211.1
ZGB
CH-SO
§ 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Anerkennung, Zuständigkeit Art. 260 Abs. 3 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft - Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses - Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil
§ 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — Anerkennung, Zuständigkeit Art. 260 Abs. 3 ZGB
1. Zur Beurkundung von Anerkennungen ist wahlweise zuständig der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes oder des Heimatortes des Anerkennenden oder der Mutter oder des Geburtsortes des Kindes.