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212.432 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum - Grundsatz

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§ 1 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum · Grundsatz

1. Der Amtschreiber veröffentlicht den Erwerb des Eigentums an Grundstücken in der nächsten Nummer des Amtsblatts.

2. Veröffentlicht wird namentlich auch der Erwerb

a) durch Errichtung oder durch Übertragung von selbständigen und dauernden Rechten (Baurecht, Quellenrecht usw.);

b) aufgrund von Erbteilung sowie von Ehevertrag und güterrechtlicher Auseinandersetzung, soweit der Erwerb im Grundbuch ersichtlich ist;

c) durch Zwangsvollstreckung und durch richterliches Urteil.

Grundsatz § 2 Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum →

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