Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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211.1 ZGB CH-SO

§ 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zusammenarbeit bei der Erziehung Art. 302 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge
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§ 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — Zusammenarbeit bei der Erziehung Art. 302 ZGB

1. Die Zusammenarbeit soll unter anderem mit dem Schularzt, dem Schulpsychologischen Dienst, der Berufsberatung, den Institutionen der Gebrechlichenhilfe und den Jugendämtern erfolgen.

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