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211.1 ZGB CH-SO

§ 5 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Des Amtschreibers a) Bei Verträgen über Grundstücke

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die öffentliche Beurkundung - Die Urkundspersonen
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§ 5 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 2. Des Amtschreibers a) Bei Verträgen über Grundstücke

1. Der Amtschreiber ist allein zuständig für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die ganz oder zum grössten Teil in seinem Amtskreis liegen. Ausgenommen hievon sind Vorverträge von Kaufverträgen, Eheverträge, Vermögensverträge nach Artikel 25 des Partnerschaftsgesetzes (PartG) vom 18. Juni 2004 sowie Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge, die auch vom Notar beurkundet werden können.

2. Handelt es sich um mehrere in verschiedenen Amtskreisen gelegene Grundstücke, so nimmt derjenige Amtschreiber die Beurkundung vor, der darum angegangen wird.

3. Die Beurkundung hat am Amtssitz zu erfolgen. Ausnahmsweise kann der Amtschreiber Verträge über Grundstücke seines Amtskreises an einem andern Ort des Kantons beurkunden.

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