§ 44 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Verfügung über das Korporationsgut und über die Rechtsamen
§ 44 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — D. Verfügung über das Korporationsgut und über die Rechtsamen
1. Der Korporation als solcher steht das Recht zu, über die Verwaltung und Benutzung sowie über die Veränderung, Verpfändung und Veräusserung von Korporationsgut zu beschliessen. Die Veräusserung von Korporationsgut darf bei Rechtsamegemeinden erst nach Zustimmung von mindestens 3/4 aller Rechtsamebesitzer erfolgen. Für Grenzbereinigungen oder Wegabtretungen und dergleichen genügt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
2. Korporationsliegenschaften dürfen nur zur Finanzierung von wertvermehrenden Aufwendungen verpfändet werden. Hiefür ist die Zustimmung der Staatskanzlei erforderlich. Diese Pfandrechte gehen allen Belastungen an Rechtsamen im Range vor.
3. Zur Begründung neuer Rechtsamen ist ein einstimmiger Beschluss aller Rechtsamebesitzer erforderlich.
4. Die Teilung des Korporationsgutes von Rechtsamegemeinden ist ausgeschlossen.