern einzureichen.
2 Es legt die einzureichenden Unterlagen fest.
V. Gebühren
1 Soweit für die gebührenpflichtigen Verrichtungen der kantonalen Behörden
nicht die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton
Schwyz vom 20. Januar 1975 massgebend ist, werden je nach Arbeitsaufwand
folgende Gebühren erhoben
a) ordentliche Einbürgerung Einzelpersonen Fr. 100.-- bis 500.--
b) ordentliche Einbürgerung Ehepaare,
registrierte Partnerschaften und Familien Fr. 100.-- bis 1 000.--
c) Einbürgerung von Schweizern die Hälfte der Maximalgebühren
d) Entlassung aus dem Bürgerrecht Fr. 100.-- bis 500.--
e) weitere Bürgerrechtsverfahren oder -vorgänge Fr. 100.-- bis 500.--
2 Die Höchstansätze dieser Gebühren dürfen bis 100 % überschritten werden,
wenn die Behandlung eines Gesuchs einen überdurchschnittlichen Arbeitsauf-
wand erfordert.
3 Die vom Gemeinderat erlassene Gebührenordnung für das kommunale Einbür-
gerungsverfahren bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1 Für Gesuchsteller, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die
eidgenössische Einbürgerungsbewilligung besitzen, wird das Einbürgerungsver-
fahren unter Vorbehalt von §§ 7 und 8 nach bisherigem Recht fortgesetzt.
2 Für Zuständigkeit und Rechtsmittelverfahren gilt das neue Recht.
Aufhebung früheren Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben
a) Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen und kantonalen Gesetz über
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts vom 7. Dezember 1970;
b) Regierungsratsbeschluss betreffend den Eid oder das Handgelübde der
Neubürger vom 5. Juni 1943;
c) Verordnung über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürger-
rechts vom 26. August 2003.
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.12
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-
men.
1 GS 23-36 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-
sung, GS 23-97) und vom 11. Juni 2014 (GS 24-13).
2 SR 141.0.
3 SRSZ 110.100.
4 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 11. Juni 2014.
5 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 11. Juni 2014.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 11. Juni 2014.
7 SRSZ 234.110.
8 SRSZ 173.111.
9 GS 15-825; SRSZ 110.111.
10 GS 12-324; SRSZ 110.112.
11 GS 20-409; SRSZ 110.113.
12 Abl 2012 1386; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)
und vom 11. Juni 2014 am 1. Juli 2014 (Abl 2014 1682) in Kraft getreten.