211.1
ZGB
CH-SO
§ 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zusammenarbeit bei der Erziehung Art. 302 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge
§ 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — Zusammenarbeit bei der Erziehung Art. 302 ZGB
1. Die Zusammenarbeit soll unter anderem mit dem Schularzt, dem Schulpsychologischen Dienst, der Berufsberatung, den Institutionen der Gebrechlichenhilfe und den Jugendämtern erfolgen.